Ausstellungsordnung des
Österreichischen Kynologenverbandes
Diese Ausstellungsordnung, die für das Gebiet der
Republik Österreich gilt und für alle Verbandskörperschaften des ÖKV und für
deren Mitglieder verbindlich ist, berücksichtigt die derzeit geltenden
Ausstellungsvorschriften der Federation Cynologique Internationale (FCI). Sie
wurde vom Vorstand des ÖKV in seiner Sitzung vom 27. November 2008 beschlossen
und tritt mit 1.April 2009 in Kraft.
§ 1 Arten der Ausstellungen
(1) Internationale und Nationale (Allgemeine)
Ausstellungen für alle Hunderassen.
1. Internationale Ausstellungen stehen unter dem
Schutz der Federation Cynologique Internationale (FCI). Es können
Anwartschaften (CACIB) auf das internationale Schönheitschampionat (CIB)
vergeben werden.
2. Nationale (Allgemeine) Ausstellungen stehen
unter dem Schutz des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV). Es können
Anwartschaften auf Österreichische Schönheitschampionate vergeben werden.
3. Klubschauen (Klubsiegerschauen) für eine oder
mehrere Rassen, die von Verbandskörperschaften betreut werden. Es können mit
ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes des ÖKV, Anwartschaften auf österreichische
Schönheitschampionate vergeben werden. Die Genehmigung zur Titelvergabe kann
für zwei Schauen pro Jahr vergeben werden, wenn ein entsprechender Bedarf
nachgewiesen werden kann. Eine der beiden Schauen muss anlässlich einer ÖKV –
Ausstellung am Ort dieser Ausstellung stattfinden.
(2) Die genannten Ausstellungen und Zuchtschauen
sind mit Katalog durchzuführen. In diesem sind die Hunde der einzelnen Rassen
mit fortlaufender Nummerierung mit 1 beginnend, anzuführen. Eine Ergänzung des
Kataloges durch Nachträge ist nur bei Vorliegen eines Fehlers der
Ausstellungsleitung gestattet.
(3) Der Mindestanforderungskatalog des ÖKV, für
„Internationale Ausstellungen“ ist in der geltenden Fassung einzuhalten (Anlage
A).
(4) Der Altersfrischenwettbewerb, bei dem die
Kondition, die Erscheinung und die „Frische“ dem Alter und der Rasse
entsprechend beurteilt wird, kann von Verbandskörperschaften veranstaltet
werden, die in ihren Statuten die Durchführung einer Hundeausstellung vorsehen.
Dem Ausstellungsreferenten des ÖKV ist 3 Monate vor der Veranstaltung diese
schriftlich zu melden und ist nach dem gültigen Schema des ÖKV (Beilage B)
durchzuführen.
§ 2 Berechtigung zur Abhaltung
Internationale Hundeausstellungen unter dem Schutz
der FCI, mit Vergabe des CACIB veranstaltet ausnahmslos der ÖKV. Dieser kann
Verbandskörperschaften mit der Durchführung betrauen. Der Vorstand des ÖKV
setzt im ersten Halbjahr jeweils für das kommende Jahr das Melde- und Standgeld
für die Internationalen und Nationalen Ausstellungen fest.
§ 3 Anmeldung und Genehmigung
(1) Die Bewerbungen zur Durchführung müssen dem ÖKV
termingerecht, schriftlich vorliegen. Nach Anhören des Ausstellungsreferenten
des ÖKV kann der Vorstand schriftlich die Durchführung einer Veranstaltung
genehmigen. Der Vorstand des ÖKV beschließt auch darüber ob die Veranstaltung
eine spezielle Bezeichnung (z.B. Bundessiegerausstellung usw.) führen darf.
Ansonsten sind die Veranstaltungen gemäß § 1 unter Einbeziehung der Art und des
Termins der Veranstaltung zu benennen. Das Programm und der Meldeschein müssen
über Veranstalter, Ausstellungsleitung,
Termine, Tagesplan, Richtereinsatz, Rasseneinteilung, Klasseneinteilung sowie 2
Anwartschaften und Titel erschöpfend Auskunft geben, wobei hervorzuheben
ist, dass auf die beiden Letztgenannten kein Rechtsanspruch besteht. Auf
sämtlichen Drucksorten ist deutlich herauszustellen, dass die Veranstaltung vom
ÖKV und internationale Ausstellungen von der FCI genehmigt und geschützt sind.
Das Programm und der Meldeschein für internationale und nationale Ausstellungen
sind dem Ausstellungsreferenten und Richterreferenten vor Drucklegung als
Korrekturabzug zur Überprüfung vorzulegen. Diese haben kurzfristig zu dem Korrekturabzug
einheitlich Stellung zu nehmen.
(2) Die Bewerbung einer Verbandskörperschaft um die
Betrauung zur Abhaltung einer internationalen Ausstellung mit Vergabe des
CACIB, hat die im Formblatt (Beilage C) geforderten Mindestangaben bzw.
Verpflichtungen zu enthalten und muss bis spätestens 18 Monate vor
Veranstaltungstermin dem ÖKV – Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. Die
Organisatoren einer Veranstaltung müssen mit den Reglements vertraut sein und
diese einhalten.
(3) Die Bewerbung um die Betrauung einer
nationalen, für alle FCI Rassen ausgeschriebenen Ausstellung mit Vergabe des
CACA, muss bis Ende April für das folgende Kalenderjahr schriftlich erfolgen
und hat die im Formblatt (Beilage D) geforderten Mindestangaben bzw.
