Eine Information des WSÖ-ÖKV

§§

   Satzung des WSÖ

MITGLIEDSANTRAG              RICHTLINIEN           GEBÜHREN

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1.1. Der Verein  führt den Namen WSÖ - Weißer Schweizer Schäferhundeklub Österreich.  

 

1.2. Er hat seinen Sitz in 4904 Atzbach. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.

 

1.3. Landesgruppen können errichtet werden. Die Statuten dieser Landesgruppen bedürfen der Genehmigung des Vereinsvorstandes.

 

1.4. Der WSÖ ist die einzige Verbandskörperschaft des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) für Weiße Schweizer Schäferhunde und als solche auch in der FCI. Er anerkennt die vom ÖKV erlassenen oder künftig zu erlassenen Ordnungen, Satzungen und Beschlüsse.

 

1.5. Der offizielle Kontakt mit dem ÖKV hat ausschließlich durch den WSÖ Vorstand zu erfolgen.

 

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

 

2.1. Den Zusammenschluss von Besitzern und Freunden Weißer Schweizer Schäferhunde

 

2.2. Die Förderung der Zucht der vertretenen Rasse, deren Verbreitung, sowie die Verbesserung der Anlagen und Eigenschaften dieser Rasse im Sinne des WSÖ/ÖKV.

 

2.3. Weitergabe von Erkenntnissen über Zucht, Haltung und Ausbildung der vertretenen Rasse.

 

2.4. Abhaltung, Teilnahme und Förderung von hundesportlichen Veranstaltungen.

 

2.5. Verbesserung der Beziehung Mensch – Hund.

 

2.6.  Erwerb der Mitgliedschaft in anderen, auch ausländischen Vereinen oder nationalen oder internationalen Verbänden, sofern sie nicht gegen die Interessen des ÖKV und FCI gerichtet sind.

 

 

 

 

 

 

§.3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

 Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 3.1. und 3.2. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

3.1. Als ideelle Mittel dienen:

 

3.1.1. Herausgabe einer Zuchtordnung durch den Vorstand, welche mit der ZEO des ÖKV übereinstimmt. Die Zuchtordnung des WSÖ kann zusätzliche Verschärfung der ZEO des ÖKV beinhalten.

 

3.1.2. Beratung über Haltung, Pflege, Zucht und Ausbildung von Hunden.

 

3.1.3. Veranstaltung von Ausstellungen, Schauen und Begutachtungen oder Beteiligung an Veranstaltungen anderer Vereine.

 

3.1.4. Bekanntmachung und Empfehlung geeigneter Zucht- und Gebrauchshunde.

 

3.1.5. Auswahl von geeigneten Personen als Formwert-,  Leistungs- und Wesensrichter zur Meldung an den ÖKV.

 

3.1.6. Herausgabe oder Bezug eines periodischen Vereinsorgans oder von Mitteilungen.

Redaktion und Verlautbarung von Beiträgen im Vereinsorgan und anderen Fachzeitschriften; Förderung von Fachpublikationen.

 

3.1.7. Kontakt zu anderen, ausländischen Vereinen für Weiße Schweizer Schäferhunde.

 

3.1.8. Mitgliedertreffen zur Förderung der Kontakte von Freunden und Besitzern Weißer Schweizer Schäferhunde. Wie z.B. Weihnachtsfeier, Wandertag, spezielle Übungstage, etc.

 

3.1.9. Zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit für die vertretene Rasse.

 

 

 

3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

3.2.1.     Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge der Mitglieder

3.2.2.     Erträge aus Veranstaltungen

3.2.3.     Erträge aus sonstigen Dienstleistungen für Züchter und Mitglieder

3.2.4.     Förderungen, Subventionen, Geldspenden, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen, Vermietungen und sonstige Zuwendungen.

 

3.3. Geschäftsjahr:

3.3.1.     Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

3.3.2.     Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Klub und seinen Mitgliedern ist Vöcklabruck.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Probe-, Ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, unterstützende Mitgliedern und Ehrenmitglieder.

 

4.1. Probemitglieder:

 

 Es sind dies Personen, die dem WSÖ durch schriftliche Erklärung beigetreten sind und eine ordentliche Mitgliedschaft anstreben. Die Probemitgliedschaft beschränkt sich auf 24 Monate und kann in dieser Zeit sowohl vom Mitglied als auch durch den WSÖ, jedoch durch nachweislich zur Kenntnis gebrachte schriftliche Erklärung, beendet werden. Die Probemitgliedschaft geht nach 24 Monaten in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wenn dies der WSÖ Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss ausdrücklich und schriftlich befürwortet. Erfolgt dies nicht gilt die Probemitgliedschaft im WSÖ mit Ablauf der der 24 Monate als erloschen. Der Vorstand kann aber auch vor Ende der 24 Monate ein Probemitglied als ordentliches Mitglied übernehmen, dies erfordert aber einen einstimmigen Beschluss in einer Vorstandssitzung.

