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Ausstellungsordnung des

Österreichischen Kynologenverbandes

 

Diese Ausstellungsordnung, die für das Gebiet der Republik Österreich gilt und für alle Verbandskörperschaften des ÖKV und für deren Mitglieder verbindlich ist, berücksichtigt die derzeit geltenden Ausstellungsvorschriften der Federation Cynologique Internationale (FCI). Sie wurde vom Vorstand des ÖKV in seiner Sitzung vom 27. November 2008 beschlossen und tritt mit 1.April 2009 in Kraft.

 

§ 1 Arten der Ausstellungen

 

(1) Internationale und Nationale (Allgemeine) Ausstellungen für alle Hunderassen.

 

1. Internationale Ausstellungen stehen unter dem Schutz der Federation Cynologique Internationale (FCI). Es können Anwartschaften (CACIB) auf das internationale Schönheitschampionat (CIB) vergeben werden.

 

2. Nationale (Allgemeine) Ausstellungen stehen unter dem Schutz des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV). Es können Anwartschaften auf Österreichische Schönheitschampionate vergeben werden.

 

3. Klubschauen (Klubsiegerschauen) für eine oder mehrere Rassen, die von Verbandskörperschaften betreut werden. Es können mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes des ÖKV, Anwartschaften auf österreichische Schönheitschampionate vergeben werden. Die Genehmigung zur Titelvergabe kann für zwei Schauen pro Jahr vergeben werden, wenn ein entsprechender Bedarf nachgewiesen werden kann. Eine der beiden Schauen muss anlässlich einer ÖKV – Ausstellung am Ort dieser Ausstellung stattfinden.

 

(2) Die genannten Ausstellungen und Zuchtschauen sind mit Katalog durchzuführen. In diesem sind die Hunde der einzelnen Rassen mit fortlaufender Nummerierung mit 1 beginnend, anzuführen. Eine Ergänzung des Kataloges durch Nachträge ist nur bei Vorliegen eines Fehlers der Ausstellungsleitung gestattet.

 

(3) Der Mindestanforderungskatalog des ÖKV, für „Internationale Ausstellungen“ ist in der geltenden Fassung einzuhalten (Anlage A).

 

(4) Der Altersfrischenwettbewerb, bei dem die Kondition, die Erscheinung und die „Frische“ dem Alter und der Rasse entsprechend beurteilt wird, kann von Verbandskörperschaften veranstaltet werden, die in ihren Statuten die Durchführung einer Hundeausstellung vorsehen. Dem Ausstellungsreferenten des ÖKV ist 3 Monate vor der Veranstaltung diese schriftlich zu melden und ist nach dem gültigen Schema des ÖKV (Beilage B) durchzuführen.

 

§ 2 Berechtigung zur Abhaltung

 

Internationale Hundeausstellungen unter dem Schutz der FCI, mit Vergabe des CACIB veranstaltet ausnahmslos der ÖKV. Dieser kann Verbandskörperschaften mit der Durchführung betrauen. Der Vorstand des ÖKV setzt im ersten Halbjahr jeweils für das kommende Jahr das Melde- und Standgeld für die Internationalen und Nationalen Ausstellungen fest.

 

§ 3 Anmeldung und Genehmigung

 

(1) Die Bewerbungen zur Durchführung müssen dem ÖKV termingerecht, schriftlich vorliegen. Nach Anhören des Ausstellungsreferenten des ÖKV kann der Vorstand schriftlich die Durchführung einer Veranstaltung genehmigen. Der Vorstand des ÖKV beschließt auch darüber ob die Veranstaltung eine spezielle Bezeichnung (z.B. Bundessiegerausstellung usw.) führen darf. Ansonsten sind die Veranstaltungen gemäß § 1 unter Einbeziehung der Art und des Termins der Veranstaltung zu benennen. Das Programm und der Meldeschein müssen über Veranstalter,  Ausstellungsleitung, Termine, Tagesplan, Richtereinsatz, Rasseneinteilung, Klasseneinteilung sowie 2 Anwartschaften und Titel erschöpfend Auskunft geben, wobei hervorzuheben ist, dass auf die beiden Letztgenannten kein Rechtsanspruch besteht. Auf sämtlichen Drucksorten ist deutlich herauszustellen, dass die Veranstaltung vom ÖKV und internationale Ausstellungen von der FCI genehmigt und geschützt sind. Das Programm und der Meldeschein für internationale und nationale Ausstellungen sind dem Ausstellungsreferenten und Richterreferenten vor Drucklegung als Korrekturabzug zur Überprüfung vorzulegen. Diese haben kurzfristig zu dem Korrekturabzug einheitlich Stellung zu nehmen.

 

(2) Die Bewerbung einer Verbandskörperschaft um die Betrauung zur Abhaltung einer internationalen Ausstellung mit Vergabe des CACIB, hat die im Formblatt (Beilage C) geforderten Mindestangaben bzw. Verpflichtungen zu enthalten und muss bis spätestens 18 Monate vor Veranstaltungstermin dem ÖKV – Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. Die Organisatoren einer Veranstaltung müssen mit den Reglements vertraut sein und diese einhalten.