Verpflichtungen zu enthalten. (4) Die Bewerbung um die Durchführung einer
Zuchtschau mit Vergabe des CACA hat die im Formblatt (Beilage E) geforderten
Mindestangaben bzw. Verpflichtungen zu enthalten und muss mindestens 4 Monate
vor Veranstaltungstermin dem ÖKV – Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
§ 4 Terminschutz
(1) Der Termin einer internationalen oder
nationalen für alle FCI Rassen ausgeschriebenen Ausstellung wird durch den ÖKV
geschützt, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten wurden und nach
Ansicht des ÖKV Vorstandes keine begründeten Bedenken vorliegen.
(2) Zuchtschauen (Klubsiegerzuchtschauen) mit
Vergabe des CACA genießen keinen Terminschutz, sind jedoch dem Referenten für
das Ausstellungswesen mindestens 4 Monate vorher zu melden und bedürfen der Bewilligung
des ÖKV Vorstandes (§1 Abs.1 Zif.3).
(3) Die geschützten Termine werden im offiziellen
Organ/Homepage des ÖKV bekannt gegeben. An den Tagen internationaler oder
nationaler für alle FCI Rassen ausgeschriebenen Ausstellungen dürfen nur
Ausstellungen oder Zuchtschauen (Klubsiegerzuchtschauen mit CACA Vergabe)
abgehalten werden, die am Ausstellungsort stattfinden.
(4) Die Anerkennung einer Ausstellung wird vom ÖKV
dem Veranstalter schriftlich bestätigt, ebenso die Zurücknahme einer zu Unrecht
erfolgten Anerkennung.
§ 5 Zugelassene Hunde
Kupierte Hunde die nach dem 1.1.2008 geworfen
wurden dürfen in Österreich nicht ausgestellt werden. Zugelassen sind
Rassehunde ab dem Alter, von mindestens 6 Monaten. Als Stichtag gilt der
Ausstellungstag. Hunde, deren Eigentümer ihren ständigen Wohnsitz in Österreich
haben, sind nur dann zugelassen, wenn sie in das Österreichische Hundezuchtbuch
(ÖHZB) eingetragen sind. In der Jüngstenklasse können auch in Eintragung in das
ÖHZB befindliche Hunde gemeldet werden. Die Ausstellungsleitung hat die
Einhaltung obiger Voraussetzungen zu überprüfen. Im Ausland gezüchtete und
Ausländern gehörende Hunde sind nur dann zugelassen, wenn sie in ein von der
FCI anerkannten Zucht- bzw. Stammbuch eingetragen sind und mit der Eintragungsnummer
gemeldet sind.
§ 6 Ausgeschlossene Hunde
Ausgeschlossen sind Hunde,
1. die nicht in ein von der FCI anerkanntes Zucht-
bzw. Stammbuch eingetragen sind,
2. die nicht im Katalog stehen, es sei denn es liegt
eine Genehmigung der Ausstellungsleitung vor ( § 1),
3. Kranke, lahme, taube und blinde und Hunde mit
Missbildungen und Hodenatrophie, kastrierte Rüden sowie Hündinnen, die
sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode sind.
§ 7 Abgabe der Meldungen und Angaben im
Meldeschein
(1) Dem ausgefüllten Meldeschein müssen folgende
Beilagen angeschlossen werden: Kopie der Ahnentafel, FCI
Gebrauchshundezertifikat (zum Starten in der Gebrauchshundeklasse),
Championurkunde (zum Starten in der Championklasse) und eine Kopie des
Zahlungsnachweises.
(2) Die Einsendung der Meldescheine verpflichtet
zur Zahlung der Gebühren und vorbehaltlosen Anerkennung der Ausstellungsordnung
des ÖKV. Anmeldungen können nicht zurückgezogen werden. Die Meldegebühr muss
spätestens am Tag des Meldeschlusses gebührenfrei im Besitz der
Ausstellungsleitung sein. Bei Nichtbezahlung der Meldegebühr wird eine vom ÖKV
Vorstand festgelegte Bearbeitungsgebühr zusätzlich verrechnet. Die
Zahlungsverpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn der Hund aus irgendeinem
Grund nicht vorgeführt wird. Ist die Meldegebühr vor Beginn des Richtens nicht
eingezahlt, verliert der Aussteller alle Rechte aus dieser Veranstaltung,
allenfalls erstellte Bewertungen sowie alle Auszeichnungen sind nichtig.
(3) Alle Angaben
im Meldeschein sind der Wahrheit gemäß mit großer Genauigkeit vollständig zu
erstellen. Unbekanntes oder Zweifelhaftes ist mit „unbekannt“ zu bezeichnen.
Wer wissentlich falsche Angaben macht, verliert alle Auszeichnungen und kann
von weiteren Veranstaltungen durch Beschluss des Vorstandes des ÖKV
ausgeschlossen werden. Die Hunde sind unter jenem Namen zu nennen, unter dem
sie im ÖHZB oder in dem von der FCI anerkannten Auslands – Zuchtbuch
eingetragen sind. Änderungen des Hundenamens (Änderung oder Weglassen von
Teilen des zuchtbuchmäßigen Namens) haben den Verlust des Formwertes, etwaiger
Titel und Preise sowie allenfalls den Ausschluss des Eigentümers bzw. des
gemeldeten Hundes von künftigen Veranstaltungen zur Folge.
