Eine Information des WSÖ-ÖKV
§§
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Satzung des WSÖ
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MITGLIEDSANTRAG
RICHTLINIEN
GEBÜHREN
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen WSÖ - Weißer Schweizer
Schäferhundeklub Österreich.
1.2. Er hat seinen Sitz in
4904 Atzbach. Sein
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
1.3. Landesgruppen können
errichtet werden. Die Statuten dieser Landesgruppen bedürfen der Genehmigung
des Vereinsvorstandes.
1.4.
Der
WSÖ ist die einzige Verbandskörperschaft des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) für Weiße Schweizer Schäferhunde
und als solche auch in der FCI. Er anerkennt die vom ÖKV erlassenen oder
künftig zu erlassenen Ordnungen, Satzungen und Beschlüsse.
1.5.
Der
offizielle Kontakt mit dem ÖKV hat ausschließlich durch den WSÖ Vorstand zu
erfolgen.
§
2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt:
2.1. Den Zusammenschluss von Besitzern und
Freunden Weißer Schweizer Schäferhunde
2.2. Die Förderung der Zucht der vertretenen
Rasse, deren Verbreitung, sowie die Verbesserung der Anlagen und Eigenschaften
dieser Rasse im Sinne des WSÖ/ÖKV.
2.3. Weitergabe von Erkenntnissen über Zucht,
Haltung und Ausbildung der vertretenen Rasse.
2.4. Abhaltung, Teilnahme und Förderung von hundesportlichen
Veranstaltungen.
2.5. Verbesserung der Beziehung Mensch –
Hund.
2.6.
Erwerb der Mitgliedschaft in anderen, auch ausländischen Vereinen oder
nationalen oder internationalen Verbänden, sofern sie nicht gegen die
Interessen des ÖKV und FCI gerichtet sind.
§.3: Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten
3.1. und 3.2. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.1. Als ideelle Mittel dienen:
3.1.1. Herausgabe einer Zuchtordnung durch
den Vorstand, welche mit der ZEO des ÖKV übereinstimmt. Die Zuchtordnung des
WSÖ kann zusätzliche Verschärfung der ZEO des ÖKV beinhalten.
3.1.2. Beratung über Haltung, Pflege, Zucht
und Ausbildung von Hunden.
3.1.3. Veranstaltung von Ausstellungen,
Schauen und Begutachtungen oder Beteiligung an Veranstaltungen anderer Vereine.
3.1.4. Bekanntmachung und Empfehlung
geeigneter Zucht- und Gebrauchshunde.
3.1.5. Auswahl von geeigneten Personen als
Formwert-, Leistungs- und Wesensrichter
zur Meldung an den ÖKV.
3.1.6. Herausgabe oder Bezug eines
periodischen Vereinsorgans oder von Mitteilungen.
Redaktion und Verlautbarung von Beiträgen im
Vereinsorgan und anderen Fachzeitschriften; Förderung von Fachpublikationen.
3.1.7. Kontakt zu anderen, ausländischen
Vereinen für Weiße Schweizer Schäferhunde.
3.1.8. Mitgliedertreffen zur Förderung der
Kontakte von Freunden und Besitzern Weißer Schweizer Schäferhunde. Wie z.B.
Weihnachtsfeier, Wandertag, spezielle Übungstage, etc.
3.1.9. Zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit für
die vertretene Rasse.
3.2. Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
3.2.1.
Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge der Mitglieder
3.2.2.
Erträge
aus Veranstaltungen
3.2.3.
Erträge
aus sonstigen Dienstleistungen für Züchter und Mitglieder
3.2.4.
Förderungen,
Subventionen, Geldspenden, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen, Vermietungen
und sonstige Zuwendungen.
3.3. Geschäftsjahr:
3.3.1.
Als
Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
3.3.2.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Klub und seinen Mitgliedern
ist Vöcklabruck.
§
4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Probe-,
Ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, unterstützende Mitgliedern und
Ehrenmitglieder.
4.1. Probemitglieder:
Es sind dies Personen, die dem WSÖ durch
schriftliche Erklärung beigetreten sind und eine ordentliche Mitgliedschaft
anstreben. Die Probemitgliedschaft beschränkt sich auf 24 Monate und kann in dieser Zeit sowohl vom Mitglied
als auch durch den WSÖ, jedoch durch nachweislich zur Kenntnis gebrachte
schriftliche Erklärung, beendet werden. Die Probemitgliedschaft geht nach 24 Monaten
in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wenn dies der WSÖ Vorstand durch mehrheitlichen
Beschluss ausdrücklich und schriftlich befürwortet. Erfolgt dies nicht gilt die
Probemitgliedschaft im WSÖ mit Ablauf der der 24 Monate als erloschen. Der
Vorstand kann aber auch vor Ende der 24 Monate ein Probemitglied als
ordentliches Mitglied übernehmen, dies erfordert aber einen einstimmigen Beschluss in einer
Vorstandssitzung.
Probemitglieder
besitzen alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft, und sind
insbesondere zur Entrichtung der
Beitrittsgebühr sowie des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, sie verfügen
jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht bei der GV.