 

(3) Die Bewerbung um die Betrauung einer nationalen, für alle FCI Rassen ausgeschriebenen Ausstellung mit Vergabe des CACA, muss bis Ende April für das folgende Kalenderjahr schriftlich erfolgen und hat die im Formblatt (Beilage D) geforderten Mindestangaben bzw. Verpflichtungen zu enthalten. (4) Die Bewerbung um die Durchführung einer Zuchtschau mit Vergabe des CACA hat die im Formblatt (Beilage E) geforderten Mindestangaben bzw. Verpflichtungen zu enthalten und muss mindestens 4 Monate vor Veranstaltungstermin dem ÖKV – Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

 

§ 4 Terminschutz

 

(1) Der Termin einer internationalen oder nationalen für alle FCI Rassen ausgeschriebenen Ausstellung wird durch den ÖKV geschützt, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten wurden und nach Ansicht des ÖKV Vorstandes keine begründeten Bedenken vorliegen.

 

(2) Zuchtschauen (Klubsiegerzuchtschauen) mit Vergabe des CACA genießen keinen Terminschutz, sind jedoch dem Referenten für das Ausstellungswesen mindestens 4 Monate vorher zu melden und bedürfen der Bewilligung des ÖKV Vorstandes (§1 Abs.1 Zif.3).

 

(3) Die geschützten Termine werden im offiziellen Organ/Homepage des ÖKV bekannt gegeben. An den Tagen internationaler oder nationaler für alle FCI Rassen ausgeschriebenen Ausstellungen dürfen nur Ausstellungen oder Zuchtschauen (Klubsiegerzuchtschauen mit CACA Vergabe) abgehalten werden, die am Ausstellungsort stattfinden.

 

(4) Die Anerkennung einer Ausstellung wird vom ÖKV dem Veranstalter schriftlich bestätigt, ebenso die Zurücknahme einer zu Unrecht erfolgten Anerkennung.

 

§ 5 Zugelassene Hunde

 

Kupierte Hunde die nach dem 1.1.2008 geworfen wurden dürfen in Österreich nicht ausgestellt werden. Zugelassen sind Rassehunde ab dem Alter, von mindestens 6 Monaten. Als Stichtag gilt der Ausstellungstag. Hunde, deren Eigentümer ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind nur dann zugelassen, wenn sie in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) eingetragen sind. In der Jüngstenklasse können auch in Eintragung in das ÖHZB befindliche Hunde gemeldet werden. Die Ausstellungsleitung hat die Einhaltung obiger Voraussetzungen zu überprüfen. Im Ausland gezüchtete und Ausländern gehörende Hunde sind nur dann zugelassen, wenn sie in ein von der FCI anerkannten Zucht- bzw. Stammbuch eingetragen sind und mit der Eintragungsnummer gemeldet sind.

 

§ 6 Ausgeschlossene Hunde

 

Ausgeschlossen sind Hunde,

1. die nicht in ein von der FCI anerkanntes Zucht- bzw. Stammbuch eingetragen sind,

2. die nicht im Katalog stehen, es sei denn es liegt eine Genehmigung der Ausstellungsleitung vor ( § 1),

3. Kranke, lahme, taube und blinde und Hunde mit Missbildungen und Hodenatrophie, kastrierte Rüden sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode sind.

 

§ 7 Abgabe der Meldungen und Angaben im Meldeschein

 

(1) Dem ausgefüllten Meldeschein müssen folgende Beilagen angeschlossen werden: Kopie der Ahnentafel, FCI Gebrauchshundezertifikat (zum Starten in der Gebrauchshundeklasse), Championurkunde (zum Starten in der Championklasse) und eine Kopie des Zahlungsnachweises.

 

(2) Die Einsendung der Meldescheine verpflichtet zur Zahlung der Gebühren und vorbehaltlosen Anerkennung der Ausstellungsordnung des ÖKV. Anmeldungen können nicht zurückgezogen werden. Die Meldegebühr muss spätestens am Tag des Meldeschlusses gebührenfrei im Besitz der Ausstellungsleitung sein. Bei Nichtbezahlung der Meldegebühr wird eine vom ÖKV Vorstand festgelegte Bearbeitungsgebühr zusätzlich verrechnet. Die Zahlungsverpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn der Hund aus irgendeinem Grund nicht vorgeführt wird. Ist die Meldegebühr vor Beginn des Richtens nicht eingezahlt, verliert der Aussteller alle Rechte aus dieser Veranstaltung, allenfalls erstellte Bewertungen sowie alle Auszeichnungen sind nichtig.

 

(3) Alle Angaben im Meldeschein sind der Wahrheit gemäß mit großer Genauigkeit vollständig zu erstellen. Unbekanntes oder Zweifelhaftes ist mit „unbekannt“ zu bezeichnen. Wer wissentlich falsche Angaben macht, verliert alle Auszeichnungen und kann von weiteren Veranstaltungen durch Beschluss des Vorstandes des ÖKV ausgeschlossen werden. Die Hunde sind unter jenem Namen zu nennen, unter dem sie im ÖHZB oder in dem von der FCI anerkannten Auslands – Zuchtbuch eingetragen sind. Änderungen des Hundenamens (Änderung oder Weglassen von Teilen des zuchtbuchmäßigen Namens) haben den Verlust des Formwertes, etwaiger Titel und Preise sowie allenfalls den Ausschluss des Eigentümers bzw. des gemeldeten Hundes von künftigen Veranstaltungen zur Folge.