§ 8 Annahme der Meldung
Die Bestätigung der Annahme der Meldung erfolgt
durch Zusendung einer Annahmebestätigung. Diese gibt Aufschluss über Tag und
Zeit der Einlieferung der Hunde. Die Annahmebestätigung bildet die
Eintrittskarte für den Besitzer des Hundes und berechtigt ihn oder dessen
Beauftragten zum freien Eintritt in die Ausstellung. Ein etwaiger Verlust
dieser Annahmebestätigung ist der Ausstellungsleitung unverzüglich zu melden.
Die jeweiligen, von der Veterinärbehörde vorgeschriebenen Bestimmungen sind
genau einzuhalten. Bei Zuchtschauen kann die Zusendung einer
Annahmebestätigung wegfallen.
§ 9 Haftpflicht des Eigentümers und des
Veranstalters
Der Eigentümer haftet jedenfalls für jeden Schaden
den sein Hund verursacht. Darüber hinaus hat der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen.
§ 10 Der Hund in der Ausstellung, Haltung,
Sicherheit, Haftung
(1) Die Hunde sind an dem, auf der
Annahmebestätigung ersichtlichen Tag zur angegebenen Zeit in die Ausstellung zu
bringen. Die geltende österreichische Tierschutzgesetzgebung und
amtstierärztliche Bestimmungen sind genau einzuhalten. Der Hund muss mit
entsprechendem Halsband und Leine ausgerüstet sein. Der im Ring Vorführende hat
deutlich sichtbar die
Katalognummer zu tragen.
(2) Über Eintrittserlaubnis für Besucherhunde
entscheidet der Ausstellungsleiter.
§ 11 Sonderausstellung
Jede Verbandskörperschaft kann eingeladen werden,
für die von ihr betreuten Rasse(n) auf jeder Internationalen oder Nationalen
für alle FCI Rassen ausgeschriebenen Hundeausstellung eine „Sonderausstellung“
zu dem vom Ausstellungsleiter festgesetzten Termin anzumelden. Die
Verbandskörperschaft bestellt hiezu Richter, Sonderleiter, Schriftführer und
allenfalls auch Ordner. Sie hat für deren Kosten aufzukommen, die Betreuung zu
übernehmen und erhält dafür pro gemeldeten Hund eine Vergütung, die vom
Vorstand des ÖKV festgelegt wird.
§ 12 Bestellung von Formwertrichtern
(1) Grundsätzlich sind die Richter durch die
jeweilige Ausstellungsleitung bzw. bei Sonderausstellungen durch die VK
zeitgerecht einzuladen. Die Ausstellungsleitung hat nach Zusage die Richter
über die Möglichkeiten der An- und Abreise, der Unterbringung und des
Rahmenprogramms schriftlich zu informieren. Die notwendigen Reservierungen werden
nach Angaben des Richters durch die Ausstellungsleitung vorgenommen. Werden
durch VK Sonderausstellungen durchgeführt, so ist die Betreuung des Richters
mit der Ausstellungsleitung detailliert abzusprechen.
(2) Für alle Rassen, für die keine Sonderausstellung
gemeldet wurde, obliegt es der Ausstellungsleitung, auf ihre Kosten Richter zu
berufen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Richter nur so viele Hunde
pro Tag zur Beurteilung zugewiesen werden, als dieser ohne Verzögerung des
Programmablaufes beurteilen kann. Die Zahl von 80 Hunden pro Tag sollte nach
Möglichkeit nicht überschritten werden. Übersteigt das Meldeergebnis bei einem
Richter diese Grenze, sind zusätzliche Richter einzusetzen. Ist der Richter von
einer Verbandskörperschaft, die eine Sonderausstellung angemeldet hat, berufen
worden, hat diese für zusätzliche Richter kostenpflichtig zu sorgen. Entzieht
sich eine Verbandskörperschaft ihrer Verpflichtungen, ist es Sache der
Ausstellungsleitung, zu Lasten dieser Verbandskörperschaft für Richter zu
sorgen. Sämtliche Richter, die auf einer Ausstellung tätig sind, sind im
Programm und Katalog
namentlich mit den ihnen zugeteilten Rassen
anzuführen. Dies gilt auch für Nationale Ausstellungen mit Vergabe des CACA des
ÖKV. Bei Nichterscheinen oder Absage von berufenen Richtern hat die
Ausstellungsleitung Ersatzrichter einzusetzen. Handelt es sich um von
Verbandskörperschaften namhaftgemachte Richter, obliegt diesen die Beistellung.
Dem Aussteller erwächst durch die vorherige Bekanntgabe eines Richters wo auch
immer, sei es z.B. mündlich, im Programm oder Katalog kein Anrecht darauf, dass
der von ihm gemeldete Hund tatsächlich vom seinerzeit genannten Richter
beurteilt wird. Der Ausstellungs- bzw. Zuchtschauleitung bleibt das Recht auf
Nominierung eines Ersatzrichters gewahrt.
(3) 1. Für ausländische Richter ist im Wege des ÖKV
das Einverständnis der zuständigen Dachorganisation einzuholen. Der ÖKV hat
dieses Einverständnis der Ausstellungsleitung bekannt zu geben. Die
Ausstellungsleitung hat sich in geeigneter Weise die Gewissheit zu verschaffen,
dass die berufenen Richter für die Beurteilung der Ihnen zugewiesenen Rassen
berechtigt sind. Richtern, die aus einem Land kommen das nicht Mitglied der FCI
ist, muss rechtzeitig der FCI Standard bekannt gegeben und der von der FCI
aufgelegte Fragebogen zugesandt werden. Dieser muss vom Richter ausgefüllt und
von der jeweiligen Landesorganisation bestätigt an den ÖKV retourniert werden.