Probemitglieder besitzen alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft, und sind insbesondere zur Entrichtung der Beitrittsgebühr sowie des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, sie verfügen jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht bei der GV.   

 

4.2.  Ordentliche Mitglieder

 

Dies sind jede natürliche Personen. Es muss jedoch eine Probemitgliedschaft vorausgegangen sein. Ordentliche Mitglieder sind zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet und verfügen über alle Rechte und Pflichten.

 

       4.3. Familienmitglieder

 

       Sind nur jene Personen, wenn im selben Haushalt (Adresse) bereits eine Person die

       ordentliche Mitgliedschaft erlangt hat. Die Familienmitgliedschaft erlischt automatisch,

      wenn die ordentliche Mitgliedschaft wegfällt. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten

      wie ein ordentliches Mitglied. Sie bezahlen einen geringeren Mitgliedsbeitrag, welcher

      von der GV festgelegt wird.

 

4.4. Unterstützendes Mitglied

 

Sind natürliche Personen, Vereine und Körperschaften, die dem WSÖ unterstützen. Sie können an den Veranstaltungen des WSÖ teilnehmen, haben jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.

 

4.5. Ehrenmitglieder

Können nur natürliche Personen werden, die sich um die Rasse oder den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge befreit, sie haben  alle Mitgliedsrecht.

 

Für die Mitgliedschaften 4.1., 4.3., 4.4.  ist das Aufnahmeansuchen durch Fertigung einer Beitrittserklärung schriftlich an den Vorstand (Geschäftsstelle) zu richten.

 

Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand verliehen.  Sie müssen bereits ordentliche Mitglieder sein.

 

Personen, die gewerbsmäßig den Handel mit Hunden betreiben, können nicht Mitglieder des Vereines werden.

 

 

 

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

 

5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt Streichung und durch Ausschluss. Bei Probemitgliedern durch Erlöschen der 24 Monate.

 

    5.2. Der Austritt aus dem Verein ist der Geschäftsstelle schriftlich bis spätestens    30.September (Poststempel) eines Vereinsjahres eingeschrieben mitzuteilen. Später einlangende Kündigungen bewirken die Verlängerung der Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr, sodass auch für das darauffolgende Jahr der Mitgliedsbeitrag bezahlt werden muss.

 

    5.3.  Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Ebenso wenn es sich um Rechnungen über Dienstleistungen des Vereines trotzt zweimaliger Mahnung handelt.

  

 5.4.   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung  der Mitgliederpflichten oder durch eine rechtskräftige Erkenntnis des Disziplinarsenates erfolgen.

Unehrenhafte Handlungen seitens des Mitgliedes.

5.4.1.     Das Verhalten gegen die Interessen und Grundsätze des Vereines gerichtet ist.

5.4.2.     Wenn Satzungen, Zuchtbestimmungen oder andere, vom Vereinsvorstand beschlossene Richtlinien auf das Gröblichste verletzt werden.

5.4.3.     Wenn Entscheidungen des Vereinsvorstandes trotz Ermahnungen nicht akzeptiert werden

Nur gegen den Ausschluss durch den Vereinsvorstand ist eine Berufung an die nächste GV zulässig, die spätestens 14 Tage nach Zustellung des Ausschlusses schriftlich per Einschreiben an die Geschäftsstelle zu richten ist. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte. Es besteht kein Anspruch auf geleistete Zahlungen oder Beiträge. Noch offenen Zahlungsverpflichtungen sind zu erfüllen und stellen samt fälligen Mahnspesen einen klagbaren Anspruch des Vereines dar. Die Berufungsgebühr wird genau nach Beendigung abgerechnet. Es kommen die Spesenersätze des ÖKV zur Verrechnung.

 

6.         Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im §5, Abs.5.4, Ziffer 1-3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vereinsvorstands aberkannt werden.

 

§ 6: fehlt

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

7.1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Dabei sind die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.

 

7.2.  Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur die Ordentlichen-, Familien- und den Ehrenmitgliedern. Sofern sie den fälligen Jahresbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben.

 

7.3. Die stimmberechtigten Mitglieder können Anträge an die GV stellen, sofern diese zeitgerecht einlangen und in die Kompetenz der GV fallen.

 

7.4. Die Probemitgliedschaft wird erst nach Einlagen des MG Beitrages und der Einschreibegebühr rechtskräftig.

 

7.5. Die Statuten sind auf der Homepage des Vereines veröffentlicht. Gegen eine vom Vorstand festgelegte Gebühr können die Statuten auch ausgedruckt bezogen werden.

 

7.6. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

 

7.7. Die Mitglieder haben die Verpflichtung, die Vereinsziele in jeder Hinsicht zu fördern und zu vertreten.

 

7.8. Die vom Vorstand beschlossenen Richtlinien, Ordnungen und Vorschriften sind für alle Mitglieder rechtsverbindlich anzuerkennen.

 

7.9. Mit dem Beitritt zum Verein erteilen die Mitglieder ihre ausdrückliche Zustimmung zur automationsunterstützten Verarbeitung sämtlicher Daten nach dem Datenschutzgesetz, die zur Erfüllung der in den Satzungen festgelegten Aufgaben dienen.