 

§ 8 Annahme der Meldung

 

Die Bestätigung der Annahme der Meldung erfolgt durch Zusendung einer Annahmebestätigung. Diese gibt Aufschluss über Tag und Zeit der Einlieferung der Hunde. Die Annahmebestätigung bildet die Eintrittskarte für den Besitzer des Hundes und berechtigt ihn oder dessen Beauftragten zum freien Eintritt in die Ausstellung. Ein etwaiger Verlust dieser Annahmebestätigung ist der Ausstellungsleitung unverzüglich zu melden. Die jeweiligen, von der Veterinärbehörde vorgeschriebenen Bestimmungen sind genau einzuhalten. Bei Zuchtschauen kann die Zusendung einer

Annahmebestätigung wegfallen.

 

§ 9 Haftpflicht des Eigentümers und des Veranstalters

 

Der Eigentümer haftet jedenfalls für jeden Schaden den sein Hund verursacht. Darüber hinaus hat der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

§ 10 Der Hund in der Ausstellung, Haltung, Sicherheit, Haftung

 

(1) Die Hunde sind an dem, auf der Annahmebestätigung ersichtlichen Tag zur angegebenen Zeit in die Ausstellung zu bringen. Die geltende österreichische Tierschutzgesetzgebung und amtstierärztliche Bestimmungen sind genau einzuhalten. Der Hund muss mit entsprechendem Halsband und Leine ausgerüstet sein. Der im Ring Vorführende hat deutlich sichtbar die

Katalognummer zu tragen.

 

(2) Über Eintrittserlaubnis für Besucherhunde entscheidet der Ausstellungsleiter.

 

§ 11 Sonderausstellung

 

Jede Verbandskörperschaft kann eingeladen werden, für die von ihr betreuten Rasse(n) auf jeder Internationalen oder Nationalen für alle FCI Rassen ausgeschriebenen Hundeausstellung eine „Sonderausstellung“ zu dem vom Ausstellungsleiter festgesetzten Termin anzumelden. Die Verbandskörperschaft bestellt hiezu Richter, Sonderleiter, Schriftführer und allenfalls auch Ordner. Sie hat für deren Kosten aufzukommen, die Betreuung zu übernehmen und erhält dafür pro gemeldeten Hund eine Vergütung, die vom Vorstand des ÖKV festgelegt wird.

 

§ 12 Bestellung von Formwertrichtern

 

(1) Grundsätzlich sind die Richter durch die jeweilige Ausstellungsleitung bzw. bei Sonderausstellungen durch die VK zeitgerecht einzuladen. Die Ausstellungsleitung hat nach Zusage die Richter über die Möglichkeiten der An- und Abreise, der Unterbringung und des Rahmenprogramms schriftlich zu informieren. Die notwendigen Reservierungen werden nach Angaben des Richters durch die Ausstellungsleitung vorgenommen. Werden durch VK Sonderausstellungen durchgeführt, so ist die Betreuung des Richters mit der Ausstellungsleitung detailliert abzusprechen.

 

(2) Für alle Rassen, für die keine Sonderausstellung gemeldet wurde, obliegt es der Ausstellungsleitung, auf ihre Kosten Richter zu berufen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Richter nur so viele Hunde pro Tag zur Beurteilung zugewiesen werden, als dieser ohne Verzögerung des Programmablaufes beurteilen kann. Die Zahl von 80 Hunden pro Tag sollte nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Übersteigt das Meldeergebnis bei einem Richter diese Grenze, sind zusätzliche Richter einzusetzen. Ist der Richter von einer Verbandskörperschaft, die eine Sonderausstellung angemeldet hat, berufen worden, hat diese für zusätzliche Richter kostenpflichtig zu sorgen. Entzieht sich eine Verbandskörperschaft ihrer Verpflichtungen, ist es Sache der Ausstellungsleitung, zu Lasten dieser Verbandskörperschaft für Richter zu sorgen. Sämtliche Richter, die auf einer Ausstellung tätig sind, sind im Programm und Katalog

namentlich mit den ihnen zugeteilten Rassen anzuführen. Dies gilt auch für Nationale Ausstellungen mit Vergabe des CACA des ÖKV. Bei Nichterscheinen oder Absage von berufenen Richtern hat die Ausstellungsleitung Ersatzrichter einzusetzen. Handelt es sich um von Verbandskörperschaften namhaftgemachte Richter, obliegt diesen die Beistellung. Dem Aussteller erwächst durch die vorherige Bekanntgabe eines Richters wo auch immer, sei es z.B. mündlich, im Programm oder Katalog kein Anrecht darauf, dass der von ihm gemeldete Hund tatsächlich vom seinerzeit genannten Richter beurteilt wird. Der Ausstellungs- bzw. Zuchtschauleitung bleibt das Recht auf Nominierung eines Ersatzrichters gewahrt.

 

(3) 1. Für ausländische Richter ist im Wege des ÖKV das Einverständnis der zuständigen Dachorganisation einzuholen. Der ÖKV hat dieses Einverständnis der Ausstellungsleitung bekannt zu geben. Die Ausstellungsleitung hat sich in geeigneter Weise die Gewissheit zu verschaffen, dass die berufenen Richter für die Beurteilung der Ihnen zugewiesenen Rassen berechtigt sind. Richtern, die aus einem Land kommen das nicht Mitglied der FCI ist, muss rechtzeitig der FCI Standard bekannt gegeben und der von der FCI aufgelegte Fragebogen zugesandt werden. Dieser muss vom Richter ausgefüllt und von der jeweiligen Landesorganisation bestätigt an den ÖKV retourniert werden.