2. Jeder auf einer Ausstellung tätige Richter hat
Anspruch auf Ersatz seiner Spesen, jedoch nicht auf etwaigen Verdienstendgang
etc. Als angemessene Spesen sind zu verstehen:
a) Reisespesen: Die
Kostenerstattung basiert auf den in der FCI Ausstellungsordnung festgelegten
Sätzen.
b) Nächtigung:
Angemessene Hotelunterkunft.
c) Für die notwendige
Zeit ist das vom ÖKV festgelegte Taggeld zu vergüten.
Richter, die ihren
Wohnort am Veranstaltungsort haben, haben ebenfalls Anspruch auf das übliche
Taggeld.
d) Ein Richtergeschenk
ist nach Möglichkeit vorzusehen.
e) Es ist einem Richter
nicht gestattet, sein Amt ohne Ersatz seiner Spesen auszuüben.
f) Jeder Richter muss zeitgerecht schriftlich über
die zu richtenden Rassen/Varietäten und über die Anzahl der zu richtenden Hunde
informiert werden, ebenso über Assistenzen und einer eventuellen Tätigkeit im
Ehrenring.
§ 13 Klasseneinteilung
(1) 1.
Jüngstenklasse obligat für Hunde von 6 bis 9 Monate
2. Jugendklasse für
Hunde von 9 bis 18 Monate
3. Zwischenklasse für
Hunde von 15 bis 24 Monate
4. Offene Klasse für
Hunde über 15 Monate
5. Gebrauchshundeklasse für Hunde mit anerkanntem
Abrichtekennzeichen oder jagdlicher Prüfung ab 15 Monate. Bei einer Meldung in
dieser Klasse hat der Aussteller mit dem FCI – Gebrauchshundezertifikat zu
belegen, dass derbetreffende Hund berechtigt ist in dieser Klasse
eingeschrieben zu werden.
6. Die Championklasse ist obligat bis zur
Vollendung des 8. Lebensjahres für den anerkannten österreichischen Champion
(ÖCH), unverbindlich für jene nationalen Champions welche die Anwartschaft
(CACA) auf das Österreichische Championat (ÖCH) anstreben. Diese können daher
auch in der Zwischen-, Offenen- oder Gebrauchshundeklasse gemeldet werden.
Tagestitel wie Weltsieger, Europasieger, Bundessieger usw. berechtigen dagegen
nicht zur Meldung in der Championklasse.
7. Die Ehrenklasse kann für anerkannte
Internationale Champions (CIB) gewählt werden, welche bei nationalen oder
internationalen Ausstellungen die Anwartschaft (CACA) auf den österreichischen
Champion anstreben.
8. Veteranenklasse für
Hunde ab dem vollendeten 8. Lebensjahr.
9. Junghundeklasse
obligat für Deutsche Schäferhunde im Alter von 18 bis 24 Monate.
10. Außer Wettbewerb: Nur für Hunde die bereits
wenigstens ein Mal mit „Vorzüglich“ bewertet wurden. Diese erhalten keine
Beschreibung sondern nur ein blaues Band.
(2) Es ist nicht möglich einen Hund in mehreren
Klassen gleichzeitig zu melden. Die Geschlechter werden getrennt gerichtet.
(3) Die unter Abs. 1 Z. 3 bis 6 genannten Klassen
konkurrieren um das CACIB, die unter Abs. 1 Z 2 bis 8 genannten Klassen konkurrieren
um das BOB.
(4) 1. Nur die Ausstellungsleitung ist
berechtigt, irrtümlich in einer falschen Klasse gemeldete Hunde in die richtige
Klasse oder Untergruppe zu versetzen. Das Versetzen eines Hundes ist aber nur
dann möglich, wenn dieser im Bezug auf Alter, Haarart, Farbe, Gewicht,
Geschlecht, Größe, mangels Ausbildungskennzeichen oder anderer Voraussetzungen
in eine falsche Klasse geraten ist, insbesondere dann, wenn der Hund durch die
Schuld der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingereiht wurde.
Untersagt ist es, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers zu versetzen, ohne
dass die obigen Bedingungen vorliegen. Bei einer Versetzung ist diese
ausdrücklich auf dem Richterblatt zu vermerken.
2. Verspätet in die richtige Klasse oder Untergruppe
versetzte Hunde und solche, die aus Verschulden des Ausstellers verspätet
eingeliefert wurden, dürfen nachträglich beurteilt werden, wenn der betreffende
Richter noch anwesend ist. Diese Hunde haben jedoch keinen Anspruch auf
Reihung, Titel und Preise.
3. Jeder Aussteller ist für das rechtzeitige
Vorführen seines Hundes verantwortlich, desgleichen hat er im eigenen Interesse
zu beachten, ob sein Hund in der richtigen Klasse im ^ Katalog aufscheint.
4. Als „Zurückgezogen“
gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen
wurde.
5. Als „Fehlend“ wird
ein Hund behandelt, der nicht rechtzeitig im Ring vorgeführt wurde.
6. Der Aussteller hat in
keinem Fall Anspruch auf Rückvergütung der Meldegebühr oder sonstiger Kosten.
(5) Im Ring dürfen sich nur die bestellten Organe,
also Sonderleiter, Richter, eventuell Dolmetscher, Ringassistenten,
Schriftführer und Ordner, neben den Ausstellern mit Hunden aufhalten.
