Eine Information des WSÖ-ÖKV

§§

   Satzung des WSÖ

MITGLIEDSANTRAG              RICHTLINIEN           GEBÜHREN

 

§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

1.1 Der Verein trägt den Namen "WSÖ“ – Weißer Schweizer Schäferhundeklub Österreich. Das Kürzel "WSÖ" sowie das WSÖ Logo sind patentamtlich geschützt.

1.2. Er hat seinen Sitz in 4904 Atzbach 40, Kornmühle. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.

1.3. Der WSÖ ist einzige Verbandskörperschaft des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) für Weiße Schweizer Schäferhunde und als solche auch der FCI. Er anerkennt die vom ÖKV erlassenen oder künftig zu erlassenen Ordnungen, Satzungen und Beschlüsse.

1.4. Der offizielle Kontakt mit dem ÖKV hat ausschließlich durch den WSÖ-Vorstand zu erfolgen.

 

§ 2) Zweck des Vereines

Der Verein, dessen gemeinnützige Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

2.1. Den Zusammenschluss von Besitzern und Freunden Weißer Schweizer Schäferhunde

2.2. Die Förderung der Zucht der vertretenen Rasse, deren Verbreitung, sowie die Verbesserung der Anlagen und Eigenschaften dieser Rasse im Sinne des WSÖ/ÖKV.

2.3. Weitergabe von Erkenntnissen über Zucht, Haltung und Ausbildung der vertretenen Rasse.

2.4. Abhaltung und Teilnahme an hundesportlichen Veranstaltungen.

2.5. Generelle Verbesserung der Beziehung Mensch - Hund.

2.6. Erwerb der Mitgliedschaft in anderen, auch ausländischen Vereinen oder nationalen oder internationalen Verbänden, soferne sie nicht gegen die Interessen des ÖKV gerichtet sind.

 

§ 3) Mittel zur Erreichung des Zwecks und die Art der Aufbringung

3.1. Ideelle Mittel

3.1.1. Führen eines Zuchtbuches.

3.1.2. Beratung über Haltung, Pflege, Zucht und Abrichtung von Hunden

3.1.3. Veranstaltung von Ausstellungen, Schauen und Begutachtungen oder Beteiligung an Veranstaltungen anderer Vereine

3.1.4. Bekanntmachung und Empfehlung geeigneter Zucht- und Gebrauchshunde

3.1.5. Aus- und Weiterbildung von Formwertrichtern

3.1.6. Herausgabe oder Bezug eines periodischen Vereinsorgans oder von Mitteilungen. Redaktion und Verlautbarung von Beiträgen im Vereinsorgan oder in anderen Fachzeitschriften

3.1.7. Kontakte zu anderen, ausländischen Vereinen für Weiße Schweizer Schäferhunde.

3.1.8. Regelmäßige Veranstaltung von Mitgliedertreffen

3.1.9. Zeitgemäße Werbung für die vertretene Rasse

3.2. Materielle Mittel

3.2.1. Mitgliedsbeiträge der Mitglieder

3.2.2. Erträge aus Veranstaltungen

3.2.3. Erträge aus sonstigen Dienstleistungen für Züchter und Mitglieder

3.2.4. Spenden

3.3. Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr

 

§ 4) Erwerb der Mitgliedschaft

Grundsätzlich wird zwischen Hauptmitgliedern, Familienmitgliedern, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern unterschieden.

4.1. Hauptmitglied kann jede natürliche Person werden.

4.2. Familienmitglied kann nur werden, wenn im selben Haushalt bereits eine Person die Hauptmitgliedschaft erworben hat. Die Familienmitgliedschaft erlischt automatisch, wenn die Hauptmitgliedschaft wegfällt.

4.3. Unterstützendes Mitglied kann eine natürliche Person, ein Verein und auch eine Körperschaft werden. Natürliche Personen nur dann, wenn nicht das Recht auf Familienmitgliedschaft besteht.