 

2. Jeder auf einer Ausstellung tätige Richter hat Anspruch auf Ersatz seiner Spesen, jedoch nicht auf etwaigen Verdienstendgang etc. Als angemessene Spesen sind zu verstehen:

a) Reisespesen: Die Kostenerstattung basiert auf den in der FCI Ausstellungsordnung festgelegten Sätzen.

b) Nächtigung: Angemessene Hotelunterkunft.

c) Für die notwendige Zeit ist das vom ÖKV festgelegte Taggeld zu vergüten.

Richter, die ihren Wohnort am Veranstaltungsort haben, haben ebenfalls Anspruch auf das übliche Taggeld.

d) Ein Richtergeschenk ist nach Möglichkeit vorzusehen.

e) Es ist einem Richter nicht gestattet, sein Amt ohne Ersatz seiner Spesen auszuüben.

f) Jeder Richter muss zeitgerecht schriftlich über die zu richtenden Rassen/Varietäten und über die Anzahl der zu richtenden Hunde informiert werden, ebenso über Assistenzen und einer eventuellen Tätigkeit im Ehrenring.

 

§ 13 Klasseneinteilung

 

(1)     1. Jüngstenklasse obligat für Hunde von 6 bis 9 Monate

2. Jugendklasse für Hunde von 9 bis 18 Monate

3. Zwischenklasse für Hunde von 15 bis 24 Monate

4. Offene Klasse für Hunde über 15 Monate

5. Gebrauchshundeklasse für Hunde mit anerkanntem Abrichtekennzeichen oder jagdlicher Prüfung ab 15 Monate. Bei einer Meldung in dieser Klasse hat der Aussteller mit dem FCI – Gebrauchshundezertifikat zu belegen, dass derbetreffende Hund berechtigt ist in dieser Klasse eingeschrieben zu werden.

6. Die Championklasse ist obligat bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres für den anerkannten österreichischen Champion (ÖCH), unverbindlich für jene nationalen Champions welche die Anwartschaft (CACA) auf das Österreichische Championat (ÖCH) anstreben. Diese können daher auch in der Zwischen-, Offenen- oder Gebrauchshundeklasse gemeldet werden. Tagestitel wie Weltsieger, Europasieger, Bundessieger usw. berechtigen dagegen nicht zur Meldung in der Championklasse.

7. Die Ehrenklasse kann für anerkannte Internationale Champions (CIB) gewählt werden, welche bei nationalen oder internationalen Ausstellungen die Anwartschaft (CACA) auf den österreichischen Champion anstreben.

8. Veteranenklasse für Hunde ab dem vollendeten 8. Lebensjahr.

9. Junghundeklasse obligat für Deutsche Schäferhunde im Alter von 18 bis 24 Monate.

10. Außer Wettbewerb: Nur für Hunde die bereits wenigstens ein Mal mit „Vorzüglich“ bewertet wurden. Diese erhalten keine Beschreibung sondern nur ein blaues Band.

 

(2) Es ist nicht möglich einen Hund in mehreren Klassen gleichzeitig zu melden. Die Geschlechter werden getrennt gerichtet.

 

(3) Die unter Abs. 1 Z. 3 bis 6 genannten Klassen konkurrieren um das CACIB, die unter Abs. 1 Z 2 bis 8 genannten Klassen konkurrieren um das BOB.

 

(4)     1. Nur die Ausstellungsleitung ist berechtigt, irrtümlich in einer falschen Klasse gemeldete Hunde in die richtige Klasse oder Untergruppe zu versetzen. Das Versetzen eines Hundes ist aber nur dann möglich, wenn dieser im Bezug auf Alter, Haarart, Farbe, Gewicht, Geschlecht, Größe, mangels Ausbildungskennzeichen oder anderer Voraussetzungen in eine falsche Klasse geraten ist, insbesondere dann, wenn der Hund durch die Schuld der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingereiht wurde. Untersagt ist es, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers zu versetzen, ohne dass die obigen Bedingungen vorliegen. Bei einer Versetzung ist diese ausdrücklich auf dem Richterblatt zu vermerken.

 

2. Verspätet in die richtige Klasse oder Untergruppe versetzte Hunde und solche, die aus Verschulden des Ausstellers verspätet eingeliefert wurden, dürfen nachträglich beurteilt werden, wenn der betreffende Richter noch anwesend ist. Diese Hunde haben jedoch keinen Anspruch auf Reihung, Titel und Preise.

 

3. Jeder Aussteller ist für das rechtzeitige Vorführen seines Hundes verantwortlich, desgleichen hat er im eigenen Interesse zu beachten, ob sein Hund in der richtigen Klasse im ^ Katalog aufscheint.

 

4. Als „Zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wurde.

 

5. Als „Fehlend“ wird ein Hund behandelt, der nicht rechtzeitig im Ring vorgeführt wurde.

 

6. Der Aussteller hat in keinem Fall Anspruch auf Rückvergütung der Meldegebühr oder sonstiger Kosten.

 

(5) Im Ring dürfen sich nur die bestellten Organe, also Sonderleiter, Richter, eventuell Dolmetscher, Ringassistenten, Schriftführer und Ordner, neben den Ausstellern mit Hunden aufhalten. Vorstandsmitglieder des ÖKV sind außerdem zum Verweilen im Ring berechtigt. Richteranwärter, die als Schriftführer oder Ringassistenten tätig sind, oder Proberichten absolvieren, haben sich an die Österreichische Richterordnung zu halten. Es ist dem amtierenden Ringpersonal (Sonderleiter; Schriftführer; Ordner usw.) nicht gestattet, einen in seinem Besitz stehenden Hund am jeweiligen Ausstellungstag bei dem Richter, bei dem er eingeteilt ist, zu melden bzw. vorzuführen.