Vorstandsmitglieder des ÖKV sind außerdem zum Verweilen im Ring berechtigt.
Richteranwärter, die als Schriftführer oder Ringassistenten tätig sind, oder
Proberichten absolvieren, haben sich an die Österreichische Richterordnung zu
halten. Es ist dem amtierenden Ringpersonal (Sonderleiter; Schriftführer;
Ordner usw.) nicht gestattet, einen in seinem Besitz stehenden Hund am
jeweiligen Ausstellungstag bei dem Richter, bei dem er eingeteilt ist, zu
melden bzw. vorzuführen.
(6) Der Schriftführer sollte die vom Richter
bevorzugte Sprache beherrschen, wobei es sich um eine der vier offiziellen
Sprachen der FCI handeln sollte. Der Richterbericht ist in dieser Sprache
abzufassen.
§ 14 Formwerte
(1) In der Jüngstenklasse wird auf dem
Bewertungsblatt nur „Vielversprechend“, „Versprechend“ oder „Nicht
entsprechend“ vermerkt. Bis auf das „Nicht entsprechend“ erhält jeder Hund ein
rosa Band (ohne Platzierung).
(2) In den anderen Klassen werden ohne
Berücksichtigung des Alters und der Zahl der zu beurteilenden Hunde die
Formwertnoten „Vorzüglich“, „Sehr gut“, „Gut“, „Genügend“ oder disqualifiziert
vergeben. Die ersten 4 Hunde werden fortlaufend im „Vorzüglich“ bzw. „Sehr gut“
gereiht.
(3) Disqualifiziert erhält ein Hund, der nicht dem,
durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, aggressiv oder mit
Hodenfehlern behaftet ist, erhebliche Zahnfehler oder Kieferanomalien aufweist,
Farb-, Haarfehler oder Albinismus erkennen lässt. Merkmale hat, welche die
Gesundheit beeinträchtigen oder einen, nach dem für ihn geltenden Standard
ausschließenden Fehler zeigt.
(4) Hunde, die sich nicht beurteilen lassen und die
den Verdacht auf verbotene Eingriffe zeigen, bleiben „Ohne Bewertung“. Der
Grund ist im Richterbericht anzuführen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaften oder
Titel besteht nicht.
(6) Die Bewertung des Hundes wird durch ein, am
Halsband oder an der Leine des Hundes zu befestigendes Formwertband in
verschiedenen Farben gekennzeichnet. Derzeit gelten folgende Farben: Gold für
CACIB, Silber für Reserve – CACIB, Rot-Weiß-Rot für CACA, Orange-Weiß-Orange für
Reserve – CACA, Rot-Weiß für Jugendbesten, Blau für „Vorzüglich“, Rot für „Sehr
gut“, Gelb für „Gut“, Weiß für „genügend“, Hunde mit der Bewertung
disqualifiziert bleiben ohne Band. Hunde, welche außer Ihrer Formwertnote noch
einen oder mehrere
Titel erhalten, bekommen die entsprechenden Bänder
und haben alle diese Bänder zu tragen.
(7) Wer an seinem Hund Veränderungen vornimmt oder
solche duldet, die geeignet sind den Richter zu täuschen, wird von der
Veranstaltung ausgeschlossen. Auf der Ausstellung verliehene Formwerte und
Titel sowie Preise können aberkannt werden. Im Wiederholungsfall kann auch eine
befristete oder dauernde Ausstellungssperre durch den Vorstand des ÖKV
ausgesprochen werden.
§ 15 Preise
(1) Vom Veranstalter und den Verbandskörperschaften
können Plaketten, Diplome und Ehrenpreise vergeben werden. Geldpreise sind
unstatthaft. Preise von Behörden und Körperschaften gestiftet, sollen womöglich
nach den Stiftungsbedingungen vergeben werden. Ehrenpreise können nur an Hunde
vergeben werden, die mindestens die Formwertnote „Sehr gut“ erhalten haben. Die
Ausstellung von Urkunden neben den Preisen bleibt der Ausstellungsleitung und
den Verbandskörperschaften überlassen.
(2) Paarklassenpreise
Zur Meldung in der Paarklasse ist der Aussteller berechtigt
wenn er nachstehende Bedingungen erfüllt:
1. Das Paar (Rüde und
Hündin) ist bis zum Meldeschluss anzumelden und besteht aus 2 Hunden derselben
Rasse
2. Beide Hunde müssen im
selben Besitz/Eigentum stehen.
3. Paare die bis zum
Meldeschluss genannt sind, werden im Katalog vermerkt.
Spätere Anmeldungen können zugelassen werden.
(3) Zuchtgruppenpreise
Zur Meldung von Zuchtgruppen sind alle Züchter
berechtigt, denen es möglich ist nachstehende Bedingungen zu erfüllen:
1. Die Zuchtgruppe, die bis zum Meldeschluss
anzumelden ist, besteht aus mindestens 3, jedoch max. 5 bei dieser Ausstellung
gemeldeten Hunden derselben Rasse/Varietät.
2. Alle Hunde einer Zuchtgruppe müssen wohl
denselben Züchter haben, aber nicht mehr in dessen Besitz/Eigentum stehen.
3. Die Zuchtgruppen, die bis zum Meldeschluss
genannt sind, werden im Katalog vermerkt. Spätere Anmeldungen können zugelassen
werden.
