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Zucht- und Eintragungsbestimmungen des

Österreichischen Kynologenverbandes

 

(Zucht- und Eintragungsordnung - ZEO)

PRÄAMBEL

Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) regeln die Zucht von Rassehunden gemäß den von der Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Standards und die Eintragung von Rassehunden in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB). Sie gelten für das Gebiet der Republik Österreich und sind für alle Verbandskörperschaften des ÖKV (VK) und für deren Mitglieder verbindlich. Sie sind ferner auf alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch genommen wird, anzuwenden. Die ZEO berücksichtigt insbesondere das derzeit geltende Reglement sowie das Internationale Zuchtreglement der FCI und wurde gemäß § 9a Abs. 9 Z. 1 fit. h der Satzung des ÖKV vom Vorstand des ÖKV in seiner Sitzung vom 25. 11. 1987 beschlossen.

ZUCHTBESTIMMUNGEN (Zuchtordnung - ZO)

§ 1 Grundsätzliches

(1) Diese Zuchtordnung kann durch Zuchtbestimmungen der VK hinsichtlich rassespezifischer Besonderheiten der von diesen betreuten Hunderassen ergänzt und, soweit dies zur Erreichung des durch die FCI-Standards vorgegebenen Zuchtzieles dienlich ist, auch verschärft werden.

(2) Die Zuchtbestimmungen der VK sind jedoch im Sinne des § 6 Z. 2 lit a der Satzung des ÖKV stets im Einklang mit dieser ZO zu halten, wobei die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften zu beachten sind.

(3) Satzungsgemäß haben die VK ihre Zuchtbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung dem ÖKV vollinhaltlich zu überlassen.

§ 2 Züchter

(1) Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.

(2) Als Eigentümer gilt, wer das Tier unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Abstammungsurkunde nachweisen kann.

(3) Bei Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter des kommenden Wurfes.

§ 3 Zuchtrechtsabtretung

(1) Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung).

(2) Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu vereinbaren. Eine Ausfertigung ist der Wurfmeldung (siehe § 13 Abs.1) beizulegen.

§ 4 Zwingername (Zuchtname)

(1) Die Hunde können keinen anderen Zwingernamen tragen als denjenigen, der auf den Namen ihres Züchters geschützt worden ist.

(2) Ein Züchter kann nur einen Zwingernamen, auch für mehrere Rassen, eintragen bzw. schützen lassen. Der Zwingername muß zur Bezeichnung aller Hunde eines Züchters, auch wenn sie von verschiedener Rasse sind, verwendet werden.

(3) Die Zuteilung des Zwingernamens ist persönlich und auf Lebenszeit, solange er nicht gelöscht ist.

(4) Nach der Homologierung durch die FCI kann ein Zwingername nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tode des Inhabers. Eine Abtretung auf die Erben eines Züchters kann vom ÖKV bei Nachweis des erbrechtlichen Übertrages bewilligt werden. Dies gilt auch für eine vertragliche Abtretung. Dem Inhaber eines Zwingernamens steht es frei, den Ehegatten, die Nachkommen oder die Geschwister an der Zucht zu beteiligen, vorausgesetzt, daß diese minde

stens 18 Jahre alt sind. Die Vertretung dieser Gemeinschaft ~"/ kommt weiterhin dem ursprünglichen Inhaber des Zwingernamens zu.

(5) Ansonsten haben Zuchtgemeinschaften von zwei oder mehre ren Personen einen eigenen Zwingernamen zu beantragen. (6) Der ÖKV erteilt das Recht auf Führung eines Zwingernamens

erst nach einem entsprechenden Kontakt mit der FCI, in deren Bereich die Exklusivität des Zwingernamens international geschützt wird.

(7) Der Antrag zum Schutz des Zwingernamens ist mit dem vom ÖKV aufgelegten Formular vorzunehmen. Der beantragte Zwingername muß sich deutlich von bereits bestehenden Zwingernamen unterscheiden und darf aus höchstens zwei Wörtern bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen.

(8) Nach der Verleihung des Zwingernamens steht es dem Züchter frei, auf dessen Schutz durch schriftliche Mitteilung an den ÖKV zu verzichten.

(9) Der Zwingernamensschutz erlischt, wenn nicht innerhalb von

fünf Jahren nach erfolgtem Schutz ein Wurf eingetragen wird. (10) Der geschützte Zwingername wird unter schriftlicher Mittei

lung an den Inhaber durch den ÖKV gelöscht und kann anderweitig vergeben werden, wenn während mehr als 15 Jahren kein Wurf zur Eintragung gelangt ist.