 

7.10.   Den Mitgliedern ist jede Verbindung (Mitgliedschaft) in Zucht- bzw. Dissidenzvereinen, wie in den Statuten des ÖKV festgehalten, untersagt.

 

7.11.   Wenn den Aufforderungen des Vereinsvorstandes oder der GV oder sonstigen satzungsgemäßen Verpflichtungen nach zweimaliger Ermahnung von einem Mitglied nicht nachgekommen wird, verliert das Mitglied das Stimmrecht in der GV, solange es diesen Pflichten nicht nachgekommen ist.

 

7.12.   Die Mitglieder werden in jeder Generalversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins informiert.  

 

 

 

7.13.   Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

7.14.   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder  sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis spätestens Ende Jänner des laufenden Kalenderjahres, die Familienmitglieder sind zusätzlich zur einmaligen Zahlung der Beitrittsgebühr sowie der jährlichen Mitgliedsbeiträge innerhalb von 14 Tage nach der Aufnahme an den Verein in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

die Generalversammlung (§§ 9 und 10),

der Vorstand (§§ 11 bis 13),

der Zuchtausschuss (§14),

die Rechnungsprüfer (§ 17)

Schiedsgericht/Disziplinarordnung (§ 18).

 

 

§ 9: Generalversammlung

 

9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie ist das oberste Organ eines Vereines. Eine ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt, außer es gibt zwingende Gründe, dann kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, Es müssen aber diese zwingenden Gründe bei der Generalversammlung vorgelegt werden. Die GV findet an einem vom Vorstand festgelegten Ort zu einer vom Vorstand festgelegten Zeit statt. Der Zeitpunkt ist allen Mitgliedern im offiziellen Organ oder schriftlich ein Monat vorher bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass Anträge spätestens 2 Wochen vor der GV in der Geschäftsstelle schriftlich (eingeschrieben) eingebracht werden können. Die eingebrachten Anträge müssen in den Kompetenzbereich der GV fallen, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.

 

9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

a.     Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b.    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, unter Bekanntgabe der Gründe statt. Die Tagesordnung richtet sich nach dem Gegenstand der Eingabe.

c.     Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d.    Beschluss der Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e.     Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

Die außerordentliche GV ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung schriftlich oder im offiziellen Organ bekannt zu geben. Die außerordentliche GV hat binnen vier Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

 

 

 

 

10.  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 litt. a – c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 litt. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit.c- e).

 

11.  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der Präsident/In (Hauptgeschäftsstelle) schriftlich und eingeschrieben einzureichen.

 

12.  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Auf Antrag und qualifizierter Mehrheit, kann ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

13.  Bei der Generalversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder teilnahmeberechtigt (Zuhörer sind von einer Teilnahme ausgeschlossen). Stimmberechtigt sind nur die Ordentlichen-, Familien- und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

 

14.  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

15.  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

16.  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung seine/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

17.  Wahlordnung: Sämtliche Wahlen erfolgen aufgrund von schriftlichen, kompletten Wahlvorschlägen, die in Form von Anträgen an die GV bis 2 Wochen vor Termin (einlangend in der Geschäftsstelle, Poststempel) einzubringen sind.

 

17.1.   Jeder Wahlvorschlag ist in Form einer Wahlliste einzubringen, das heißt, auf jeden Wahlvorschlag sind sämtliche Vorstandsfunktionen mit wählbaren Personen zu besetzen. Vor Einbringen einer Wahlliste ist von den darauf eingesetzten Personen das schriftliche Einverständnis für den Wahlvorschlag einzuholen und den Wahlvorschlag beizulegen, andernfalls ist die Wahlliste ungültig. Ein und dieselbe Person darf nicht auf mehreren Listen gleichzeitig aufscheinen. Es herrscht ein Abstimmungswahlrecht in Form von Handheben. Auf Verlangen von mehr als 1/3 der anwesenden Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Stimmenthaltungen oder ungültig abgegebenen Stimmen werden nicht gezählt.

17.2.   Über die vom Vorstand eingebrachte Wahlliste wird als Erstes abgestimmt. Weitere Wahllisten werden aufgrund des Einlangens (Poststempel) gereiht. Mit der Annahme der Wahlliste durch die einfache Mitgliedermehrheit sind alle auf der Wahlliste enthaltenen Personen in die entsprechenden Funktionen gewählt. Ist nur eine Liste vorhanden, gilt diese automatisch als angenommen.

 

17.3.   Weitere, eingebrachte Wahllisten kommen nur zur Abstimmung, wenn sich für die Wahlliste des Vorstandes keine Mehrheit findet.

 

 

17.4.   Die Funktionsperiode dauert 4 Jahre.

 

17.5.   Scheiden währen der Funktionsperiode Vorstandsmitglieder aus, so hat der Vorstand zu prüfen, ob die unbesetzten Funktionen bis zur nächsten  regulären Wahl von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen werden können, oder ob die Funktionen durch Kooptierung nachbesetzt werden.