4.2. Ordentliche
Mitglieder
Dies sind jede
natürliche Personen. Es muss jedoch eine Probemitgliedschaft vorausgegangen
sein. Ordentliche Mitglieder sind zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet und verfügen über alle Rechte und Pflichten.
4.3. Familienmitglieder
Sind nur jene Personen, wenn im selben Haushalt (Adresse) bereits eine
Person die
ordentliche
Mitgliedschaft erlangt hat. Die Familienmitgliedschaft erlischt automatisch,
wenn
die ordentliche Mitgliedschaft wegfällt. Sie haben dieselben Rechte und
Pflichten
wie ein ordentliches Mitglied. Sie bezahlen einen geringeren
Mitgliedsbeitrag, welcher
von der GV festgelegt wird.
4.4. Unterstützendes Mitglied
Sind natürliche
Personen, Vereine und Körperschaften, die dem WSÖ unterstützen. Sie können an
den Veranstaltungen des WSÖ teilnehmen, haben jedoch kein aktives und passives
Wahlrecht.
4.5. Ehrenmitglieder
Können nur natürliche
Personen werden, die sich um die Rasse oder den Verein besondere Verdienste
erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der jährlichen
Mitgliedsbeiträge befreit, sie haben alle Mitgliedsrecht.
Für
die Mitgliedschaften 4.1., 4.3., 4.4.
ist das Aufnahmeansuchen durch Fertigung einer Beitrittserklärung
schriftlich an den Vorstand (Geschäftsstelle) zu richten.
Ehrenmitgliedschaften
werden vom Vorstand verliehen. Sie
müssen bereits ordentliche Mitglieder sein.
Personen,
die gewerbsmäßig den Handel mit Hunden betreiben, können nicht Mitglieder des
Vereines werden.
§
5: Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt Streichung und
durch Ausschluss. Bei Probemitgliedern durch Erlöschen der 24 Monate.
5.2. Der Austritt aus dem Verein ist der
Geschäftsstelle schriftlich bis spätestens
30.September (Poststempel) eines Vereinsjahres eingeschrieben
mitzuteilen. Später einlangende Kündigungen bewirken die Verlängerung der
Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr, sodass auch für das darauffolgende Jahr
der Mitgliedsbeitrag bezahlt werden muss.
5.3. Der Vorstand kann ein
Mitglied streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als vier Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Ebenso wenn es sich um
Rechnungen über Dienstleistungen des Vereines trotzt zweimaliger Mahnung handelt.
5.4. Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung der Mitgliederpflichten oder
durch eine rechtskräftige Erkenntnis des Disziplinarsenates erfolgen.
Unehrenhafte Handlungen seitens des Mitgliedes.
5.4.1.
Das
Verhalten gegen die Interessen und Grundsätze des Vereines gerichtet ist.
5.4.2.
Wenn
Satzungen, Zuchtbestimmungen oder andere, vom Vereinsvorstand beschlossene
Richtlinien auf das Gröblichste verletzt werden.
5.4.3.
Wenn
Entscheidungen des Vereinsvorstandes trotz Ermahnungen nicht akzeptiert werden
Nur gegen den Ausschluss durch den
Vereinsvorstand ist eine Berufung an die nächste GV zulässig, die spätestens 14
Tage nach Zustellung des Ausschlusses schriftlich per Einschreiben an die Geschäftsstelle
zu richten ist. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Mitgliederrechte. Es besteht kein Anspruch auf geleistete Zahlungen oder
Beiträge. Noch offenen Zahlungsverpflichtungen sind zu erfüllen und stellen
samt fälligen Mahnspesen einen klagbaren Anspruch des Vereines dar. Die
Berufungsgebühr wird genau nach Beendigung abgerechnet. Es kommen die Spesenersätze des ÖKV zur Verrechnung.
6.
Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im §5, Abs.5.4, Ziffer 1-3
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vereinsvorstands
aberkannt werden.
§ 6:
fehlt
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Alle Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Dabei sind die Beschlüsse
des Vorstandes zu beachten.
7.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht haben nur die Ordentlichen-, Familien- und den
Ehrenmitgliedern. Sofern sie den fälligen Jahresbeitrag ordnungsgemäß
entrichtet haben.
7.3. Die stimmberechtigten
Mitglieder können Anträge an die GV stellen, sofern diese zeitgerecht einlangen
und in die Kompetenz der GV fallen.
7.4. Die
Probemitgliedschaft wird erst nach Einlagen des MG Beitrages und der
Einschreibegebühr rechtskräftig.
7.5. Die Statuten sind auf
der Homepage des Vereines veröffentlicht. Gegen eine vom Vorstand festgelegte
Gebühr können die Statuten auch ausgedruckt bezogen werden.
7.6. Mindestens ein
Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung verlangen.
7.7. Die Mitglieder haben
die Verpflichtung, die Vereinsziele in jeder Hinsicht zu fördern und zu vertreten.
7.8. Die vom Vorstand
beschlossenen Richtlinien, Ordnungen und Vorschriften sind für alle Mitglieder
rechtsverbindlich anzuerkennen.
7.9. Mit dem Beitritt zum
Verein erteilen die Mitglieder ihre ausdrückliche Zustimmung zur
automationsunterstützten Verarbeitung sämtlicher Daten nach dem
Datenschutzgesetz, die zur Erfüllung der in den Satzungen festgelegten Aufgaben
dienen.