(it) Der Inhaber eines geschützten Zwingernamens ist verpflichtet, die Vorschriften dieser ZEO sowie die Zuchtbestimmungen der zuständigen VK einzuhalten und alle von ihm gezüchteten und erworbenen Rassehunde ausnahmslos in das ÖHZB einträgen zu lassen.

§ 5 Zuchtverwendung

(1) Grundsätzliche Voraussetzungen für die Zuchtvermrendung sind Gesundheit, artgemäße Entwicklung und ein rassetypisches Wesen der Zuchttiere. Wenn von der zuständigen VK nichts anderes gefordert wird, dürfen Hunde erst nach Erreichen der vollen Zuchtreife zur Zucht verwendet werden.

(2) Mit Hunden, die sichtbare Erbfehler haben, darf nicht gezüchtet werden.

(3) Eine Hündin darf nur so viele Welpen selbst aufziehen, wie es ihre Kondition zuläßt. Im allgemeinen ist ihr nicht mehr als ein Wurf jährlich zuzumuten.

§ 6 Deckakt, Vereinbarung

(1) Der Eigentümer eines Zuchtrüden kann dessen Heranziehung zu einem Deckakt ohne Begründung ablehnen.

(2) Über die sich grundsätzlich aus den diesbezüglichen österreichischen Gesetzen, dem Internationalen Zuchtreglement der FCI, dieser ZEO und den Zuchtbestimmungen der zuständigen VK ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und Zuchthündin sollte im Zusammenhang mit einem Deckakt eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

(3) Diese Vereinbarung über einen Deckakt sollte folgende Regelungen enthalten:

1. Die gegenseitige Verpflichtung zum Austausch von Fotokopien der Ahnentafeln der Zuchttiere zwecks Überprüfung deren Eintragung im ÖHZB;

z. die Abgabe der gegenseitigen Versicherung, daß im Zwinger in den letzten drei Monaten keine ansteckenden Krankheften aufgetreten sind und der Vertragspartner über allfällige später auftretende ansteckende Krankheiten der Zuchttiere informiert werden würde;

3. eine allfällige Sonderregelung über den Transport der grundsätzlich auf Kosten und Gefahr der Eigentümer reisenden Zuchttiere;

4. den Ausschlug einer Gewährleistung für die an sich artund fachgemäß durchzuführende Unterbringung der Zuchttiere;

5. Art und Ausmaß der Deckentschädigung, die entweder durch Zahlung eines Deckgeldes oder durch Überlassung eines oder mehrerer Welpen geleistet werden kann, wobei insbesondere

a) festzulegen wäre, daß das nicht eine Anzahlung für den kommenden Wurf, sondern eine Entschädigung für die Leistung des Deckrüden darstellende Deckgeld sich in angemessenen Grenzen zu halten hat, am Decktag fällig ist und in allen Fällen für das Belegen in einer Hitze gebührt, und daß bei nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber bei Verwerfen, der Deckrüde für die nächste Hitze derselben Hündin desselben Eigentümers ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stehen hat,

b) zu beachten wäre, daß bei vereinbarter Welpenüberlassung, falls keine andere Regelung getroffen wird, der Deckrüdenbesitzer die erste Wahl bis höchstens sieben Wochen nach dem Wurftag hat und den oder die ausgewählten Welpen bis zum Alter von höchstens zehn Wochen bei sonstigem Verzicht auf die Deckentschädigung übernehmen muß, und

c) klarzustellen wäre, daß im Falle eines Wurtes von wenigen Welpen oder bei Leerbleiben der belegten Hündin anstelle einer vereinbarten Welpenüberlassung die Bezahlung eines Deckgeldes treten kann.

(4) Der Deckrüdeneigentümer hat nach Erfüllung der für den Deckakt getroffenen Vereinbarung dem Züchter eine Deckbescheinigung, mit der er den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt, samt einer Fotokopie der Ahnentafel des Deckrüden auszuhändigen.

(5) Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht statthaft.

§ 7 Künstliche Besamung

Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen bzw. tiefgefrorenem Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen Zuchtregelements der FCI und bestehender diesbezüglicher Verträge des ÖKV zulässig.

EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN (Eintragsordnung - EO)

§ 8 Grundsätzliches

Die Eintragungsordnung wird von den Kompetenzregelungen der Satzung des ÖKV getragen und ist daher nur durch den Vorstand des ÖKV änderbar.

§ 9 Allgemeine Eintragungsvoraussetzungen

(1) In das ÖHZB werden die Welpen eines gefallenen Wurtes dann eingetragen, wenn der Verfügungsberechtigte über die Zuchthündin in Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz hat (Residence habituelle).