 

 

17.6.   Werden einzelne Vorstandsfunktionen aufgrund Ausscheidens von Funktionären vom Vorstand nachbesetzt, so erfolgt die Nachwahl dieser Funktionen bei der nächsten GV, allerdings nicht mittels Liste, sondern einzeln. Auch hier ist über den Wahlvorschlag des Vorstandes zuerst abzustimmen. Die neugewählten Funktionäre treten in die Funktionsperiode des gewählten Vorstandes ein.

 

17.6.1.   Über jede GV ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren rechtsmäßiges Zusammenkommen ersichtlich sind. Das Protokoll ist rechtskräftig wenn es vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet ist. Dieses Protokoll wird als Beilage zur Ausschreibung der nächsten GV beigelegt und als eigener Punkt in der Tagesordnung der nachfolgenden GV verlesen.

 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Zunächst ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder in Form einer Anwesenheitsliste festzustellen.

In den Kompetenzbereich der GV fallen folgende Aufgaben:

 

a)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b)    Falls erforderlich, Abstimmung über suspendierte Funktionäre und Nachwahl von kooptierten neuer Funktionäre.

c)     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

d)    Entlastung des Vorstands;

e)     Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für Ordentliche- und Familienmitglieder; sowie für Probemitglieder die Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages..

f)     Erledigung fristgerechter eingebrachte Anträge, zuerst die des Vorstandes, dann die der Mitglieder.

g)    Jährliche Wahl der 2 Rechnungsprüfer und einem Stellvertreter. Wiederwahl ist möglich

h)     Wahl des Schiedsgerichtes und der Disziplinarkommission  alle 4 Jahre.

i)      Entgegennahme des Voranschlages für das Folgejahr.

j)      Beschlussfassung über Ehrungen und Auszeichnungen und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

Die Ehrung besonders verdienter Persönlichkeiten durch Ernennung zum Ehrenpräsident.

k)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

 

 

 

 

 

 

§ 11: Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Generalsekretär/in sowie Finanzreferent/in. Die Vizepräsident/in vertritt im Verhinderungsfall eine der 3 Hauptfunktionen.

Zuchtreferent/in, Ausstellungsreferent/in, Sporthundereferent/in. Wobei diese 3 Funktionen von einer Person der Hauptfunktionäre besetzt werden kann. Es muss aber immer das Vier Augen Prinzip gewährleistet werden.

 

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte erschienen ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(4)   Der Vorstand kann Beschlüsse auch durch „ Rundum-Beschlüsse“ herbeiführen, indem jedem Vorstandsmitglied der zu beschließende Sachverhalt per Mail zur Kenntnis zu bringen ist. Nachdem alle Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben, wird das  komplette Mail mit allen Antworten den Vorstandsmitgliedern umgehend zur Kenntnis gebracht. Dies wird als Protokoll vom Generalsekretär/in aufbewahrt.

 

(5)   Der Vorstand wird vom Präsidenten/in, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten/in schriftlich einberufen.  Über begründetes Verlangen von zumindest 3 Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung einer Vorstandssitzung binnen 2 Wochen erfolgen.

 

(6)   Den Vorsitz führt der/die Präsident/in bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in, ist auch diese/er verhindert obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(7)   Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und den Generalsekretär zu unterfertigen ist. Die Protokolle der Vorstandsitzungen müssen den Rechnungsprüfern vorliegen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet über Beschlüsse an Mitglieder Auskunft zu geben. Auch dürfen Beschlüsse des Vorstandes nicht hinausgetragen werden, auch nicht an Familienmitglieder.

 

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 9 Punkt 17.4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Suspendierung (§13 Punkt 12) und Rücktritt (§11 Punkt 10).

 

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

(11) Es ist in jedem Falle unzulässig, das Stimmrecht eines Mitgliedes des Vorstandes auf ein anderes zu übertragen.

 

(12) Die Funktion der Mitglieder des Vorstandes sind Ehrenämter.

 

(13) Im Vereinsdienst gemachte Auslagen sind den Vorstandsmitgliedern zu ersetzen. Sie sind verpflichtet, dem Kassier eine ordnungsgemäße Aufwandsabrechnung zu übergeben. Gegenverrechnungen sollen vermieden werden. Es wird nach dem ÖKV Spesensätzen abgerechnet.

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

In den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen folgende Angelegenheiten:

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)   Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

(2)   Die Herausgabe von Richtlinien und Verordnungen wie z.B. Zuchtrichtlinien, etc..

(3)   Die Herausgabe eines offiziellen Vereinsorgans.

(4)   Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; 

(5)   Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(6)   Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 litt. a – c dieser Statuten;

(7)   Information der Vereinsmitglieder bei der GV über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(8)   Verwaltung des Vereinsvermögens;

(9)   Aufnahme und Ausschluss von Probemitglieder, Ordentlichen- und Familienmitgliedern

(10) Die Organisation von Veranstaltungen.