 

(6) Der Schriftführer sollte die vom Richter bevorzugte Sprache beherrschen, wobei es sich um eine der vier offiziellen Sprachen der FCI handeln sollte. Der Richterbericht ist in dieser Sprache abzufassen.

 

§ 14 Formwerte

 

(1) In der Jüngstenklasse wird auf dem Bewertungsblatt nur „Vielversprechend“, „Versprechend“ oder „Nicht entsprechend“ vermerkt. Bis auf das „Nicht entsprechend“ erhält jeder Hund ein rosa Band (ohne Platzierung).

 

(2) In den anderen Klassen werden ohne Berücksichtigung des Alters und der Zahl der zu beurteilenden Hunde die Formwertnoten „Vorzüglich“, „Sehr gut“, „Gut“, „Genügend“ oder disqualifiziert vergeben. Die ersten 4 Hunde werden fortlaufend im „Vorzüglich“ bzw. „Sehr gut“ gereiht.

 

(3) Disqualifiziert erhält ein Hund, der nicht dem, durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, aggressiv oder mit Hodenfehlern behaftet ist, erhebliche Zahnfehler oder Kieferanomalien aufweist, Farb-, Haarfehler oder Albinismus erkennen lässt. Merkmale hat, welche die Gesundheit beeinträchtigen oder einen, nach dem für ihn geltenden Standard ausschließenden Fehler zeigt.

 

(4) Hunde, die sich nicht beurteilen lassen und die den Verdacht auf verbotene Eingriffe zeigen, bleiben „Ohne Bewertung“. Der Grund ist im Richterbericht anzuführen.

 

(5) Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaften oder Titel besteht nicht.

 

(6) Die Bewertung des Hundes wird durch ein, am Halsband oder an der Leine des Hundes zu befestigendes Formwertband in verschiedenen Farben gekennzeichnet. Derzeit gelten folgende Farben: Gold für CACIB, Silber für Reserve – CACIB, Rot-Weiß-Rot für CACA, Orange-Weiß-Orange für Reserve – CACA, Rot-Weiß für Jugendbesten, Blau für „Vorzüglich“, Rot für „Sehr gut“, Gelb für „Gut“, Weiß für „genügend“, Hunde mit der Bewertung disqualifiziert bleiben ohne Band. Hunde, welche außer Ihrer Formwertnote noch einen oder mehrere

Titel erhalten, bekommen die entsprechenden Bänder und haben alle diese Bänder zu tragen.

 

(7) Wer an seinem Hund Veränderungen vornimmt oder solche duldet, die geeignet sind den Richter zu täuschen, wird von der Veranstaltung ausgeschlossen. Auf der Ausstellung verliehene Formwerte und Titel sowie Preise können aberkannt werden. Im Wiederholungsfall kann auch eine befristete oder dauernde Ausstellungssperre durch den Vorstand des ÖKV ausgesprochen werden.

 

§ 15 Preise

 

(1) Vom Veranstalter und den Verbandskörperschaften können Plaketten, Diplome und Ehrenpreise vergeben werden. Geldpreise sind unstatthaft. Preise von Behörden und Körperschaften gestiftet, sollen womöglich nach den Stiftungsbedingungen vergeben werden. Ehrenpreise können nur an Hunde vergeben werden, die mindestens die Formwertnote „Sehr gut“ erhalten haben. Die Ausstellung von Urkunden neben den Preisen bleibt der Ausstellungsleitung und den Verbandskörperschaften überlassen.

 

(2) Paarklassenpreise

Zur Meldung in der Paarklasse ist der Aussteller berechtigt wenn er nachstehende Bedingungen erfüllt:

1. Das Paar (Rüde und Hündin) ist bis zum Meldeschluss anzumelden und besteht aus 2 Hunden derselben Rasse

2. Beide Hunde müssen im selben Besitz/Eigentum stehen.

3. Paare die bis zum Meldeschluss genannt sind, werden im Katalog vermerkt.

Spätere Anmeldungen können zugelassen werden.

 

(3) Zuchtgruppenpreise

Zur Meldung von Zuchtgruppen sind alle Züchter berechtigt, denen es möglich ist nachstehende Bedingungen zu erfüllen:

1. Die Zuchtgruppe, die bis zum Meldeschluss anzumelden ist, besteht aus mindestens 3, jedoch max. 5 bei dieser Ausstellung gemeldeten Hunden derselben Rasse/Varietät.

2. Alle Hunde einer Zuchtgruppe müssen wohl denselben Züchter haben, aber nicht mehr in dessen Besitz/Eigentum stehen.

3. Die Zuchtgruppen, die bis zum Meldeschluss genannt sind, werden im Katalog vermerkt. Spätere Anmeldungen können zugelassen werden.