(2) Für die einer VK angehörigen Züchter besteht die Verpflichtung, sowohl die von ihnen aufgezogenen Würfe als auch die in ihrem Eigentum stehenden Rassehunde in das ÖHZB eintragen zu lassen, auch wenn diese in einem anderen von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(3) Personen, die nicht Mitglieder einer VK sind, können ihre Würfe und Rassehunde in das ÖHZB eintragen lassen, wenn diese den Eintragungsbestimmungen entsprechen.

§ 10 Gliederung des ÖHZB,

Besonderere Eintragungsvoraussetzungen

(1) Das ÖHZB besteht aus:

A-Blatt, B-Blatt (Beobachtungsblatt) und Anhang (Register). 1. In das A-Blatt werden Rassehunde eingetragen, die hin

sichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV bzw. der VK, der die zuchtmäßige Betreuung dieser Rasse zukommt, entsprechen.

z. In das B-Blatt werden jene Rassehunde eingetragen, die zwar hinsichtlich Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich des Zuchtvorganges allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV bzw. der VK, der die zuchtmäßige Betreuung dieser Rasse zukommt, entsprechen.

3. Im Anhang werden jene Hunde registriert, die über keine -oder nur unvollständige-von der FCI anerkannten Abstammungsnachweise erbracht werden können, deren standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild von einem Spezialformwertrichter jedoch bestätigt worden ist.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung eines Rassehundes in das A-Blatt des ÖHZB (Abs. 1 Z. 1) sind:

1. Drei Ahnenreihen, die in ein von der FCI anerkanntes Zucht- bzw. Stammbuch eingetragen sind.

z. Bewertung der Elterntiere bei internationalen oder nationalen Ausstellungen oder Zuchtschauen bzw. im Einzelfall durch einen Spezialformwertrichter des ÖKV mindestens mit dem Formwert .gut·, soweit nicht diesbezügliche Bestimmungen (Abs. 1 Z. 1) anders lauten.

3. Beachtung und Einhaltung der hinsichtlich des Zuchtvorganges bestehenden Bestimmungen des ÖKV bzw. der VK, der die zuchtmäßige Betreuung dieser Rasse zukommt.

(3) 1. In das B-Blatt des ÖHZB eingetragene Rassehunde können über Antrag des Zuchtbuchreferenten der VK, der die zuchtmäßige Betreuung dieser Rasse zukommt, im B-Blatt gelöscht und in das A-Blatt eingetragen werden.

z. Nachkommen von in das B-Blatt des ÖHZB eingetragenen Rassehunden können über Antrag des Zuchtbuchreferenten der VK, der die zuchtmäßige Betreuung der Rasse zukommt, in das A-Blatt übertragen werden.

(4) Die Nachkommen eines im Anhang registrierten Hundes können über Antrag des Zuchtbuchreferenten der VK, der die zuchtmäßige Betreuung dieser Rasse zukommt, bei Vorliegen von drei Ahnenreihen im Sinne des Abs. 2 Z. 1 in das A-Blatt eingetragen werden.

§ 11 ÖHZB-Nummer

Jedem im ÖHZB eingetragenen oder registrierten Hund wird eine entsprechende ÖHZB-Nummer unter Mitwirkung des Zuchtbuchreferenten der VK, der die zuchtmäßige Betreuung der Rasse zukommt, zugewiesen.

§ 12 Einreichung zur Eintragung

Die Einreichung zur Eintragung in das ÖHZB obliegt in der Regel dem Zuchtbuchreferenten der VK, der die zuchtmäßige Betreuung dieser Rasse zukommt.

§ 13 Anmeldung zur Eintragung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung in das ÖHZB ist vom Züchter unter der Verwendung der entsprechenden Formulare (Wurfmeldung, Abstammungsurkunde der Hündin, Zwingerkarte, allenfalls Zuchtabtretungsurkunde, Deckbescheinigung mit Fotokopie derAbstammungsurkunde des Deckrüden, bei Einzeleintragung Anmeldeschein samt Abstammungsnachweis) so bald als möglich im Wege der die Rasse zuchtmäßig betreuenden VK vorzunehmen.

(2) Hinsichtlich Rassen, deren zuchtmäßige Betreuung keiner VK zukommt, sind Eintragungen in das ÖHZB beim Zuchtbuchführer des ÖKV anzumelden.

(3) Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten Formulare bestätigt der Züchter, daß die darin enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen.