(11) Die Nominierung von Richteranwärtern beim ÖKV.

(12) Die Ernennung von Zuchtwarten;

(13) Die Bildung von Landesgruppen;

(14) Die Bestätigung von Landesgruppenleitern;

(15) Die Besetzung des Zuchtausschusses nach Vorschlägen des Zuchtreferent;

(16) Die Nachbesetzung ausgeschiedener Funktionäre bis zur nächsten GV.

(17) Die Empfehlung an die GV zur Ernennung als Ehrenmitglied oder Ehrenpräsident ;

(18) Die Verleihung von bronzenen, silbernen und goldenen Ehrenmedaillen für langjährige Mitgliedschaft.

(19) Die Ausarbeitung einer Gebührenordnung;

(20) Die Installierung einer oder mehrerer Büros; wobei die Hauptgeschäftsstelle immer    beim Präsidenten/in bleibt.

 

 

 

 

 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)   Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Generalsekretär unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2)   Der Präsident vertritt den Verein nach Außen und Innen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsident und des Generalsekretär, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsident und des Finanzreferent. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Er kann durch Vorstandsbeschluss einen bestimmten Geldbetrag zugesprochen erhalten über welche er ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes verfügen darf.  

 

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5)   Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6)   Der Generalsekretär  führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Außerdem besorgt er den laufenden Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Alle den WSÖ verpflichtenden Schriftstücke, sofern sie nicht Geld-oder Zuchtbuchangelegenheiten betreffen, müssen neben der Unterschrift des Generalsekretärs auch die des Präsidenten tragen. Ihm obliegt die Evidenzhaltung der geltenden Beschlüsse der GV und des Vorstandes, sowie der Disziplinarangelegenheiten. Ebenso ist er verpflichtet die  Kartei der Probemitglieder gewissenhaft zu führen und vor Ende des 24. Monates immer in der davor stattfindenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen. Ebenso die sofortige, schriftliche Verständigung bei Übernahme als ordentliches Mitglied, bzw. bei Nichtaufnahme mit einer Begründung.

 

(7)   Der Finanzreferent  ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Er muss eine ordentliche Buchführung über das Vereinsvermögen durchführen. Er hat für den Eingang der Mitgliedsbeiträge und aller anderen Spesen und Gebühren zu sorgen. Außer dem Kassaabschluss und dem Rechenschaftsbericht für die GV hat er dem Präsidenten und dem Vorstand bei einer Vorstandsitzung jederzeit Auskunft über die Finanzen zu erteilen. Sämtliche Behebungen, Überweisungen oder Auszahlungsbelege sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen, allerdings kann über Vorstandsbeschluss festgesetzt werden, ob und in welcher Höhe der Kassier alleinige Zahlungskompetenz erhält.

(8)   Der Zuchtreferent leitet den Zuchtausschuss und führt das Zuchtbuch. Er hat in regelmäßigen Abständen Zuchtausschusssitzungen einzuberufen und den Vorstand über deren Ergebnisse in Kenntnis zu setzen. Ihm stehen für seine Tätigkeiten die Zuchtwarte zur Seite, für deren Zuteilung und Einteilung er auch zuständig ist. Er sorgt auch für die Beachtung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖKV, sowie der Zuchtrichtlinien des WSÖ. Schriftstücke in Zuchtangelegenheiten müssen neben der Unterschrift des Zuchtreferenten auch die des Präsidenten tragen.

(9)   Der Ausstellungreferent überwacht die Entwicklung des Ausstellungs- und Schaugeschehens und ist für die Vorbereitung und Durchführung der Sonderausstellungen und Klubsiegerschauen zuständig. Gemeinsam mit dem Ausstellungsleiter hat er die damit verbundenen Arbeiten zu erledigen. Er sorgt auch für die Einhaltung der ÖKV Ausstellungsordnung, ebenso ist er zuständig für die laufende Berichterstattung an den Öffentlichkeitsreferenten.

(10) Der Sporthundereferent überwacht die Entwicklung des Leistungsgeschehens sowie aller sportlichen Aktivitäten und ist für die Vorbereitung und Durchführung von Leistungsprüfungen und Turnieren zuständig. Er sorgt weiters für die Einhaltung der einzelnen Prüfungsordnungen des ÖKV, ebenso ist er zuständig für die laufende Berichterstattung an den Öffentlichkeitsreferenten.

(11) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs oder des Finanzreferenten der Vizepräsident.

(12) Jeder Funktionär darf nur in seinem Zuständigkeitsbereich tätig werden, außer der Vorstand beauftragt ihn, aus welchen Gründen auch immer, in einem anderen Bereich tätig zu werden. Ein Zuwiderhandeln zieht die Suspendierung des Funktionärs nach sich.

Diese Suspendierung kann vom Präsidenten/in (§13.4) ausgesprochen werden.