7.10. Den Mitgliedern ist jede Verbindung (Mitgliedschaft) in
Zucht- bzw. Dissidenzvereinen, wie in den Statuten
des ÖKV festgehalten, untersagt.
7.11.
Wenn
den Aufforderungen des Vereinsvorstandes oder der GV oder sonstigen
satzungsgemäßen Verpflichtungen nach
zweimaliger Ermahnung von einem Mitglied nicht nachgekommen wird, verliert das
Mitglied das Stimmrecht in der GV, solange es diesen Pflichten nicht
nachgekommen ist.
7.12.
Die
Mitglieder werden in jeder Generalversammlung über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins informiert.
7.13.
Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.14.
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis spätestens Ende Jänner des
laufenden Kalenderjahres, die Familienmitglieder sind zusätzlich zur einmaligen
Zahlung der Beitrittsgebühr sowie der jährlichen Mitgliedsbeiträge innerhalb
von 14 Tage nach der Aufnahme an den Verein in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§
8: Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind:
die
Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der
Vorstand (§§ 11 bis 13),
der
Zuchtausschuss (§14),
die
Rechnungsprüfer (§ 17)
Schiedsgericht/Disziplinarordnung
(§ 18).
§
9: Generalversammlung
9.1. Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Sie ist das oberste Organ eines Vereines. Eine ordentliche
Generalversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt,
außer es gibt zwingende Gründe, dann kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt
stattfinden, Es müssen aber diese zwingenden Gründe bei der Generalversammlung
vorgelegt werden. Die GV findet an einem vom Vorstand festgelegten Ort zu einer
vom Vorstand festgelegten Zeit statt. Der Zeitpunkt ist allen Mitgliedern im
offiziellen Organ oder schriftlich ein Monat vorher bekannt zu geben mit dem
Hinweis, dass Anträge spätestens 2 Wochen vor der GV in der Geschäftsstelle
schriftlich (eingeschrieben) eingebracht werden können. Die eingebrachten
Anträge müssen in den Kompetenzbereich der GV fallen, andernfalls können sie
nicht berücksichtigt werden.
9.2. Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf
a.
Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.
schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, unter Bekanntgabe der
Gründe statt. Die Tagesordnung richtet sich nach dem Gegenstand der Eingabe.
c.
Verlangen
der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d.
Beschluss
der Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter
Satz dieser Statuten),
e.
Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten)
Die außerordentliche
GV ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen des Antrages auf
Einberufung schriftlich oder im offiziellen Organ bekannt zu geben. Die
außerordentliche GV hat binnen vier Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
10. Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per E-Mail
(an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 litt. a
– c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 litt. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit.c- e).
11. Anträge zur Generalversammlung
sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der
Präsident/In (Hauptgeschäftsstelle) schriftlich und eingeschrieben
einzureichen.
12. Gültige Beschlüsse –
ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Auf Antrag und
qualifizierter Mehrheit, kann ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden.
13. Bei der
Generalversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder teilnahmeberechtigt
(Zuhörer sind von einer Teilnahme ausgeschlossen). Stimmberechtigt sind nur die
Ordentlichen-, Familien- und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
14. Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
15. Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
16. Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung
seine/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das
an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
17. Wahlordnung: Sämtliche
Wahlen erfolgen aufgrund von schriftlichen, kompletten Wahlvorschlägen, die in
Form von Anträgen an die GV bis 2 Wochen vor Termin (einlangend in der
Geschäftsstelle, Poststempel) einzubringen sind.
17.1.
Jeder
Wahlvorschlag ist in Form einer Wahlliste einzubringen, das heißt, auf jeden
Wahlvorschlag sind sämtliche Vorstandsfunktionen mit wählbaren Personen zu
besetzen. Vor Einbringen einer Wahlliste ist von den darauf eingesetzten
Personen das schriftliche Einverständnis für den Wahlvorschlag einzuholen und
den Wahlvorschlag beizulegen, andernfalls ist die Wahlliste ungültig. Ein und
dieselbe Person darf nicht auf mehreren Listen gleichzeitig aufscheinen. Es
herrscht ein Abstimmungswahlrecht in Form von Handheben. Auf Verlangen von mehr
als 1/3 der anwesenden Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
Stimmenthaltungen oder ungültig abgegebenen Stimmen werden nicht gezählt.
17.2.
Über
die vom Vorstand eingebrachte Wahlliste wird als Erstes abgestimmt. Weitere
Wahllisten werden aufgrund des Einlangens (Poststempel) gereiht. Mit der
Annahme der Wahlliste durch die einfache Mitgliedermehrheit sind alle auf der
Wahlliste enthaltenen Personen in die entsprechenden Funktionen gewählt. Ist
nur eine Liste vorhanden, gilt diese automatisch als angenommen.
17.3.
Weitere,
eingebrachte Wahllisten kommen nur zur Abstimmung, wenn sich für die Wahlliste
des Vorstandes keine Mehrheit findet.
17.4.
Die
Funktionsperiode dauert 4 Jahre.
17.5.