§ 14 Ausländischer Deckrüde

Wird eine in Österreich stehende Hündin im Ausland gedeckt, wird der Wurf nur eingetragen, wenn der Deckrüde in einem von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen und zur Zucht zugelassen ist. In diesem Falle hat der Züchter der Wurfmeldung einen von der zuständigen ausländischen Zuchtbuchstelle beglaubigten Stammbuchauszug, gegebenenfalls die Bescheinigung der Zuchtzulassung oder einen anderen vom zuständigen Rasseklub anerkannten Abstammungs- und Zuchtausweis des Rüden beizufügen.

§ 15 Rufname des Rassehundes, Zwingerbuch

(1) Der Rufname des Rassehundes darf aus höchstens drei Wörtern bestehen, wobei bei der Namensgebung die Gepflogenheit des Herkunffslandes einer Rasse bis zu einem gewissen Grad berücksichtigt werden sollte. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach zehn Jahren wieder verwendet werden. Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen den gleichen Anfangsbuchstaben haben.

(2) Dem Züchter wird dringend empfohlen, das vom ÖKV herausgegebene Zwingerbuch oder ein solches gleichen Inhaltes zu führen.

§ 16 Einzeleintragung

(1) In das ÖHZB werden Einzelhunde eingetragen (Einzeleintragungen), wenn der Nachweis ihrer rassereinen Abstammung durch einen gültigen Auszug aus einem von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch (Abstammungsurkunde) oder ein Export Pedigräe des Verbandes des Herkunffslandes erbracht wird.

(2) Die ÖHZB-Nummer wird auf der Original-Abstammungsurkunde eingetragen und ist ab Verlautbarung ausschließlich zu verwenden.

§ 17 Abstammungsurkunde

(1) Jeder in Österreich gezüchtete und im ÖHZB eingetragene Hund erhält einen offiziellen Abstammungs-Nachweis (Abstammungsurkunde) des ÖKV. Die Abstammungsurkunde kann von der VK, der die zuchtmäßige Betreuung der Rasse zukommt, aufgelegt werden. Sie muß jedoch deutlich das Signet der FCI und das des ÖKV enthalten.

(2) Auf der Abstammungsurkunde werden mindestens drei Generationen angeführt.

(3) Die Abstammungsurkunde, die nur nach Unterfertigung durch den Zuchtbuchführer des ÖKV Rechtswirksamkeit hat, ist eine Urkunde im Sinne des österreichischen Rechtes. Nachträgliche Korrekturen dürfen nur durch den Zuchtbuchführer des ÖKV nach Anhörung des VK, die die Abstammungsurkunde zur Verifikation dem ÖKV vorgelegt hat, vorgenommen werden.

(4) Da in Österreich der Abstammungs-Nachweis als Zubehör zur Hauptsache Hund anzusehen ist, über das ausschließlich der 'Eigentümer des Hundes verfügt, sind nach rechtsgültiger `r Ausfertigung der Abstammungsurkunde weitere Eintragun

gen (Ausstellungs- und Prüfergebnisse, Zuchteinschränkung u. ä. m.) nur mit Zustimmung des Eigentümers des Hundes möglich.

(5) Als Zubehör zum Hund ist die Abstammungsurkunde bei jedem Eigentümerwechsel unentgeltlich mitzugeben.

(6) Für eine verlorengegangene Abstammungsurkunde kann im Einvernehmen mit der zuständigen VK vom Zuchtbuchführer des ÖKV gegen Kostenersatz ein Duplikat ausgestellt werden. Mit der Ausstellung eines Duplikates wird die Originalurkunde ungültig.

§ i8 Gebühren

(1) Für die Führung des ÖHZB und für die Durchführung der entsprechenden Beurkundungen gebührt dem ÖKV eine Entschädigung, die der Vorstand des ÖKV jährlich im vorhinein bis zum 1. Oktober festlegt.

(2) Der ÖKV hebt die Gebühren direkt beim Züchter bzw. bei Einzeleintragung beim Eigentümer des Hundes ein. Allfällige Straf- bzw. Streitgelder werden vom ÖKV nicht eingehoben.

§ 19 Sanktionen

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser ZEO sind als Disziplinarangelegenheiten gem. § 17 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 6 der Satzung des ÖKV zu ahnden.

§ 201nkraftreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese ZEO tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die damit aufgehobenen Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖKV in der Fassung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes vom 12. Jänner 1948 sowie vom 7. Mai 1968 sind jedoch noch auf alle im Jahre 1988 durchzuführenden Eintragungen in das ÖHZB des Jahres 1987 anzuwenden.

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