(4) Der Wanderpreis des ÖKV für Zuchtgruppen wird
auf Antrag nur bei jenen Hundeausstellungen vergeben, die der ÖKV selbst
durchführt und dafür bestimmt. Die Anmeldungen hierfür erfolgen am
Ausstellungstag. Anspruch auf den Wanderpreis hat die beste Zuchtgruppe, die
nachstehende Bedingungen erfüllt:
1. Mindestens 4 mit
„Vorzüglich“ bewertete oder
2. Mindestens 3 mit
„Vorzüglich“ und 3 mit „Sehr gut“ bewertete Hunde derselben Rasse mit demselben
Zwingernamen.
3. Die Hunde müssen
mindestens von 3 verschiedenen Vätern und aus 2 verschiedenen Müttern stammen.
4. Die Anwartschaft auf den Wanderpreis des ÖKV
muss drei Mal erworben worden sein, ehe der Vorstand des ÖKV diesen endgültig
zuerkennt. Bei jeder neuerlichen Beteiligung des Anwärters muss mindestens ein
Hund neu hinzukommen oder ausgewechselt worden sein. In welchem Besitz sich die
Hunde befinden ist belanglos.
(5) Jugendbester
Der Titel „Jugendbester“ kann nur in der
Jugendklasse an den mit „Vorzüglich 1“ bewerteten Hund, und zwar sowohl an den
Rüden als auch an die Hündin vergeben werden. Der Titel „Österreichischer
Jugendchampion“ wird auf Antrag des Eigentümers, vom ÖKV dem Hund zuerkannt,
der drei Mal auf einer österreichischen Ausstellung auf der mindestens das CACA
vergeben wird, mit der höchsten Bewertung (Jugendbester bzw. CACA) Sieger
seiner Klasse wurde. Zwei Titel müssen in der Jugendklasse, ein Titel kann in
der Zwischen-, Offenenoder Gebrauchshundeklasse bis 24 Monate erworben werden.
Die drei Anwartschaften müssen unter mindestens zwei verschiedenen Richtern
zuerkannt werden. Der Titel „Österreichischer Jugendchampion“ berechtigt nicht
zur Meldung in der Championklasse.
(6) CACA und CACA - Reserve
Bei Internationalen und Nationalen Ausstellungen,
die unter dem Schutz des ÖKV stehen, sowie bei dem vom Vorstand des ÖKV
diesbezüglich geschützten Zuchtschauen (Klubsiegerschauen) kann auch die
„Anwartschaft auf das Nationale Championat für Schönheit (CACA)“ des ÖKV
ausgeschrieben werden. Das CACA (Certificat d’Aptidude au Championat d’Autriche
de Beaute : Zeugnis über die Anwartschaft auf das Österreichische Championat
für Schönheit) kann vom Richter dem mit „Vorzüglich 1“ bewerteten Hund aus der
Offenen-, der Zwischen- der Gebrauchshundeklasse, Championklasse und der
Ehrenklasse sowohl an Rüden als auch an Hündinnen verliehen werden. Der Titel
„Österreichischer Champion“ (ÖCH) für Rassen ohne Arbeitsprüfung wird auf Antrag
des Eigentümers vom ÖKV dem Hund zuerkannt, der auf vier internationalen
Hundeausstellungen in Österreich das CACA unter mindestens drei verschiedenen
Richtern erworben hat. Zwischen der ersten und der letzten Zuerkennung des CACA
muss mindestens ein Jahr liegen. Zwei CACA können auch auf nationalen
Ausstellungen oder Klubsiegerschauen mit CACA Vergabe in Österreich erworben
werden. Bei Gebrauchshunden, bei denen für die Erlangung des Titels ÖCH eine
Prüfung erforderlich ist, sind für die Zuerkennung nur drei Anwartschaften
notwendig, eine kann in der Zwischen-, Offenen-, Champion- oder Ehrenklasse
erworben werden, zwei müssen in der Gebrauchshundeklasse erworben werden. Zwei
müssen auf Internationalen Ausstellungen, eine kann auf Nationalen Ausstellungen
oder Klubsiegerschauen erworben werden. Auf Antrag der rassebetreuenden VK oder
des ÖKV Vorstandes können bei Rassen mit Arbeitsprüfung die drei Anwartschaften
mit Arbeitsprüfung alternierend durch sechs Anwartschaften in der Zwischen-,
Offenen-, Champion- oder Ehrenklasse ersetzt werden. Zwei davon können auf
Nationalen Ausstellungen oder Klubsiegerschauen erworben werden. In jedem Fall muss zwischen der ersten und der letzten
Anwartschaft mindestens ein Jahr liegen. Bereits ernannte „Österreichische Champion“
(Championklasse obligat bis zum vollendeten 8. Lebensjahr) scheiden vom
weiteren Wettbewerb um den ÖCH aus und die Anwartschaft geht an den Hund mit
CACA-Reserve in der Championklasse über. Das CACA-Reserve kann für den
nächsten, mit „Vorzüglich 2“ bewerteten Hund vergeben werden, wenn der Richter
überzeugt ist, dass dieser Hund für das CACA in Betracht käme, wenn der CACA –
Hund nicht anwesend wäre.