Scheiden
währen der Funktionsperiode Vorstandsmitglieder aus, so hat der Vorstand zu
prüfen, ob die unbesetzten Funktionen bis zur nächsten regulären Wahl von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern
übernommen werden können, oder ob die Funktionen durch Kooptierung nachbesetzt
werden.
17.6.
Werden
einzelne Vorstandsfunktionen aufgrund Ausscheidens von Funktionären vom
Vorstand nachbesetzt, so erfolgt die Nachwahl dieser Funktionen bei der
nächsten GV, allerdings nicht mittels Liste, sondern einzeln. Auch hier ist
über den Wahlvorschlag des Vorstandes zuerst abzustimmen. Die neugewählten
Funktionäre treten in die Funktionsperiode des gewählten Vorstandes ein.
17.6.1.
Über
jede GV ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Gegenstände der Verhandlung,
die gefassten Beschlüsse und deren rechtsmäßiges
Zusammenkommen ersichtlich sind. Das Protokoll ist rechtskräftig wenn es vom
Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet ist. Dieses Protokoll wird
als Beilage zur Ausschreibung der nächsten GV beigelegt und als eigener Punkt
in der Tagesordnung der nachfolgenden GV verlesen.
§
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
Zunächst ist die Zahl der stimmberechtigten
Mitglieder in Form einer Anwesenheitsliste festzustellen.
In den Kompetenzbereich der GV fallen
folgende Aufgaben:
a)
Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
b)
Falls
erforderlich, Abstimmung über suspendierte Funktionäre und Nachwahl von
kooptierten neuer Funktionäre.
c)
Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
d)
Entlastung
des Vorstands;
e)
Festsetzung
der Höhe der Mitgliedsbeiträge für Ordentliche- und Familienmitglieder; sowie
für Probemitglieder die Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages..
f)
Erledigung
fristgerechter eingebrachte Anträge, zuerst die des Vorstandes, dann die der
Mitglieder.
g)
Jährliche Wahl der 2
Rechnungsprüfer und einem Stellvertreter. Wiederwahl ist möglich
h)
Wahl
des Schiedsgerichtes und der Disziplinarkommission alle 4 Jahre.
i)
Entgegennahme
des Voranschlages für das Folgejahr.
j)
Beschlussfassung
über Ehrungen und Auszeichnungen und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Die Ehrung besonders
verdienter Persönlichkeiten durch Ernennung zum Ehrenpräsident.
k)
Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
§
11: Vorstand
(1)
Der
Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in, Vizepräsident/in,
Generalsekretär/in sowie Finanzreferent/in. Die Vizepräsident/in vertritt im
Verhinderungsfall eine der 3 Hauptfunktionen.
Zuchtreferent/in,
Ausstellungsreferent/in, Sporthundereferent/in. Wobei diese 3 Funktionen von
einer Person der Hauptfunktionäre besetzt werden kann. Es muss aber immer das
Vier Augen Prinzip gewährleistet werden.
(2)
Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte erschienen ist. Er entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(4)
Der
Vorstand kann Beschlüsse auch durch „ Rundum-Beschlüsse“ herbeiführen, indem
jedem Vorstandsmitglied der zu beschließende Sachverhalt per Mail zur Kenntnis
zu bringen ist. Nachdem alle Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben,
wird das komplette Mail mit allen
Antworten den Vorstandsmitgliedern umgehend zur Kenntnis gebracht. Dies wird
als Protokoll vom Generalsekretär/in aufbewahrt.
(5)
Der
Vorstand wird vom Präsidenten/in, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten/in
schriftlich einberufen. Über begründetes
Verlangen von zumindest 3 Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung einer
Vorstandssitzung binnen 2 Wochen erfolgen.
(6)
Den
Vorsitz führt der/die Präsident/in bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in,
ist auch diese/er verhindert obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(7)
Über
jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und den
Generalsekretär zu unterfertigen ist. Die Protokolle der Vorstandsitzungen
müssen den Rechnungsprüfern vorliegen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet über
Beschlüsse an Mitglieder Auskunft zu geben. Auch dürfen Beschlüsse des Vorstandes
nicht hinausgetragen werden, auch nicht an Familienmitglieder.
(8)
Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 9 Punkt 17.4) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Suspendierung (§13 Punkt 12) und
Rücktritt (§11 Punkt 10).
(9)
Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
(11)
Es
ist in jedem Falle unzulässig, das Stimmrecht eines Mitgliedes des Vorstandes
auf ein anderes zu übertragen.
(12)
Die
Funktion der Mitglieder des Vorstandes sind Ehrenämter.
(13)
Im
Vereinsdienst gemachte Auslagen sind den Vorstandsmitgliedern zu ersetzen. Sie
sind verpflichtet, dem Kassier eine ordnungsgemäße Aufwandsabrechnung zu
übergeben. Gegenverrechnungen sollen vermieden werden. Es wird nach dem ÖKV
Spesensätzen abgerechnet.
§
12: Aufgaben des Vorstands
In den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen
folgende Angelegenheiten:
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)
Aufnahme
und Streichung von Mitgliedern.
(2)
Die
Herausgabe von Richtlinien und Verordnungen wie z.B. Zuchtrichtlinien, etc..
(3)
Die
Herausgabe eines offiziellen Vereinsorgans.