 

(4) Der Wanderpreis des ÖKV für Zuchtgruppen wird auf Antrag nur bei jenen Hundeausstellungen vergeben, die der ÖKV selbst durchführt und dafür bestimmt. Die Anmeldungen hierfür erfolgen am Ausstellungstag. Anspruch auf den Wanderpreis hat die beste Zuchtgruppe, die nachstehende Bedingungen erfüllt:

1. Mindestens 4 mit „Vorzüglich“ bewertete oder

2. Mindestens 3 mit „Vorzüglich“ und 3 mit „Sehr gut“ bewertete Hunde derselben Rasse mit demselben Zwingernamen.

3. Die Hunde müssen mindestens von 3 verschiedenen Vätern und aus 2 verschiedenen Müttern stammen.

4. Die Anwartschaft auf den Wanderpreis des ÖKV muss drei Mal erworben worden sein, ehe der Vorstand des ÖKV diesen endgültig zuerkennt. Bei jeder neuerlichen Beteiligung des Anwärters muss mindestens ein Hund neu hinzukommen oder ausgewechselt worden sein. In welchem Besitz sich die Hunde befinden ist belanglos.

(5) Jugendbester

Der Titel „Jugendbester“ kann nur in der Jugendklasse an den mit „Vorzüglich 1“ bewerteten Hund, und zwar sowohl an den Rüden als auch an die Hündin vergeben werden. Der Titel „Österreichischer Jugendchampion“ wird auf Antrag des Eigentümers, vom ÖKV dem Hund zuerkannt, der drei Mal auf einer österreichischen Ausstellung auf der mindestens das CACA vergeben wird, mit der höchsten Bewertung (Jugendbester bzw. CACA) Sieger seiner Klasse wurde. Zwei Titel müssen in der Jugendklasse, ein Titel kann in der Zwischen-, Offenenoder Gebrauchshundeklasse bis 24 Monate erworben werden. Die drei Anwartschaften müssen unter mindestens zwei verschiedenen Richtern zuerkannt werden. Der Titel „Österreichischer Jugendchampion“ berechtigt nicht zur Meldung in der Championklasse.

 

(6) CACA und CACA - Reserve

Bei Internationalen und Nationalen Ausstellungen, die unter dem Schutz des ÖKV stehen, sowie bei dem vom Vorstand des ÖKV diesbezüglich geschützten Zuchtschauen (Klubsiegerschauen) kann auch die „Anwartschaft auf das Nationale Championat für Schönheit (CACA)“ des ÖKV ausgeschrieben werden. Das CACA (Certificat d’Aptidude au Championat d’Autriche de Beaute : Zeugnis über die Anwartschaft auf das Österreichische Championat für Schönheit) kann vom Richter dem mit „Vorzüglich 1“ bewerteten Hund aus der Offenen-, der Zwischen- der Gebrauchshundeklasse, Championklasse und der Ehrenklasse sowohl an Rüden als auch an Hündinnen verliehen werden. Der Titel „Österreichischer Champion“ (ÖCH) für Rassen ohne Arbeitsprüfung wird auf Antrag des Eigentümers vom ÖKV dem Hund zuerkannt, der auf vier internationalen Hundeausstellungen in Österreich das CACA unter mindestens drei verschiedenen Richtern erworben hat. Zwischen der ersten und der letzten Zuerkennung des CACA muss mindestens ein Jahr liegen. Zwei CACA können auch auf nationalen Ausstellungen oder Klubsiegerschauen mit CACA Vergabe in Österreich erworben werden. Bei Gebrauchshunden, bei denen für die Erlangung des Titels ÖCH eine Prüfung erforderlich ist, sind für die Zuerkennung nur drei Anwartschaften notwendig, eine kann in der Zwischen-, Offenen-, Champion- oder Ehrenklasse erworben werden, zwei müssen in der Gebrauchshundeklasse erworben werden. Zwei müssen auf Internationalen Ausstellungen, eine kann auf Nationalen Ausstellungen oder Klubsiegerschauen erworben werden. Auf Antrag der rassebetreuenden VK oder des ÖKV Vorstandes können bei Rassen mit Arbeitsprüfung die drei Anwartschaften mit Arbeitsprüfung alternierend durch sechs Anwartschaften in der Zwischen-, Offenen-, Champion- oder Ehrenklasse ersetzt werden. Zwei davon können auf Nationalen Ausstellungen oder Klubsiegerschauen erworben werden. In jedem  Fall muss zwischen der ersten und der letzten Anwartschaft mindestens ein Jahr liegen. Bereits ernannte „Österreichische Champion“ (Championklasse obligat bis zum vollendeten 8. Lebensjahr) scheiden vom weiteren Wettbewerb um den ÖCH aus und die Anwartschaft geht an den Hund mit CACA-Reserve in der Championklasse über. Das CACA-Reserve kann für den nächsten, mit „Vorzüglich 2“ bewerteten Hund vergeben werden, wenn der Richter überzeugt ist, dass dieser Hund für das CACA in Betracht käme, wenn der CACA – Hund nicht anwesend wäre.