4.4. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich um die Rasse oder den Verein besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge befreit, wobei alle Mitgliederrechte erhalten bleiben.

Für die Mitgliedschaften 4.1. bis 4.3. ist das Aufnahmeansuchen durch Fertigung einer Beitrittserklärung schriftlich an den Vorstand (Geschäftsstelle) zu richten. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand verliehen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages samt Einschreibegebühr.

Personen, die gewerbsmäßig den Handel mit Hunden betreiben, können nicht Mitglieder des Vereines werden. Die Mitgliedschaft in einer Landesgruppe ist nur möglich, wenn Mitgliedschaft im Verein besteht.

 

§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

- Erlöschen

- freiwilliger Austritt

- Streichung

- Ausschluss

5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Aufhören der Rechtspersönlichkeit

5.2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist der Geschäftsstelle schriftlich bis spätestens 30. September (Poststempel) eines Vereinsjahres mitzuteilen. Später einlangende Kündigungen bewirken die Verlängerung der Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr, sodass auch für das darauf folgende Jahr der Mitgliedsbeitrag bezahlt werden muss.

5.3. Der Vorstand ist zur Streichung berechtigt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand geblieben ist oder andere, vom Verein in Rechnung gestellt Dienstleistungen trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt.

5.4. Der Ausschluss kann nur nach einem Urteil des Schiedsgerichtes erwirkt werden, wenn

5.4.1. unehrenhafte Handlungen seitens des Mitgliedes vorliegen

5.4.2. das Verhalten gegen die Interessen und Grundsätze des Vereines gerichtet ist

5.4.3. wenn Satzungen, Zuchtbestimmungen oder andere, vom Vorstand beschlossene Richtlinien verletzt werden

5.4.4. wenn Entscheidungen des Vorstandes nicht akzeptiert werden

Gegen das Urteil des Schiedsgerichtes ist eine Berufung an die nächste GV möglich, die spätestens 14 Tage nach Zustellung des Schiedsgerichtsurteiles schriftlich per Einschreiben an die Geschäftsstelle zu richten ist. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig mit der Berufung ist eine gemäß Gebührenordnung festgesetzte Berufungsgebühr an die Vereinskasse zu bezahlen, widrigenfalls die Berufung nicht behandelt wird. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen oder Beiträge. Noch offene Zahlungsverpflichtungen sind zu erfüllen und stellen samt fälliger Mahnspesen einen klagbaren Anspruch des Vereines dar.

 

§ 6) Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Die Rechte der Mitglieder

6.1.1. Jedes Haupt- und Familienmitglied, das seinen fälligen Jahresbeitrag ordnungsgemäß entrichtet hat, besitzt in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

6.1.2. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, Anträge an die GV zu stellen, soferne diese zeitgerecht einlangen und in die Kompetenz der GV fallen.

6.1.3. Alle Mitglieder haben das Recht, die bestehenden Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen, wobei Erlässe oder Verordnungen des Vorstandes zu berücksichtigen sind.

6.2. Die Pflichten der Mitglieder

6.2.1. Jedes neu eintretende Mitglied verpflichtet sich zur zumindest einjährigen Mitgliedschaft im Verein und zur Leistung des Mitgliedsbeitrages durch diesen Zeitraum. Wird die Mitgliedschaft nicht beendet, verlängert sie sich automatisch um je ein weiteres Jahr. Die Mitgliedschaft wird erst nach Einlangen des MG-Beitrages am Vereinskonto rechtskräftig.

6.2.2. Die Mitglieder haben die Verpflichtung, die Vereinsziele in jeder Hinsicht zu fördern und zu vertreten.

6.2.3. Sämtliche Beschlüsse der GV und des Vorstandes sind verbindlich anzuerkennen.

6.2.4. Die vom Vorstand beschlossenen Richtlinien und Vorschriften sind für alle Mitglieder verbindlich.

6.2.5. Mit dem Beitritt zum Verein erteilen die Mitglieder ihre ausdrückliche Zustimmung zur automationsunterstützten Verarbeitung sämtlicher Daten, die zur Erfüllung der in den Satzungen festgelegten Aufgaben dienen.