(4)
Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(5)
Erstellung
des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(6)
Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 litt.
a – c dieser Statuten;
(7)
Information
der Vereinsmitglieder bei der GV über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
und den geprüften Rechnungsabschluss;
(8)
Verwaltung
des Vereinsvermögens;
(9)
Aufnahme
und Ausschluss von Probemitglieder, Ordentlichen- und Familienmitgliedern
(10)
Die
Organisation von Veranstaltungen.
(11)
Die
Nominierung von Richteranwärtern beim ÖKV.
(12)
Die
Ernennung von Zuchtwarten;
(13)
Die
Bildung von Landesgruppen;
(14)
Die
Bestätigung von Landesgruppenleitern;
(15)
Die
Besetzung des Zuchtausschusses nach Vorschlägen des Zuchtreferent;
(16)
Die
Nachbesetzung ausgeschiedener Funktionäre bis zur nächsten GV.
(17)
Die
Empfehlung an die GV zur Ernennung als Ehrenmitglied oder Ehrenpräsident ;
(18)
Die
Verleihung von bronzenen, silbernen und goldenen Ehrenmedaillen für langjährige
Mitgliedschaft.
(19)
Die
Ausarbeitung einer Gebührenordnung;
(20)
Die
Installierung einer oder mehrerer Büros; wobei die Hauptgeschäftsstelle immer beim Präsidenten/in bleibt.
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der
Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Generalsekretär unterstützt
den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)
Der
Präsident vertritt den Verein nach Außen und Innen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsident und
des Generalsekretär, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des Präsident und des Finanzreferent. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Er kann
durch Vorstandsbeschluss einen bestimmten Geldbetrag zugesprochen erhalten über
welche er ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes verfügen darf.
(3)
Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)
Bei
Gefahr im Verzug ist der Präsident, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der
Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)
Der
Generalsekretär führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
Außerdem besorgt er
den laufenden Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Alle den WSÖ
verpflichtenden Schriftstücke, sofern sie nicht Geld-oder
Zuchtbuchangelegenheiten betreffen, müssen neben der Unterschrift des
Generalsekretärs auch die des Präsidenten tragen. Ihm obliegt die
Evidenzhaltung der geltenden Beschlüsse der GV und des Vorstandes, sowie der
Disziplinarangelegenheiten. Ebenso ist er verpflichtet die Kartei der Probemitglieder gewissenhaft zu
führen und vor Ende des 24. Monates immer in der davor stattfindenden
Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen. Ebenso die sofortige,
schriftliche Verständigung bei Übernahme als ordentliches Mitglied, bzw. bei
Nichtaufnahme mit einer Begründung.
(7)
Der
Finanzreferent ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Er muss eine
ordentliche Buchführung über das Vereinsvermögen durchführen. Er hat für den
Eingang der Mitgliedsbeiträge und aller anderen Spesen und Gebühren zu sorgen.
Außer dem Kassaabschluss und dem Rechenschaftsbericht für die GV hat er dem
Präsidenten und dem Vorstand bei einer Vorstandsitzung jederzeit Auskunft über
die Finanzen zu erteilen. Sämtliche Behebungen, Überweisungen oder
Auszahlungsbelege sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen, allerdings kann über
Vorstandsbeschluss festgesetzt werden, ob und in welcher Höhe der Kassier
alleinige Zahlungskompetenz erhält.
(8)
Der
Zuchtreferent leitet den Zuchtausschuss und führt das Zuchtbuch. Er hat in
regelmäßigen Abständen Zuchtausschusssitzungen einzuberufen und den Vorstand über
deren Ergebnisse in Kenntnis zu setzen. Ihm stehen für seine Tätigkeiten die
Zuchtwarte zur Seite, für deren Zuteilung und Einteilung er auch zuständig ist.
Er sorgt auch für die Beachtung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖKV,
sowie der Zuchtrichtlinien des WSÖ. Schriftstücke in Zuchtangelegenheiten
müssen neben der Unterschrift des Zuchtreferenten auch die des Präsidenten
tragen.
(9)
Der
Ausstellungreferent überwacht die Entwicklung des Ausstellungs- und
Schaugeschehens und ist für die Vorbereitung und Durchführung der Sonderausstellungen
und Klubsiegerschauen zuständig. Gemeinsam mit dem Ausstellungsleiter hat er
die damit verbundenen Arbeiten zu erledigen. Er sorgt auch für die Einhaltung
der ÖKV Ausstellungsordnung, ebenso ist er zuständig für die laufende
Berichterstattung an den Öffentlichkeitsreferenten.
(10)
Der
Sporthundereferent überwacht die Entwicklung des Leistungsgeschehens sowie
aller sportlichen Aktivitäten und ist für die Vorbereitung und Durchführung von
Leistungsprüfungen und Turnieren zuständig. Er sorgt weiters
für die Einhaltung der einzelnen Prüfungsordnungen des ÖKV, ebenso ist er
zuständig für die laufende Berichterstattung an den Öffentlichkeitsreferenten.
(11)
Im
Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs
oder des Finanzreferenten der Vizepräsident.
(12)
Jeder
Funktionär darf nur in seinem Zuständigkeitsbereich tätig werden, außer der
Vorstand beauftragt ihn, aus welchen Gründen auch immer, in einem anderen
Bereich tätig zu werden. Ein Zuwiderhandeln zieht die Suspendierung des
Funktionärs nach sich.