 

(7) CACIB und CACIB - Reserve

Bei internationalen Hundeausstellungen, die unter dem Schutz der FCI stehen, wird auch die Anwartschaft auf das „Internationale Championat für Schönheit“ der FCI ausgeschrieben. Zwischen-, Offene-, Gebrauchshunde- und Championklasse konkurrieren gemeinsam, doch nach Geschlechtern getrennt. Das CACIB (Certificat d’Aptitdude auch Championat Internationale de Beaute :

Zeugnis für die Anwartschaft auf das Internationale Championat für Schönheit) kann vom Richter nur für den absolut überragenden Hund mit der Formwertnote „Vorzüglich 1“ beantragt werden. Der Antrag darf außer daran, dass der Hund absolut überragend ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft werden. Der Richter ist weder verpflichtet noch befugt, sich über die Abstammung des Hundes zu informieren, sondern hat lediglich nach dem Erscheinungsbild zu urteilen. Für die Vergabe des CACIB kann immer nur ein Richter zuständig sein, dieser muss im Vorhinein benannt sein. Die Bestätigung dieses Antrages erfolgt im Wege des ÖKV durch die FCI, wenn nachstehende weitere Bedingungen erfüllt sind: Der Hund muss am Ausstellungstag mindestens 15 Monate alt sein und einen lückenlosen, anerkannten Abstammungsnachweis über mindestens drei Generationen besitzen.

 

Das CACIB - Reserve kann für den nächsten, mit „Vorzüglich 2“ bewerteten, überragenden Hund beantragt werden, wenn der Richter überzeugt ist, dass dieser Hund für das CACIB in Betracht käme, wenn der CACIB - Hund nicht anwesend wäre. Dieser nächstfolgende Hund mit CACIB - Reserve erhält von der FCI die Anwartschaft zugesprochen wenn der CACIB – Hund bereits von der FCI bestätigter Internationaler Champion ist oder die Bedingungen nicht erfüllt. Für die Erlangung des von der FCI zu vergebenden Titels „Internationaler Schönheits-Champion“ (CIB) gelten die von der FCI jeweils aufgestellten und verlautbarten Bedingungen. Nach Erfüllung dieser Bedingungen der FCI sind bei Ansuchen um Zuerkennung dieses Titels dem ÖKV folgende Angaben mitzuteilen.

 

1. Rasse des Hundes und seine zuchtbuchmäßige Bezeichnung

2. Ort und Datum jener Veranstaltungen, auf denen das CACIB zugesprochen wurde unter Angabe der Namen der jeweiligen Richter.

3. Zahl der von der FCI erhaltenen Anwartschaftsbescheinigungen (Homologierungen), die dem ÖKV zur Einsichtnahme vorzulegen sind.

4. Abstammungsnachweis des Hundes in Fotokopie zur Vorlage bei der FCI.

5. Nachweis über erfolgreich abgelegte erforderliche Prüfungen bei Rassen, die diesem Nachweis unterliegen.

6. Name und Anschrift des Hundeeigentümers.

 

(8) Veteranensieger

Der Titel „Veteranensieger“ kann nur in der Veteranenklasse an den mit „Vorzüglich 1“ bewerteten Hund, und zwar sowohl an den Rüden als auch an die Hündin vergeben werden. Der Titel „Österreichischer Veteranenchampion“ wird auf Antrag des Eigentümers, vom ÖKV dem Hund zuerkannt, der drei Mal auf einer österreichischen Ausstellung auf der mindestens das CACA vergeben wird, mit der höchsten Bewertung, Sieger seiner Klasse wurde. Der Titel „Österreichischer Veteranenchampion“ berechtigt nicht zur Meldung in der Championklasse.

 

(9) Folgende Titel können in der Folge auf Ausstellungen vergeben werden:

 

1. BOB – Rassebester bezeichnet den besten Hund der Rasse auf einer Ausstellung und wird wie folgt vergeben:

a) Auf Nationalen Ausstellungen aus den CACA – Hunden, den V1 aus den Veteranenklassen, aus den Ehrenklassen und den Jugendbesten.

b) Auf Internationalen Ausstellungen aus den CACIB-Hunden, den V1 aus den Veteranenklassen, aus den Ehrenklassen und den Jugendbesten. Der Rassebeste kann nur von einem Richter vergeben werden, der bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben werden muss.

2. BOG – Bester der FCI – Gruppe bezeichnet den besten Hund auf einer Ausstellung innerhalb einer FCI – Gruppe.

3. BOD – Bester des Tages bezeichnet den besten Hund eines Ausstellungstages aus den Gruppenbesten des Tages ausgewählt und kann nur vergeben werden, wenn kein BEST IN SHOW vergeben wird.

4. BIS – BEST IN SHOW wird an den besten Hund einer Ausstellung vergeben und muss aus allen anwesenden Gruppenbesten gewählt werden.

 

(10) Juniorhandling - Das Junior Handling ist so aufgebaut, dass jeder gemeldete Junior eine Einzelbewertung nach einem vorgegebenen Punktsystem erhält. Der Bewerb ist in eine Vorentscheidung und dem Finale eingeteilt. Die Junioren werden in zwei Altersgruppen eingeteilt.

Altersklasse 1: 9 - 12 Jahre

Altersklasse 2: 13 - 17Jahre

Jeder Junior arbeitet mit dem von ihm gemeldeten Hund. Mit diesem Hund hat er alle Übungen durchzuführen. Im Finale kann auf Wunsch des Richters ein Wechsel der im Ring befindlichen Hunde und Kinder stattfinden (Anlage F).