6.2.6. Den Mitgliedern ist jede Verbindung (Mitgliedschaft) in Zucht- bzw. Dissidenzvereinen untersagt, deren Ziele oder Tätigkeit mit den Interessen des WSÖ oder des ÖKV nicht vereinbar oder gegen die Interessen des WSÖ gerichtet sind. Soferne Anforderungen des Vorstandes oder der GV oder sonstigen satzungsmäßigen Verpflichtungen von einem Mitglied nach zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen wird, verliert das Mitglied das Stimmrecht in der GV.

 

§ 7) Die Organe des Vereines

Diese sind

- Die Generalversammlung

- der Vorstand

- die Landesgruppen

- der Zuchtausschuss

- die Geschäftsstelle(n)

- das Schiedsgericht

 

§ 8) Die Generalversammlung

8.1. Die GV ist das oberste Organ. Sie hat im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres an einem vom Vorstand festgelegten Ort stattzufinden. Der Zeitpunkt ist allen Haupt- und Familienmitgliedern im Offiziellen Organ oder schriftlich ein Monat vorher bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass Anträge bis spätestens 2 Wochen vor der GV in der Geschäftsstelle schriftlich eingebracht werden können. Die eingebrachten Anträge müssen in den Kompetenzbereich der GV fallen, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.

8.2. Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche GV im Einvernehmen mit dem Vorstand einberufen. Sie muss vom Präsidenten einberufen werden, wenn wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe eine Einberufung verlangen. Die Tagesordnung richtet sich nach dem Gegenstand der Eingabe, doch können auch andere, bereits vorliegende Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die außerordentliche GV ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung schriftlich oder im Offiziellen Organ bekannt zu geben. Die außerordentliche GV hat innerhalb von 4 Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

8.3. Die GV ist beschlussfähig, wenn zumindest 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wenn zum festgesetzten Termin diese Zahl nicht erreicht ist, so findet eine halbe Stunde später die GV statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die GV beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Lediglich bei Satzungsänderungen oder bei Auflösung des Vereines ist 2/3 Mehrheit erforderlich.

8.4. Wahlordnung

Sämtliche Wahlen erfolgen aufgrund von schriftlichen Wahlvorschlägen, die in Form von Anträgen an die GV bis 2 Wochen vor Termin (einlangend in der Geschäftsstelle) einzubringen sind.

8.4.1. Jeder Wahlvorschlag ist in Form einer Wahlliste einzubringen, das heißt, auf jedem Wahlvorschlag sind sämtliche Vorstandsfunktionen mit wählbaren Personen zu besetzen. Vor Einbringung einer Wahlliste ist mit den darauf eingesetzten Personen das Einverständnis für den Wahlvorschlag einzuholen, andernfalls die Wahlliste ungültig ist. Ein und dieselbe Person darf nicht auf mehreren Listen gleichzeitig aufscheinen. Es herrscht ein Abstimmungswahlrecht in Form von Handheben. Auf Verlangen von mehr als 1/3 der anwesenden Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Stimmenthaltungen oder ungültig abgegebene Stimmen werden nicht gezählt.

8.4.2. Über die vom Vorstand eingebrachte Wahlliste wird als Erstes abgestimmt. Mit der Annahme der Wahlliste durch die einfache Mitgliedermehrheit sind alle auf der Wahlliste enthaltenen Personen in die entsprechenden Funktionen gewählt. Ist nur eine Liste vorhanden, gilt diese automatisch als angenommen.

8.4.3. Weitere, eingebrachte Wahllisten kommen nur zur Abstimmung, wenn sich für die Wahlliste des Vorstandes keine Mehrheit findet.