 

 

§ 14 Zuchtausschuss

 

Dem Zuchtausschuss (ZA) obliegen alle Fragen der Zucht, sowie die Aus- und Fortbildung von Zuchtwarten. Der ZA wird vom Vorstand nach Vorschlag des Zuchtreferenten jeweils für vier Jahre berufen und vom jeweiligen Zuchtreferenten verantwortlich geleitet. Der ZA ist als Fachausschuss das einzig kompetente Gremium für alle Zuchtbelange. Vorschläge des ZA bedürfen vor Inkrafttreten der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Die vom ZA erstellten und vom Vorstand genehmigten Zuchtrichtlinien sind für alle Mitglieder bindend. Einzelne Mitglieder des ZA können, wenn wichtige Gründe vorliegen, vom Vorstand auch abberufen werden, sofern der Zuchtausschuss dieser Abberufung mehrheitlich zustimmt. Der Zuchtreferent muss sodann einen Nachfolger vorschlagen, der wiederum vom Vorstand zu bestätigen ist. Die Anzahl der zu berufenden Mitglieder in den ZA obliegt dem Vorstand, wobei neben dem Zuchtreferenten mindestens fünf Personen zu berufen sind. Bei der Berufung der ZA-Mitglieder sollte eine möglichst große Varietät erzielt werden, um ein entsprechendes Mitspracherecht zu gewährleisten. Einladungen zu ZA – Sitzungen ergehen durch den Zuchtreferenten. Der ZA ist vorschlagsfähig, wenn mindestens drei ZA – Mitglieder (darunter der Zuchtreferent) anwesend sind. Der ZA schlägt mit einfacher Mehrheit an den Vorstand vor.

Die Zuchtbestimmungen treten erst in Kraft, nachdem sie vom ÖKV bestätigt worden sind.

 

 

 

 

 

 

§ 15 Hauptgeschäftsstelle

 

Der WSÖ hat seine Hauptgeschäftsstelle immer am Sitz des Präsidenten/in.

Der WSÖ kann weitere Büros unterhalten, die von einer dazu befähigten Person nach Berufung durch den Vorstand in nebenamtlicher Funktion geleitet wird. Diese Person ist verantwortlich für die ordentliche Abwicklung der täglichen Administration, ist Anlaufstelle für Mitglieder und Interessenten und ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden, und unterliegt der Hauptgeschäftsstelle.

 

 

§ 16 Auslagenersatz

 

Alle Ämter sind Ehrenämter. Auslagen, die bei der Ausübung von Ämtern entstehen, werden aus Mitteln der Vereinskassa ersetzt, wobei in jedem Fall die Verhältnismäßigkeit der zu erstattenden Auslagen gewahrt bleiben muss und diese sich in wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten müssen.

 

 

§ 17 Rechnungsprüfer

 

17.1. Zur Kontrolle der statutengemäßen Verwendung der Mittel, der Buchhaltung, der Geld- und Vermögensgebarung sowie zur Prüfung des Rechnungsabschlusses werden von der GV jährlich 2 Rechnungsprüfer  gewählt (Zur Absicherung bei Ausfall eines Rechnungsprüfers kann auch ein Stellvertreter gewählt werden). Vor Abhaltung der GV oder auf Anweisung des Vorstandes haben die Rechnungsprüfer  die Kassa zu Prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand bzw. der GV zu berichten, sowie den Entlastungsantrag zu stellen. Dabei ist durch Abgleich mit dem Vorstandsprotokollen sicher zu stellen, dass die Ausgaben vom Vorstand beschlossen worden sind.

 

17.2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, im Falle eines positiven Ergebnisses der Überprüfung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

17.3. Die Rechnungsprüfung findet im Beisein des Präsidenten, des Finanzreferenten sowie zweier  Rechnungsprüfer an einem gemeinsam festzulegenden Ort und Termin statt. Sollte es zu keiner Einigung kommen wird vom Präsidenten sowohl Ort als auch Termin festgelegt. Die Prüfung hat immer unter Anwesenheit aller 4 Personen gemeinsam stattzufinden, damit auftretende Fragen und deren Antworten sofort geklärt werden können.

 

17.4. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Organ mit Ausnahme der Generalversammlung  angehören.

 

17.5. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.

 

 

§ 18 Schiedsgericht und Disziplinarordnung

 18.1. Schiedsgericht

Abs.1 In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein nach den Vorschriften des §§ 577 ff der Zivilprozessordnung eingerichtetes Schiedsgericht.

 

Abs.2  Das Schiedsgerichte wird von der Generalversammlung gewählt. Es besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzer. Es wird auch ein Stellvertreter gewählt.

 

Abs.3  Für die Dauer des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist die Verjährung von Rechtsansprüchen gehemmt.

 

Abs.4  Mitglieder, die das Schiedsgericht anrufen, haben sich dem Spruch des Schiedsgerichtes unter Ausschluss des sonstigen Rechtsweges zu unterwerfen.

 

Abs.5  Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung sowie über die Durchführung des Schiedsgerichtlichen Verfahrens werden vom Vereinsvorstand in einer eigenen Ordnung beschlossen.