Diese Suspendierung
kann vom Präsidenten/in (§13.4) ausgesprochen werden.
§
14 Zuchtausschuss
Dem Zuchtausschuss (ZA) obliegen alle Fragen der
Zucht, sowie die Aus- und Fortbildung von Zuchtwarten. Der ZA wird vom Vorstand
nach Vorschlag des Zuchtreferenten jeweils für vier Jahre berufen und vom
jeweiligen Zuchtreferenten verantwortlich geleitet. Der ZA ist als
Fachausschuss das einzig kompetente Gremium für alle Zuchtbelange. Vorschläge
des ZA bedürfen vor Inkrafttreten der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.
Die vom ZA erstellten und vom Vorstand genehmigten Zuchtrichtlinien sind für
alle Mitglieder bindend. Einzelne Mitglieder des ZA können, wenn wichtige
Gründe vorliegen, vom Vorstand auch abberufen werden, sofern der Zuchtausschuss
dieser Abberufung mehrheitlich zustimmt. Der Zuchtreferent muss sodann einen
Nachfolger vorschlagen, der wiederum vom Vorstand zu bestätigen ist. Die Anzahl
der zu berufenden Mitglieder in den ZA obliegt dem Vorstand, wobei neben dem
Zuchtreferenten mindestens fünf Personen zu berufen sind. Bei der Berufung der
ZA-Mitglieder sollte eine möglichst große Varietät erzielt werden, um ein
entsprechendes Mitspracherecht zu gewährleisten. Einladungen zu ZA – Sitzungen
ergehen durch den Zuchtreferenten. Der ZA ist vorschlagsfähig, wenn mindestens
drei ZA – Mitglieder (darunter der Zuchtreferent) anwesend sind. Der ZA schlägt
mit einfacher Mehrheit an den Vorstand vor.
Die Zuchtbestimmungen treten erst in Kraft, nachdem
sie vom ÖKV bestätigt worden sind.
§
15 Hauptgeschäftsstelle
Der WSÖ hat seine Hauptgeschäftsstelle immer am Sitz
des Präsidenten/in.
Der WSÖ kann weitere Büros unterhalten, die von
einer dazu befähigten Person nach Berufung durch den Vorstand in nebenamtlicher
Funktion geleitet wird. Diese Person ist verantwortlich für die ordentliche
Abwicklung der täglichen Administration, ist Anlaufstelle für Mitglieder und
Interessenten und ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden, und unterliegt
der Hauptgeschäftsstelle.
§
16 Auslagenersatz
Alle Ämter sind Ehrenämter. Auslagen, die bei der
Ausübung von Ämtern entstehen, werden aus Mitteln der Vereinskassa ersetzt,
wobei in jedem Fall die Verhältnismäßigkeit der zu erstattenden Auslagen
gewahrt bleiben muss und diese sich in wirtschaftlich vertretbaren Rahmen
halten müssen.
§
17 Rechnungsprüfer
17.1. Zur Kontrolle der statutengemäßen Verwendung
der Mittel, der Buchhaltung, der Geld- und Vermögensgebarung sowie zur Prüfung
des Rechnungsabschlusses werden von der GV jährlich 2 Rechnungsprüfer gewählt (Zur Absicherung bei Ausfall eines
Rechnungsprüfers kann auch ein Stellvertreter gewählt werden). Vor Abhaltung
der GV oder auf Anweisung des Vorstandes haben die Rechnungsprüfer die Kassa zu Prüfen und über das Ergebnis dem
Vorstand bzw. der GV zu berichten, sowie den Entlastungsantrag zu stellen.
Dabei ist durch Abgleich mit dem Vorstandsprotokollen sicher zu stellen, dass
die Ausgaben vom Vorstand beschlossen worden sind.
17.2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, im
Falle eines positiven Ergebnisses der Überprüfung die Entlastung des Vorstandes
zu beantragen.
17.3. Die Rechnungsprüfung findet im Beisein des Präsidenten,
des Finanzreferenten sowie zweier
Rechnungsprüfer an einem gemeinsam festzulegenden Ort und Termin statt.
Sollte es zu keiner Einigung kommen wird vom Präsidenten sowohl Ort als auch
Termin festgelegt. Die Prüfung hat immer unter Anwesenheit aller 4 Personen
gemeinsam stattzufinden, damit auftretende Fragen und deren Antworten sofort
geklärt werden können.
17.4. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Organ
mit Ausnahme der Generalversammlung angehören.
17.5. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und
Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.
§
18 Schiedsgericht und Disziplinarordnung
18.1. Schiedsgericht
Abs.1 In allen Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis entscheidet ein nach den Vorschriften des §§ 577 ff der
Zivilprozessordnung eingerichtetes Schiedsgericht.
Abs.2 Das
Schiedsgerichte wird von der Generalversammlung gewählt. Es besteht aus einem
Vorsitzenden und 2 Beisitzer. Es wird auch ein Stellvertreter gewählt.
Abs.3 Für die
Dauer des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist die Verjährung von
Rechtsansprüchen gehemmt.