8.4.4. Die Funktionsperiode dauert 4 Jahre.

8.4.5. Scheiden während der Funktionsperiode Vorstandsmitglieder aus, so hat der Vorstand zu prüfen, ob die unbesetzten Funktionen bis zur nächsten regulären Wahl von den verbleibenden Vorständen übernommen werden können, oder ob diese Funktionen durch Kooptierungen nachbesetzt werden.

8.4.6. Werden einzelne Vorstandsfunktionen aufgrund Ausscheidens von Funktionären vom Vorstand nachbesetzt, so erfolgt die Nachwahl dieser Funktionen bei der nächsten GV, allerdings nicht mittels Liste, sondern einzeln. Auch hier ist über den Wahlvorschlag des Vorstandes zuerst abzustimmen. Die neugewählten Funktionäre treten in die Funktionsperiode des gewählten Vorstandes ein.

8.4.7. Über jede GV ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren rechtmäßiges Zustandekommen ersichtlich ist. Das Protokoll ist rechtskräftig, wenn es vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet ist.

 

§ 9 Aufgaben der GV

Zunächst ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder in Form einer Anwesenheitsliste festzustellen.

In den Kompetenzbereich der GV fallen folgende Aufgaben:

9.1.Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, insbesondere des Präsidenten, des Zuchtreferenten, des Finanzreferenten und des Generalsekretärs.

9.2. Bericht des Rechnungsprüfers, Entlastung des Finanzreferenten und des Vorstandes

9.3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das kommende Jahr

9.4. Satzungsänderungen

9.5. Erledigung fristgerecht eingebrachter Anträge

9.6. Jährliche Wahl eines Rechnungsprüfers sowie eines Stellvertreters

9.7. Wahl des Vorstandes alle 4 Jahre

9.8. Falls erforderlich Nachwahl ausgeschiedener Funktionäre

9.9. Bestätigung der Landesgruppen

9.10. Beschlussfassung über Ehrungen und Auszeichnungen:

9.10.1. Die Ehrung besonders verdienter Persönlichkeiten durch Ernennung zum Ehrenpräsidenten

9.11. Berufung über vom Schiedsgericht gefällte Ausschlüsse

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

- Dem Präsidenten

- Dem Vizepräsidenten

- Dem Generalsekretär

- Dem Finanzreferenten

- Dem Zuchtreferenten

- Dem Ausstellungsreferenten

- Dem Sporthundereferenten

 

10.1. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen an den Sitzungen des Vorstandes nicht unentschuldigt fernbleiben. Der Vorstand kann nach Bedarf auch von ihm bestellte Zuchtausschussmitglieder, Landesgruppenleiter oder andere Rassebetreuer einladen, die jedoch keine Stimme im Vorstand haben.

10.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte erschienen ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

10.3. Der Vorstand kann Beschlüsse auch durch "Rundum-Beschlüsse" herbeiführen, indem jedem Vorstandsmitglied der zu beschließende Sachverhalt schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Am Ende des Schriftsatzes unterschreibt das Vorstandsmitglied in eine dafür vorgesehene Tabelle, ob es für oder gegen gegenständlichen Antrag ist. Auswertungen werden den Vorstandsmitgliedern umgehend zur Kenntnis gebracht.

10.4. Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt durch den Präsidenten, mit Bekanntgabe der zur Beratung stehenden Punkte. Über begründetes Verlangen von zumindest 3 Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung einer Vorstandssitzung binnen 2 Wochen erfolgen.

10.5. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterfertigen ist.