 

(1)   Es gilt: alle Mitglieder des WSÖ unterliegen bei Vergehen der Disziplinarordnung und der Schiedsgerichtsordnung des WSÖ. Ebenso unterliegen Nichtmitglieder welche über den Verein züchten diesen Ordnungen. Zweck dieser Ordnungen ist, die Zuständigkeit und Verfahrensweise sowie Art und Ausmaß der Bestrafung zu regeln.

(2)   Der ordentliche Rechtsweg ist – ausgenommen in zivilrechtlichen Streitigkeiten, aus dem Vereinsverhältnis ausgeschlossen.

(3)   Die Disziplinarordnung wird vom Vorstand des WSÖ erstellt.

(4)   Die Disziplinarordnung bezweckt die Ahndung von Vergehen im Sinne des § 22 gegenüber allen Mitgliedern  des Vereines. Auch Nichtmitglieder welche über den Verein züchten unterliegen der Disziplinarordnung.

(5)   Gegen Mitglieder, die ihre Mitglied- und Amtsverpflichtungen verletzen, kann unbeschadet ihrer strafgesetzlichen Verantwortlichkeit ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

(6)   Das Schiedsgericht dient der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander und zwischen diesen und der Vereinsführung.

(7)   Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein sind vor dem Schiedsgericht auszutragen.

(8)   Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der Weg zum ordentlichen Gericht offen.

(9)   Die Ahndung von Vergehen von Vereinsmitgliedern ist nicht Teil der Arbeit des Schiedsgerichtes, sondern vielmehr jener der Disziplinarkommission.

(10) Das Schiedsgericht ist über die in Abs. (5) festgelegten Kompetenzen hinaus als Disziplinaroberkommission Berufungsinstanz in Disziplinarverfahren, soweit es nach der Disziplinarordnung nicht unmittelbar zuständig ist. Wird das Schiedsgericht als Disziplinaroberkommission tätig, hat es nicht die Schiedsgerichtsordnung, sondern ausschließlich die Disziplinarordnung anzuwenden.

(10) Alle Mitglieder des WSÖ sind verpflichtet, den rechtskräftigen Spruch des Schiedsgerichtes bzw. das rechtskräftige Erkenntnis der Disziplinarkommission anzuerkennen.

(11)Vorstandsbeschlüsse können nicht vor das Schiedsgericht gebracht werden.

 

 

 

 

 

 

§ 19 Zusammensetzung des Schiedsgerichtes

 

(1)   Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer  zusammen. Im Verhinderungsfall einer der 3 Personen tritt ein Stellvertreter  an deren Stelle. Sollten mehrere Mitglieder verhindert sein wird ein anderer Termin festgelegt.

(2)   Die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes erfolgt durch die Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren.

(3)   Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen ordentliche Mitglieder sein und dürfen keine weiteren Funktionen auf der Ebene des Gesamtvereines ausüben.

 

§ 20 Verfahrensregeln für das Schiedsgericht und Disziplinarkommission

 

(1)   Der Kläger stellt unter Anführung von Gründen und Beweisen einen schriftlichen Antrag an den Präsident des WSÖ auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens oder Disziplinarverfahren

(2)   Der Präsident ist nach Erhalt dieses Antrages zunächst dazu angehalten, zu versuchen, die Angelegenheit auf kurzem Weg gütlich beizulegen. Gelingt dies nicht, so ist der Antrag dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes (sollte dieses nicht zuständig sein, leitet er es an die Disziplinarkommission weiter) – verbunden mit dem Auftrag zur Durchführung desselben – vorzulegen. Sollte der Präsident selbst davon betroffen sein geht der Punkt 2 auf den Vizepräsident und den Generalsekretär  gemeinsam über.

(3)   Gemeinsam mit der Erteilung des Auftrages zum Schiedsgericht (Disziplinarkommission) ist der Kläger der Erlag einer Kaution in der voraussichtlichen Höhe der Verfahrenskosten (ca.1000,-- Euro) aufzuerlegen. Das Verfahren selbst kann erst nach Erlag einer solchen Kaution zur Durchführung gelangen. Die Höhe der Kaution setzt sich aus dem vom ÖKV festgelegten Km Geld, dem Taggeld und den eventuellen Nächtigungskosten zusammen.

(4)   Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei haben das Recht, einen der Beisitzer des Schiedsgerichtes (Disziplinarkommission) wegen Befangenheit abzulehnen. In diesem Falle tritt der Stellvertreter an dessen Stelle.

(5)   Innerhalb des Schiedsgerichtes (Disziplinarkommission) gilt nur dann Beschlussfähigkeit, wenn sämtliche, dem Verfahren beigezogenen, Mitglieder des Schiedsgerichtes (Disziplinarkommission)  anwesend sind.

(6)   Das Verfahren ist vom Vorsitzenden mündlich oder schriftlich, keinesfalls jedoch öffentlich, durchzuführen. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende zu Beginn des Verfahrens, das von allen, am diesbezüglichen Verfahren beteiligten Mitgliedern des Schiedsgerichtes (Disziplinarkommission) im Original zu unterfertigen ist.