Abs.4 Mitglieder, die das Schiedsgericht anrufen,
haben sich dem Spruch des Schiedsgerichtes unter Ausschluss des sonstigen
Rechtsweges zu unterwerfen.
Abs.5 Die
näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung sowie über die Durchführung des
Schiedsgerichtlichen Verfahrens werden vom Vereinsvorstand in einer eigenen
Ordnung beschlossen.
(1) Es gilt: alle Mitglieder des WSÖ unterliegen bei Vergehen der Disziplinarordnung
und der Schiedsgerichtsordnung des WSÖ. Ebenso unterliegen Nichtmitglieder
welche über den Verein züchten diesen Ordnungen. Zweck dieser Ordnungen ist,
die Zuständigkeit und Verfahrensweise sowie Art und Ausmaß der Bestrafung zu
regeln.
(2) Der ordentliche Rechtsweg ist – ausgenommen in zivilrechtlichen
Streitigkeiten, aus dem Vereinsverhältnis ausgeschlossen.
(3) Die Disziplinarordnung wird vom Vorstand des WSÖ erstellt.
(4) Die Disziplinarordnung bezweckt die Ahndung von Vergehen im Sinne des §
22 gegenüber allen Mitgliedern des
Vereines. Auch Nichtmitglieder welche über den Verein züchten unterliegen der Disziplinarordnung.
(5) Gegen Mitglieder, die ihre Mitglied- und Amtsverpflichtungen verletzen,
kann unbeschadet ihrer strafgesetzlichen Verantwortlichkeit ein
Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
(6) Das Schiedsgericht dient der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den
Vereinsmitgliedern untereinander und zwischen diesen und der Vereinsführung.
(7) Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen Vereinsmitgliedern und dem
Verein sind vor dem Schiedsgericht auszutragen.
(8) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist,
steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des
Schiedsgerichtes der Weg zum ordentlichen Gericht offen.
(9) Die Ahndung von Vergehen von Vereinsmitgliedern ist nicht Teil der Arbeit
des Schiedsgerichtes, sondern vielmehr jener der Disziplinarkommission.
(10) Das Schiedsgericht ist über die in Abs. (5) festgelegten Kompetenzen
hinaus als Disziplinaroberkommission Berufungsinstanz in Disziplinarverfahren,
soweit es nach der Disziplinarordnung nicht unmittelbar zuständig ist. Wird das
Schiedsgericht als Disziplinaroberkommission tätig, hat es nicht die Schiedsgerichtsordnung,
sondern ausschließlich die Disziplinarordnung anzuwenden.
(10) Alle
Mitglieder des WSÖ sind verpflichtet, den rechtskräftigen Spruch des
Schiedsgerichtes bzw. das rechtskräftige Erkenntnis der Disziplinarkommission
anzuerkennen.
(11)Vorstandsbeschlüsse
können nicht vor das Schiedsgericht gebracht werden.
§
19 Zusammensetzung des Schiedsgerichtes
(1) Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer zusammen. Im Verhinderungsfall einer der 3
Personen tritt ein Stellvertreter an
deren Stelle. Sollten mehrere Mitglieder verhindert sein wird ein anderer
Termin festgelegt.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes erfolgt durch die
Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren.
(3) Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen ordentliche Mitglieder
sein und dürfen keine weiteren Funktionen auf der Ebene des Gesamtvereines
ausüben.
§
20 Verfahrensregeln für das Schiedsgericht und Disziplinarkommission
(1) Der Kläger stellt unter Anführung von Gründen und Beweisen einen
schriftlichen Antrag an den Präsident des WSÖ auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens
oder Disziplinarverfahren
(2) Der Präsident ist nach Erhalt dieses Antrages zunächst dazu angehalten,
zu versuchen, die Angelegenheit auf kurzem Weg gütlich beizulegen. Gelingt dies
nicht, so ist der Antrag dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes (sollte dieses
nicht zuständig sein, leitet er es an die Disziplinarkommission weiter) –
verbunden mit dem Auftrag zur Durchführung desselben – vorzulegen. Sollte der
Präsident selbst davon betroffen sein geht der Punkt 2 auf den Vizepräsident
und den Generalsekretär gemeinsam über.
(3) Gemeinsam mit der Erteilung des Auftrages zum Schiedsgericht (Disziplinarkommission)
ist der Kläger der Erlag einer Kaution in der voraussichtlichen Höhe der
Verfahrenskosten (ca.1000,-- Euro) aufzuerlegen. Das Verfahren selbst kann erst
nach Erlag einer solchen Kaution zur Durchführung gelangen. Die Höhe der
Kaution setzt sich aus dem vom ÖKV festgelegten Km Geld, dem Taggeld und den
eventuellen Nächtigungskosten zusammen.
(4) Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei haben das Recht, einen
der Beisitzer des Schiedsgerichtes (Disziplinarkommission) wegen Befangenheit
abzulehnen. In diesem Falle tritt der Stellvertreter an dessen Stelle.
(5) Innerhalb des Schiedsgerichtes (Disziplinarkommission) gilt nur dann
Beschlussfähigkeit, wenn sämtliche, dem Verfahren beigezogenen, Mitglieder des
Schiedsgerichtes (Disziplinarkommission) anwesend sind.