10.6. In den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen folgende Angelegenheiten:

10.6.1. Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

10.6.2. Die Herausgabe von Richtlinien und Verordnungen wie z. B. Zuchtrichtlinien

10.6.3. Die Herausgabe eines Offiziellen Vereinsorgans

10.6.4. Die Verwaltung des Vereinsvermögens

10.6.5. Die Organisation von Veranstaltungen

10.6.6. Die Nominierung von Richteranwärtern beim ÖKV

10.6.7. Die Ernennung von Zuchtwarten

10.6.8. Die Bildung von Landesgruppen

10.6.9. Die Bestätigung von Landesgruppenleitern

10.6.10. Die Besetzung des Zuchtausschusses nach Vorschlägen des Zuchtreferentes

10.6.11. Die Nachbesetzung ausgeschiedener Funktionäre bis zur nächsten GV

10.6.12. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie die Verleihung von bronzenen, silbernen und goldenen Ehrenmedaillen für langjährige Mitgliedschaft

10.6.13. Die Empfehlung an die GV zur Ernennung von Ehrenpräsidenten

10.6.14. Die Ausarbeitung einer Gebührenordnung

10.6.15. Die Installierung einer oder mehrerer Geschäftsstellen

 

§ 11 Kompetenzen einzelner Funktionäre

11.1. Der Präsident: Er ist geschäftsführender Funktionär des Vereines und als solcher berechtigt, Rechtsgeschäft verbindlich abzuschließen. Er vertritt den Verein nach innen und außen, insbesondere gegenüber Behörden und kynologischen Körperschaften. Er beruft nach Bedarf die Sitzungen des Vorstandes und im Einvernehmen mit diesem die GV ein und führt bei allen Sitzungen den Vorsitz . In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann er in allen Bereichen alleine entscheiden. Diese Entscheidungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

11.2. Der Vizepräsident: Er unterstützt den Präsidenten in allen Belangen und vertritt ihn bei dessen Verhinderung. Der Präsident kann den Vizepräsidenten mit der grundsätzlichen Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche, z.B. auch dem eines Referates, betrauen.

11.3. Der Generalsekretär: Er führt die Protokolle und besorgt den laufenden Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Alle den WSÖ verpflichtenden Schriftstücke, soferne sie nicht Geld- oder Zuchtbuchangelegenheiten betreffen, müssen neben der Unterschrift des Generalsekretärs auch die des Präsidenten tragen. Ihm obliegt die Evidenzhaltung der geltenden Beschlüsse der GV und des Vorstandes, sowie der Disziplinarangelegenheiten.

11.4. Der Finanzreferent: Hat bei ordentlicher Buchführung das Vereinsvermögen zu überwachen. Er hat für den Eingang der Mitgliedsbeiträge und aller anderen Spesen und Gebühren zu sorgen. Außer dem Kassenabschluss und dem Rechenschaftsbericht für die GV hat er dem Präsidenten und dem Vorstand jederzeit Auskunft über die Finanzen zu erteilen. Sämtliche Behebungen, Überweisungen oder Auszahlungsbelege sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen, allerdings kann über Vorstandsbeschluss festgesetzt werden, ob und in welcher Höhe der Kassier alleinige Zahlungskompetenz erhält.

11.5. Der Zuchtreferent: Er leitet den Zuchtausschuss und führt das Zuchtbuch. Er hat in regelmäßigen Abständen Zuchtausschusssitzungen einzuberufen und den Vorstand über deren Ergebnisse in Kenntnis zu setzen. Ihm stehen für seine Tätigkeiten die Zuchtwarte zur Seite, für deren Zuteilung und Einteilung er auch zuständig ist. Er sorgt auch für die Beachtung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖKV, sowie der Zuchtrichtlinien des WSÖ. Schriftstücke in Zuchtangelegenheiten müssen neben der Unterschrift des Zuchtreferenten auch die des Präsidenten tragen.

11.6. Der Ausstellungsreferent: Er überwacht die Entwicklung des Ausstellungs- und Schaugeschehens und ist für die Vorbereitung und Durchführung der Sonderausstellungen und Klubsiegerschauen zuständig. Gemeinsam mit dem Ausstellungsleiter hat er die damit verbundenen Arbeiten zu erledigen. Er sorgt auch für die Einhaltung der ÖKV Ausstellungsordnung, ebenso ist er zuständig für die laufende Berichterstattung an den Öffentlichkeitsreferenten.