 

§ 16 Entlassung der Hunde

 

Die Hunde dürfen erst nach Ablauf eines vom Ausstellungsleiter festgesetzten Zeitpunktes das Gelände verlassen. Wer Hunde eigenmächtig früher entfernt, geht sämtlicher Preise verlustig und kann von künftigen Veranstaltungen über Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

§ 17 Einspruch gegen das Richterurteil

 

(1) Das Richterurteil ist endgültig. Ein Einspruch dagegen ist unzulässig. Die Nachprüfung eines Richters durch andere Richter oder einen Richterrat ist verboten. Jede ungebührliche Kritik an einem Richterurteil hat den Verlust aller zuerkannten Bewertungen, Titel und Preise, sowie die sofortige Ausweisung aus der Ausstellung zur Folge. Es kann auch der Ausschluss von allen späteren Veranstaltungen durch den Vorstand des ÖKV verhängt werden (Antrag an den ÖKV durch die Ausstellungsleitung).

 

(2) Formale Unrichtigkeiten

Wenn eine formale Unrichtigkeit vorliegt, ob vom Veranstalter, Richter oder Aussteller verursacht, hat jeder betroffene Aussteller das Recht, dagegen Einspruch zu erheben. Die  Ausstellungsleitung ist verpflichtet, wenn ihr eine formale Unrichtigkeit von sich aus bekannt wird, die nötigen Untersuchungen und Schritte einzuleiten. Einsprüche gegen formale Unrichtigkeiten sind an Ort und Stelle schriftlich am Tage der Ausstellung bei der Ausstellungsleitung einzubringen. Bei jedem Einspruch ist die doppelte der erhöhten Nenngebühr zu

erlegen, die zu Gunsten der Ausstellungsleitung verfällt, wenn der Einspruch abgelehnt wird. Die Entscheidung über den Einspruch trifft nach Anhören aller Beteiligten der Ausstellungsleiter oder dessen Stellvertreter. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 8 Tagen die Berufung beim ÖKV schriftlich (eingeschrieben) eingebracht werden. Die Entscheidung des ÖKV-Vorstandes ist endgültig.

 

§ 18 Die Aufgaben des Ausstellungsleiters

 

Diese sind in der Beilage G detailliert aufgelistet

 

§ 19 Arbeit des Richters

 

Die Richter haben die Hunde gemäß den gültigen FCI Standards zu beurteilen. Die Richter haben die ausgefüllten Formblätter und CACIB - Anträge nach Beurteilung der Hunde zu unterfertigen. Es ist darauf zu achten, dass der Name des Richters deutlich lesbar ist, sowie dass die vergebenen Titel und Anwartschaften vermerkt sind. Die Formblätter sind deutlich lesbar mehrfach auszufertigen.

 

§ 20 Bedingungen für die Züchterpräsentation auf Ausstellungen

 

1. Das Aufstellen von Boxen, Käfigen, Sesseln und sonstiger Ausrüstung muss dem Platzangebot des Ausstellungsgeländes angepasst sein. Platzanweisungen und sonstigen diesbezüglichen Aufforderungen des Ausstellungspersonals ist Folge zu leisten.

 

2. Mitgebrachte Boxen oder Käfige haben den tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen und können mit Bildern, Plakaten und ähnlichem dekoriert werden.

 

3. Sitzgelegenheiten können ebenfalls zur Präsentation von Flugblättern, Visitenkarten etc. genutzt werden.

 

4. Das Aufstellen eines Zeltes bedarf ausnahmslos der Genehmigung durch die Ausstellungsleitung.

 

5. Generell ist den Züchtern nur Eigenwerbung gestattet.

 

6. Die Verteilung von Werbemitteln und die Inanspruchnahme von Werbeflächen, in entgeltlicher und unentgeltlicher Form, ist im gesamten Ausstellungsgelände untersagt.

 

§ 21 Aufrechterhaltung der Ordnung

 

Die Aufrechterhaltung der Ordnung im Ausstellungsgelände obliegt dem Ausstellungsleiter oder dessen Stellvertreter. Die Teilnehmer haben den Weisungen der hiezu ermächtigten Personen unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde haben die Verweisung von der Ausstellung und Ausstellungssperren zu gewärtigen.

 

§ 22 Entscheidungen bei Streitigkeiten

 

Über Streitigkeiten zwischen Teilnehmern an Ausstellungen entscheidet der Ausstellungsleiter oder dessen Stellvertreter nach Anhören der Parteien an Ort und Stelle.

 

§ 23 Bericht über die Ausstellung

 

(1) Der an das Ausstellungsreferat des ÖKV zu erstattende Bericht hat zu enthalten:

1. Das Beurteilungsergebnis sowie die Gebühren lt. den Anlagen B, C oder D

2. Allfällige Wahrnehmungen und Vorschläge

3. Berichte über Entscheidungen gemäß § 17.

(2) Die Ausstellungsleitung hat die vom ÖKV zugesandte Rechnung binnen 4 Wochen nach Erhalt zu bezahlen

 

§ 24 Absage einer Ausstellung

 

Ist die Abhaltung einer Veranstaltung nicht möglich, so ist die Leitung verpflichtet, die vom Aussteller entrichteten Gebühren zurückzuzahlen. Die zur Deckung entstandenen Kosten verwendeten Beträge können in Abzug gebracht werden.

 

§ 25 Sonstige Bestimmungen

Weiteres sind die Vorschriften für die Welt- und Sektionsausstellungen der FCI (Beilage H) zu beachten 

 

Stand: August 2009

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