(6) Das Verfahren ist vom Vorsitzenden mündlich oder schriftlich, keinesfalls
jedoch öffentlich, durchzuführen. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll
anzufertigen, den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende zu Beginn des
Verfahrens, das von allen, am diesbezüglichen Verfahren beteiligten Mitgliedern
des Schiedsgerichtes (Disziplinarkommission) im Original zu unterfertigen ist.
(7) Erfolgt eine mündliche Verhandlung, so gilt, dass die Zeugen einzeln nur
für die Dauer ihrer Vernehmung zugelassen sind. Sie sind zur wahrheitsgetreuen
Aussage zu ermahnen. Es werden keine unbeteiligten Personen zu dieser
Verhandlung zugelassen.
(8) Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Kläger die Klage
vorsätzlich und wider besseren Wissens eingebracht hat, so ist vom Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes der gesamte Akt dem Vorsitzenden der zuständigen
Disziplinarkommission, verbunden mit einer diesbezüglichen Anzeige, zur
weiteren Erledigung gemäß der Disziplinarordnung abzutreten.
(9) Das Schiedsgericht ist über die hier genannten Verfahrensregeln hinaus an
keine Form im Verfahren gebunden.
(10)Das
Schiedsgericht entscheidet entsprechend der jeweiligen Sachlage nach billigem
Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimmenthaltung eines
Schiedsgerichtsmitgliedes (Disziplinakommissionsmitglied)
ist ausgeschlossen.
(11)Der Spruch des
Schiedsgerichtes ist dem Kläger, dem Beklagten, sowie dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben in kurzer, jedenfalls aber verständlichen
Form den Tatbestand und die Gründe des erfolgen Spruches des Schiedsgerichtes
zu enthalten. Der Spruch des Schiedsgerichtes (Disziplinarkommission) muss im
Original – bei sonstiger Nichtigkeit – von allen Mitgliedern des
Schiedsgerichtes unterschrieben sein.
(12)Wurde das
Verfahren als unbegründet eingestellt, so hat zusätzlich eine Bekanntgabe der
Einstellung in einer dem Bekanntheitsgrad des Verfahrens adäquaten Weise zu
erfolgen.
(13)Die Kosten des
gesamten Verfahrens hat die unterliegende Partei zu bezahlen. Im Falle, dass
beide Teile Schuld tragen, sind die Kosten vom Schiedsgericht (Disziplinarkommission)
auf beide Streitteile aufzuteilen.
(14)Hinsichtlich
aller Fristen und der Postzustellung gelten die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung.
§
21 Zusammensetzung der Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzer zusammen. Im Verhinderungsfall tritt der gewählte Stellvertreter an
deren Stelle. Sollten mehrere Mitglieder verhindert sein wird ein anderer
Termin festgelegt.
(2) Die Wahl der Mitglieder der Disziplinarkommission erfolgt durch die
Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(3) Sämtliche Mitglieder der Disziplinarkommission müssen ordentliche Mitglieder
sein und dürfen keine weiteren Funktionen auf der Ebene des Gesamtvereines
ausüben.
(4) Die Verfahrensregeln sind in § 20 festgelegt. Bzw. werden in einer
eigenen Disziplinarordnung vom Vorstand festgelegt.
§
22 Disziplinarvergehen
Die Organwalter, die Probemitglieder,
ordentlichen und Familienmitglieder, sowie die Ehrenmitglieder und auch Nichtmitglieder die über den Verein
züchten begehen ein Disziplinarvergehen bei schuldhafter
§
23 Disziplinarstrafen
(1) Gegenüber Mitglieder (Züchter) bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Vergehen:
Ausschluss des
Mitgliedes aus dem WSÖ.
(2) Gegenüber Mitgliedern (Züchter) bei geringfügigen Vergehen:
Verwarnung oder
Sperre der Mitgliedsrechte für 1-3 Jahre.
(3) Bei Mitgliedern welche Zuchtvergehen begangen haben je nach Härte des
Vergehens die unter Punkt 1 und 2 angeführten Strafen.
§
24 Rechtsmittel
Ziffer 1.
Rechtsmittel gegen alle Verfügungen und Entscheidungen in Disziplinarsachen
sind nur die in den Statuten oder den Ordnungen für die Durchführung des
Disziplinarverfahrens ausdrücklich bezeichneten Fälle zulässig.
Ziff.2 Gegen
Erkenntnisse des Disziplinarkommission, mit denen eine Schuldspruch oder
Freispruch gefällt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung an die
Disziplinaroberkommission offen, der endgültig entscheidet.
§
25 Verjährung
Durch die Verjährung wird die Verfolgung wegen eines
Disziplinarvergehens ausgeschlossen. Ein Disziplinarvergehen ist verjährt, wenn
innerhalb von drei Jahren ab der Beendigung eines disziplinär zu ahnenden
Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst wurde. Sind seit der Beendigung
eines disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen, so darf ein
Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden.
§
26 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen GV und nur mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese GV hat auch mit 2/3
Mehrheit über ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen zu beschließen, das
auch bei einer behördlichen Auflösung des Vereines einer Organisation mit
ähnlichen Zielen zufallen soll. Auf alle Fälle einer gemeinnützigen Organisation.