11.7. Der Sporthundereferent: Er überwacht die Entwicklung des Leistungsgeschehens sowie aller sportlicher Aktivitäten und ist für die Vorbereitung und Durchführung von Leistungsprüfungen und Turnieren zuständig. Er sorgt weiters für die Einhaltung der einzelnen Prüfungsordnungen des ÖKV, ebenso ist er zuständig für die laufende Berichterstattung an den Öffentlichkeitsreferenten.

 

§ 12 Landesgruppen (LG)

 

Zweck und Aufgaben

Der Zusammenschluss von Mitgliedern auf regionaler Ebene zu Landesgruppen ist erwünscht, jedoch dürfen solche Zusammenschlüsse niemals Selbstzweck werden. Im Vordergrund steht stets die Mitgliedschaft im Hauptverein, dessen Aufgaben und Zwecke unter allen Umständen über die der Landesgruppen zu stellen sind. Landesgruppen haben regionalen Charakter. Sie können nur mit Genehmigung des Vorstandes gebildet werden, der deren Zahl und Wirkungsgebiete festlegt. Die im laufenden Geschäftsjahr gebildeten Landesgruppen müssen von der nachfolgenden GV bestätigt werden. Jedes Mitglied wird durch Aufnahme in den Hauptverein automatisch der für seinen Wohnsitz nächstgelegenen Landesgruppe eingegliedert. Sofern ein Mitglied dies ausdrücklich wünscht, kann es auch einer anderen, als für seinen Wohnsitz zuständigen LG zugeteilt werden. Die Landesgruppen haben folgende Bezeichnung zu tragen: WSÖ-LG ............. Andere Bezeichnungen sind nicht zulässig.

Die LG´s sind nicht rechtsfähige Vereine und bedürfen zur Gründung mind. 10 Mitglieder. Den Landesgruppen obliegt die Erfüllung der Aufgaben des Hauptvereins, soweit dies im lokalen oder regionalen Wirkungsgebiet möglich ist. Insbesondere der gegenseitige Austausch von Erfahrungen unter den Mitgliedern und der gegenseitigen Beratung der Mitglieder bei Zucht und Ausbildungsfragen, allgemeine Haltungsbedingungen und Krankheitsvorsorge und -bekämpfung bei WS soll besonders Rechnung getragen werden. Ferner die Abhaltung und Durchführung von Informationsveranstaltungen z.B. bei ÖKV Ausstellungen, sollen durch die Landesgruppen besonders gefördert werden.

Es ist den LG´s nicht gestattet, eine eigene LG Kasse zu führen. Insofern sind alle Aktivitäten der LG´s über die Kassa des Hauptvereines zu führen.

Sofern eine LG in sich zerrüttet oder wirtschaftlich nicht mehr tragbar erscheint, bzw. sonstige wichtige Gründe vorliegen und trotz Hilfestellung des HptV keine spürbare Änderung ersichtlich wird, kann der Vorstand des HptV die Auflösung der betr. LG vollziehen und dies der nachfolgenden GV zur Bestätigung vorlegen. Unabhängig vom Grund einer Auflösung einer LG bleiben davon die Mitgliedschaften der betroffenen LG-Mitglieder im HptV unberührt.

Landesgruppenleitung: Eine, max. zwei Personen, die sich für die Leitung einer LG bereit erklären, werden vom Vorstand mit der Übernahme dieser Funktion betraut. Es ist den LG´s auch freigestellt, aus ihren Reihen einen LG Leiter zu wählen, der dann vom Vorstand bestätigt werden muss. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Bestellung ablehnen, die LG kann dann einen neuen Vorschlag einbringen.