(7) CACIB und CACIB - Reserve
Bei internationalen Hundeausstellungen, die unter
dem Schutz der FCI stehen, wird auch die Anwartschaft auf das „Internationale
Championat für Schönheit“ der FCI ausgeschrieben. Zwischen-, Offene-,
Gebrauchshunde- und Championklasse konkurrieren gemeinsam, doch nach
Geschlechtern getrennt. Das CACIB (Certificat d’Aptitdude auch Championat
Internationale de Beaute :
Zeugnis für die Anwartschaft auf das Internationale
Championat für Schönheit) kann vom Richter nur für den absolut überragenden
Hund mit der Formwertnote „Vorzüglich 1“ beantragt werden. Der Antrag darf
außer daran, dass der Hund absolut überragend ist an keine weiteren Bedingungen
geknüpft werden. Der Richter ist weder verpflichtet noch befugt, sich über die
Abstammung des Hundes zu informieren, sondern hat lediglich nach dem
Erscheinungsbild zu urteilen. Für die Vergabe des CACIB kann immer nur ein
Richter zuständig sein, dieser muss im Vorhinein benannt sein. Die Bestätigung
dieses Antrages erfolgt im Wege des ÖKV durch die FCI, wenn nachstehende
weitere Bedingungen erfüllt sind: Der Hund muss am Ausstellungstag mindestens
15 Monate alt sein und einen lückenlosen, anerkannten Abstammungsnachweis über
mindestens drei Generationen besitzen.
Das CACIB - Reserve kann für den nächsten, mit
„Vorzüglich 2“ bewerteten, überragenden Hund beantragt werden, wenn der Richter
überzeugt ist, dass dieser Hund für das CACIB in Betracht käme, wenn der CACIB
- Hund nicht anwesend wäre. Dieser nächstfolgende Hund mit CACIB - Reserve
erhält von der FCI die Anwartschaft zugesprochen wenn der CACIB – Hund bereits
von der FCI bestätigter Internationaler Champion ist oder die Bedingungen nicht
erfüllt. Für die Erlangung des von der FCI zu vergebenden Titels
„Internationaler Schönheits-Champion“ (CIB) gelten die von der FCI jeweils
aufgestellten und verlautbarten Bedingungen. Nach Erfüllung dieser Bedingungen
der FCI sind bei Ansuchen um Zuerkennung dieses Titels dem ÖKV folgende Angaben
mitzuteilen.
1. Rasse des Hundes und
seine zuchtbuchmäßige Bezeichnung
2. Ort und Datum jener Veranstaltungen, auf denen
das CACIB zugesprochen wurde unter Angabe der Namen der jeweiligen Richter.
3. Zahl der von der FCI erhaltenen
Anwartschaftsbescheinigungen (Homologierungen), die dem ÖKV zur Einsichtnahme
vorzulegen sind.
4. Abstammungsnachweis
des Hundes in Fotokopie zur Vorlage bei der FCI.
5. Nachweis über
erfolgreich abgelegte erforderliche Prüfungen bei Rassen, die diesem Nachweis
unterliegen.
6. Name und Anschrift
des Hundeeigentümers.
(8) Veteranensieger
Der Titel „Veteranensieger“ kann nur in der
Veteranenklasse an den mit „Vorzüglich 1“ bewerteten Hund, und zwar sowohl an
den Rüden als auch an die Hündin vergeben werden. Der Titel „Österreichischer
Veteranenchampion“ wird auf Antrag des Eigentümers, vom ÖKV dem Hund zuerkannt,
der drei Mal auf einer österreichischen Ausstellung auf der mindestens das CACA
vergeben wird, mit der höchsten Bewertung, Sieger seiner Klasse wurde. Der
Titel „Österreichischer Veteranenchampion“ berechtigt nicht zur Meldung in der
Championklasse.
(9) Folgende Titel können in der Folge auf
Ausstellungen vergeben werden:
1. BOB – Rassebester
bezeichnet den besten Hund der Rasse auf einer Ausstellung und wird wie folgt
vergeben:
a) Auf Nationalen
Ausstellungen aus den CACA – Hunden, den V1 aus den Veteranenklassen, aus den
Ehrenklassen und den Jugendbesten.
b) Auf Internationalen Ausstellungen aus den
CACIB-Hunden, den V1 aus den Veteranenklassen, aus den Ehrenklassen und den
Jugendbesten. Der Rassebeste kann nur von einem Richter vergeben werden, der
bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben werden muss.
2. BOG – Bester der FCI
– Gruppe bezeichnet den besten Hund auf einer Ausstellung innerhalb einer FCI –
Gruppe.
3. BOD – Bester des Tages bezeichnet den besten
Hund eines Ausstellungstages aus den Gruppenbesten des Tages ausgewählt und
kann nur vergeben werden, wenn kein BEST IN SHOW vergeben wird.
4. BIS – BEST IN SHOW
wird an den besten Hund einer Ausstellung vergeben und muss aus allen
anwesenden Gruppenbesten gewählt werden.
(10) Juniorhandling - Das Junior Handling ist so
aufgebaut, dass jeder gemeldete Junior eine Einzelbewertung nach einem
vorgegebenen Punktsystem erhält. Der Bewerb ist in eine Vorentscheidung und dem
Finale eingeteilt. Die Junioren werden in zwei Altersgruppen eingeteilt.
Altersklasse 1: 9 - 12
Jahre
Altersklasse 2: 13 -
17Jahre
Jeder Junior arbeitet mit dem von ihm gemeldeten
Hund. Mit diesem Hund hat er alle Übungen durchzuführen. Im Finale kann auf
Wunsch des Richters ein Wechsel der im Ring befindlichen Hunde und Kinder
stattfinden (Anlage F).