(7)   Erfolgt eine mündliche Verhandlung, so gilt, dass die Zeugen einzeln nur für die Dauer ihrer Vernehmung zugelassen sind. Sie sind zur wahrheitsgetreuen Aussage zu ermahnen. Es werden keine unbeteiligten Personen zu dieser Verhandlung zugelassen.

(8)   Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Kläger die Klage vorsätzlich und wider besseren Wissens eingebracht hat, so ist vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der gesamte Akt dem Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission, verbunden mit einer diesbezüglichen Anzeige, zur weiteren Erledigung gemäß der Disziplinarordnung abzutreten.

(9)   Das Schiedsgericht ist über die hier genannten Verfahrensregeln hinaus an keine Form im Verfahren gebunden.

(10)Das Schiedsgericht entscheidet entsprechend der jeweiligen Sachlage nach billigem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimmenthaltung eines Schiedsgerichtsmitgliedes (Disziplinakommissionsmitglied) ist ausgeschlossen.

 

(11)Der Spruch des Schiedsgerichtes ist dem Kläger, dem Beklagten, sowie dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben in kurzer, jedenfalls aber verständlichen Form den Tatbestand und die Gründe des erfolgen Spruches des Schiedsgerichtes zu enthalten. Der Spruch des Schiedsgerichtes (Disziplinarkommission) muss im Original – bei sonstiger Nichtigkeit – von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes unterschrieben sein.

(12)Wurde das Verfahren als unbegründet eingestellt, so hat zusätzlich eine Bekanntgabe der Einstellung in einer dem Bekanntheitsgrad des Verfahrens adäquaten Weise zu erfolgen.

(13)Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die unterliegende Partei zu bezahlen. Im Falle, dass beide Teile Schuld tragen, sind die Kosten vom Schiedsgericht (Disziplinarkommission) auf beide Streitteile aufzuteilen.

(14)Hinsichtlich aller Fristen und der Postzustellung gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

 

 

 

 

§ 21 Zusammensetzung der Disziplinarkommission

(1)   Die Disziplinarkommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer zusammen. Im Verhinderungsfall tritt der gewählte Stellvertreter an deren Stelle. Sollten mehrere Mitglieder verhindert sein wird ein anderer Termin festgelegt.

(2)   Die Wahl der Mitglieder der Disziplinarkommission erfolgt durch die Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(3)   Sämtliche Mitglieder der Disziplinarkommission müssen ordentliche Mitglieder sein und dürfen keine weiteren Funktionen auf der Ebene des Gesamtvereines ausüben.

(4)   Die Verfahrensregeln sind in § 20 festgelegt. Bzw. werden in einer eigenen Disziplinarordnung vom Vorstand festgelegt.

 

 

§ 22 Disziplinarvergehen

Die Organwalter, die Probemitglieder, ordentlichen und Familienmitglieder, sowie die Ehrenmitglieder  und auch Nichtmitglieder die über den Verein züchten begehen ein Disziplinarvergehen bei schuldhafter

 

  1. Verletzung der Statuten
  2. Verletzung der Bestimmungen über das Zuchtwesen
  3. Verletzung des Ansehens oder der Interessen des WSÖ, insbesondere durch unsportliches Verhalten.
  4. Weigerung, den Beschlüssen der GV oder des Vorstandes des WSÖ nachzukommen.

 

 

 

 

§ 23 Disziplinarstrafen

 

(1)   Gegenüber Mitglieder (Züchter) bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vergehen:

Ausschluss des Mitgliedes aus dem WSÖ.

(2)   Gegenüber Mitgliedern (Züchter) bei geringfügigen Vergehen:

Verwarnung oder Sperre der Mitgliedsrechte für 1-3 Jahre.

(3)   Bei Mitgliedern welche Zuchtvergehen begangen haben je nach Härte des Vergehens die unter Punkt 1 und 2 angeführten Strafen.

 

 

§ 24 Rechtsmittel

Ziffer 1. Rechtsmittel gegen alle Verfügungen und Entscheidungen in Disziplinarsachen sind nur die in den Statuten oder den Ordnungen für die Durchführung des Disziplinarverfahrens ausdrücklich bezeichneten Fälle zulässig.

 

Ziff.2 Gegen Erkenntnisse des Disziplinarkommission, mit denen eine Schuldspruch oder Freispruch gefällt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung an die Disziplinaroberkommission offen, der endgültig entscheidet.

 

§ 25 Verjährung

 

Durch die Verjährung wird die Verfolgung wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen. Ein Disziplinarvergehen ist verjährt, wenn innerhalb von drei Jahren ab der Beendigung eines disziplinär zu ahnenden Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst wurde. Sind seit der Beendigung eines disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden.

 

§ 26 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen GV und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese GV hat auch mit 2/3 Mehrheit über ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen zu beschließen, das auch bei einer behördlichen Auflösung des Vereines einer Organisation mit ähnlichen Zielen zufallen soll. Auf alle Fälle einer gemeinnützigen Organisation.

 

 

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