 

§ 13 Zuchtausschuss

Dem Zuchtausschuss (ZA) obliegen alle Fragen der Zucht, sowie die Aus- und Fortbildung von Zuchtwarten. Der ZA wird vom Vorstand nach Vorschlag des Zuchtreferenten jeweils für vier Jahre berufen und vom jeweils amtierenden Zuchtreferent verantwortlich geleitet. Der ZA ist als Fachausschuss das einzig kompetente Gremium für alle Zuchtbelange. Beschlüsse des ZA bedürfen vor Inkrafttreten der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Die vom ZA erstellten und vom Vorstand genehmigten Zuchtrichtlinien sind für alle Mitglieder bindend. Einzelne Mitglieder des ZA können, wenn wichtige Gründe vorliegen, vom Vorstand auch abberufen werden, soferne der Zuchtausschuss dieser Abberufung mehrheitlich zustimmt. Der Zuchtreferent muss sodann einen Nachfolger vorschlagen, der wiederum vom Vorstand zu bestätigen ist. Die Anzahl der zu berufenden Mitglieder in den ZA obliegt dem Vorstand, wobei neben dem Zuchtreferent mindestens fünf Personen zu berufen sind. Bei der Berufung der ZA-Mitglieder sollte eine möglichst große Varietät erzielt werden, um ein entsprechendes Mitspracherecht zu gewährleisten. Einladungen zu ZA-Sitzungen ergehen durch den Zuchtreferent. Der ZA ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ZA-Mitglieder (darunter der Zuchtreferent) anwesend sind. Der ZA beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

§ 14 Geschäftsstelle

Der WSÖ unterhält eine Geschäftsstelle, die von einer dazu befähigten Person nach Berufung durch den Vorstand in nebenamtlicher Funktion geleitet wird. Diese Person ist verantwortlich für die ordentliche Abwicklung der täglichen Administration, ist Anlaufstelle für Mitglieder und Interessenten und ist an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.

 

§ 15 Auslagenersatz

Alle Ämter sind Ehrenämter. Auslagen, die bei der Ausübung von Ämtern entstehen, werden aus Mitteln der Vereinskassa ersetzt, wobei in jedem Fall die Verhältnismäßigkeit der zu erstattenden Auslagen gewahrt bleiben muss und diese sich in wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten müssen.

 

§ 16 Rechnungsprüfer

Zur Kontrolle der Buchhaltung, der Geld- und Vermögensgebarung sowie zur Prüfung des Rechnungsabschlusses werden von der GV jährlich 1 Rechnungsprüfer sowie ein Stellvertreter gewählt. Vor Abhaltung der GV oder auf Anweisung des Vorstandes hat der Rechnungsprüfer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter die Kassa zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand bzw. der GV zu berichten, sowie den Entlastungsantrag zu stellen.

 

§ 17 Schiedsgericht

17.1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht. Das Ansuchen um Einberufung des Schiedsgerichtes ist unter Angabe der Gegenpartei und zweier eigener Schiedsrichter an den Vorstand (Geschäftsstelle) zu richten. Die vom Vorstand verständigte Gegenpartei hat innerhalb von 14 Tagen ebenfalls zwei Schiedsrichter namhaft zu machen. Die 4 Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit aus den Reihen der Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet über den Vorgeschlagenen das Los.

17.2. Das Schiedsgericht entscheidet ohne an Weisungen gebunden zu sein, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Gegen diesen Schiedsspruch ist ein weiteres, vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig. Ausgenommen davon sind Vereinsausschlüsse, gegen die Betroffene zur nächsten GV berufen können.

17.3. Vorstandsbeschlüsse können nicht vor das Schiedsgericht gebracht werden.

 

§ 18 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen GV und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese GV hat auch mit 2/3 Mehrheit über ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen zu beschließen, das auch bei einer behördlichen Auflösung des Vereines einer Organisation mit ähnlichen Zielen zufallen soll.

 

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