§ 16 Entlassung der Hunde
Die Hunde dürfen erst nach Ablauf eines vom
Ausstellungsleiter festgesetzten Zeitpunktes das Gelände verlassen. Wer Hunde
eigenmächtig früher entfernt, geht sämtlicher Preise verlustig und kann von
künftigen Veranstaltungen über Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 17 Einspruch gegen das Richterurteil
(1) Das Richterurteil ist endgültig. Ein Einspruch
dagegen ist unzulässig. Die Nachprüfung eines Richters durch andere Richter
oder einen Richterrat ist verboten. Jede ungebührliche Kritik an einem
Richterurteil hat den Verlust aller zuerkannten Bewertungen, Titel und Preise,
sowie die sofortige Ausweisung aus der Ausstellung zur Folge. Es kann auch der
Ausschluss von allen späteren Veranstaltungen durch den Vorstand des ÖKV
verhängt werden (Antrag an den ÖKV durch die Ausstellungsleitung).
(2) Formale Unrichtigkeiten
Wenn eine formale Unrichtigkeit vorliegt, ob vom
Veranstalter, Richter oder Aussteller verursacht, hat jeder betroffene
Aussteller das Recht, dagegen Einspruch zu erheben. Die Ausstellungsleitung ist verpflichtet, wenn
ihr eine formale Unrichtigkeit von sich aus bekannt wird, die nötigen
Untersuchungen und Schritte einzuleiten. Einsprüche gegen formale
Unrichtigkeiten sind an Ort und Stelle schriftlich am Tage der Ausstellung bei
der Ausstellungsleitung einzubringen. Bei jedem Einspruch ist die doppelte der
erhöhten Nenngebühr zu
erlegen, die zu Gunsten der Ausstellungsleitung
verfällt, wenn der Einspruch abgelehnt wird. Die Entscheidung über den
Einspruch trifft nach Anhören aller Beteiligten der Ausstellungsleiter oder
dessen Stellvertreter. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 8 Tagen die
Berufung beim ÖKV schriftlich (eingeschrieben) eingebracht werden. Die
Entscheidung des ÖKV-Vorstandes ist endgültig.
§ 18 Die Aufgaben des Ausstellungsleiters
Diese sind in der Beilage G detailliert aufgelistet
§ 19 Arbeit des Richters
Die Richter haben die Hunde gemäß den gültigen FCI
Standards zu beurteilen. Die Richter haben die ausgefüllten Formblätter und
CACIB - Anträge nach Beurteilung der Hunde zu unterfertigen. Es ist darauf zu
achten, dass der Name des Richters deutlich lesbar ist, sowie dass die
vergebenen Titel und Anwartschaften vermerkt sind. Die Formblätter sind
deutlich lesbar mehrfach auszufertigen.
§ 20 Bedingungen für die
Züchterpräsentation auf Ausstellungen
1. Das Aufstellen von Boxen, Käfigen, Sesseln und
sonstiger Ausrüstung muss dem Platzangebot des Ausstellungsgeländes angepasst
sein. Platzanweisungen und sonstigen diesbezüglichen Aufforderungen des
Ausstellungspersonals ist Folge zu leisten.
2. Mitgebrachte Boxen oder Käfige haben den
tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen und können mit Bildern,
Plakaten und ähnlichem dekoriert werden.
3. Sitzgelegenheiten können ebenfalls zur Präsentation
von Flugblättern, Visitenkarten etc. genutzt werden.
4. Das Aufstellen eines Zeltes bedarf ausnahmslos
der Genehmigung durch die Ausstellungsleitung.
5. Generell ist den Züchtern nur Eigenwerbung
gestattet.
6. Die Verteilung von Werbemitteln und die
Inanspruchnahme von Werbeflächen, in entgeltlicher und unentgeltlicher Form,
ist im gesamten Ausstellungsgelände untersagt.
§ 21 Aufrechterhaltung der Ordnung
Die Aufrechterhaltung der Ordnung im
Ausstellungsgelände obliegt dem Ausstellungsleiter oder dessen Stellvertreter.
Die Teilnehmer haben den Weisungen der hiezu ermächtigten Personen unbedingt
Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde haben die Verweisung von der Ausstellung und
Ausstellungssperren zu gewärtigen.
§ 22 Entscheidungen bei Streitigkeiten
Über Streitigkeiten zwischen Teilnehmern an
Ausstellungen entscheidet der Ausstellungsleiter oder dessen Stellvertreter
nach Anhören der Parteien an Ort und Stelle.
§ 23 Bericht über die Ausstellung
(1) Der an das Ausstellungsreferat des ÖKV zu erstattende
Bericht hat zu enthalten:
1. Das
Beurteilungsergebnis sowie die Gebühren lt. den Anlagen B, C oder D
2. Allfällige Wahrnehmungen und Vorschläge
3. Berichte über
Entscheidungen gemäß § 17.
(2) Die Ausstellungsleitung hat die vom ÖKV zugesandte
Rechnung binnen 4 Wochen nach Erhalt zu bezahlen
§ 24 Absage einer Ausstellung
Ist die Abhaltung einer Veranstaltung nicht
möglich, so ist die Leitung verpflichtet, die vom Aussteller entrichteten
Gebühren zurückzuzahlen. Die zur Deckung entstandenen Kosten verwendeten
Beträge können in Abzug gebracht werden.
§ 25 Sonstige Bestimmungen
Weiteres sind die Vorschriften
für die Welt- und Sektionsausstellungen der FCI (Beilage H) zu beachten
Stand: August 2009