PRÄAMBEL
Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des Österreichischen
Kynologenverbandes (ÖKV) regeln die Zucht von Rassehunden gemäß
den von der Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannten
Standards und die Eintragung von Rassehunden in das Österreichische
Hundezuchtbuch (ÖHZB). Sie gelten für das Gebiet der Republik Österreich
und sind für alle Verbandskörperschaften des ÖKV (VK) und für deren
Mitglieder verbindlich. Sie sind ferner auf alle Zuchtvorgänge, aufgrund
derer die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch genommen wird, anzuwenden.
Die ZEO berücksichtigt insbesondere das derzeit geltende Reglement sowie
das Internationale Zuchtreglement der FCI und wurde gemäß § 9a Abs.
9 Z. 1 fit. h der Satzung des ÖKV vom Vorstand des ÖKV in seiner Sitzung
vom 25. 11. 1987 beschlossen.
ZUCHTBESTIMMUNGEN (Zuchtordnung - ZO)
§ 1 Grundsätzliches
(1) Diese Zuchtordnung kann durch Zuchtbestimmungen
der VK hinsichtlich rassespezifischer Besonderheiten der von diesen
betreuten Hunderassen ergänzt und, soweit dies zur Erreichung des durch
die FCI-Standards vorgegebenen Zuchtzieles dienlich ist, auch verschärft
werden.
(2) Die Zuchtbestimmungen der VK sind jedoch im Sinne
des § 6 Z. 2 lit a der Satzung des ÖKV stets im Einklang mit dieser
ZO zu halten, wobei die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften
zu beachten sind.
(3) Satzungsgemäß haben die VK ihre Zuchtbestimmungen
in der jeweils gültigen Fassung dem ÖKV vollinhaltlich zu überlassen.
§ 2 Züchter
(1) Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt
der Belegung.
(2) Als Eigentümer gilt, wer das Tier unter einem rechtsgültigen
Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies
durch den rechtmäßigen Besitz der Abstammungsurkunde nachweisen kann.
(3) Bei Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin gilt
der neue Eigentümer als Züchter des kommenden Wurfes.
§ 3 Zuchtrechtsabtretung
(1) Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder
eines Deckrüden kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson
übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung).
(2) Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor
dem vorgesehenen Deckakt zu vereinbaren. Eine Ausfertigung ist der Wurfmeldung
(siehe § 13 Abs.1) beizulegen.
§ 4 Zwingername (Zuchtname)
(1) Die Hunde können keinen anderen Zwingernamen
tragen als denjenigen, der auf den Namen ihres Züchters geschützt
worden ist.
(2) Ein Züchter kann nur einen Zwingernamen, auch
für mehrere Rassen, eintragen bzw. schützen lassen. Der Zwingername
muß zur Bezeichnung aller Hunde eines Züchters, auch wenn sie von
verschiedener Rasse sind, verwendet werden.
(3) Die Zuteilung des Zwingernamens ist persönlich
und auf Lebenszeit, solange er nicht gelöscht ist.
(4) Nach der Homologierung durch die FCI kann ein
Zwingername nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich
mit dem Tode des Inhabers. Eine Abtretung auf die Erben eines Züchters
kann vom ÖKV bei Nachweis des erbrechtlichen Übertrages bewilligt
werden. Dies gilt auch für eine vertragliche Abtretung. Dem Inhaber
eines Zwingernamens steht es frei, den Ehegatten, die Nachkommen oder
die Geschwister an der Zucht zu beteiligen, vorausgesetzt, daß diese
minde
stens 18 Jahre alt sind. Die Vertretung dieser Gemeinschaft ~"/
kommt weiterhin dem ursprünglichen Inhaber des Zwingernamens zu.
(5) Ansonsten haben Zuchtgemeinschaften von zwei oder
mehre ren Personen einen eigenen Zwingernamen zu beantragen. (6) Der
ÖKV erteilt das Recht auf Führung eines Zwingernamens
erst nach einem entsprechenden Kontakt mit der FCI,
in deren Bereich die Exklusivität des Zwingernamens international
geschützt wird.
(7) Der Antrag zum Schutz des Zwingernamens ist mit
dem vom ÖKV aufgelegten Formular vorzunehmen. Der beantragte Zwingername
muß sich deutlich von bereits bestehenden Zwingernamen unterscheiden
und darf aus höchstens zwei Wörtern bestehen. Es sind mindestens drei
verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen.
(8) Nach der Verleihung des Zwingernamens steht es
dem Züchter frei, auf dessen Schutz durch schriftliche Mitteilung
an den ÖKV zu verzichten.
(9) Der Zwingernamensschutz erlischt, wenn nicht innerhalb von
fünf Jahren nach erfolgtem Schutz ein Wurf eingetragen
wird. (10) Der geschützte Zwingername wird unter schriftlicher Mittei
lung an den Inhaber durch den ÖKV gelöscht und kann
anderweitig vergeben werden, wenn während mehr als 15 Jahren kein
Wurf zur Eintragung gelangt ist.
(it) Der Inhaber eines geschützten Zwingernamens
ist verpflichtet, die Vorschriften dieser ZEO sowie die Zuchtbestimmungen
der zuständigen VK einzuhalten und alle von ihm gezüchteten und erworbenen
Rassehunde ausnahmslos in das ÖHZB einträgen zu lassen.
§ 5 Zuchtverwendung
(1) Grundsätzliche Voraussetzungen für die Zuchtvermrendung
sind Gesundheit, artgemäße Entwicklung und ein rassetypisches Wesen
der Zuchttiere. Wenn von der zuständigen VK nichts anderes gefordert
wird, dürfen Hunde erst nach Erreichen der vollen Zuchtreife zur Zucht
verwendet werden.
(2) Mit Hunden, die sichtbare Erbfehler haben, darf
nicht gezüchtet werden.
(3) Eine Hündin darf nur so viele Welpen selbst aufziehen,
wie es ihre Kondition zuläßt. Im allgemeinen ist ihr nicht mehr als
ein Wurf jährlich zuzumuten.
§ 6 Deckakt, Vereinbarung
(1) Der Eigentümer eines Zuchtrüden kann dessen Heranziehung
zu einem Deckakt ohne Begründung ablehnen.
(2) Über die sich grundsätzlich aus den diesbezüglichen
österreichischen Gesetzen, dem Internationalen Zuchtreglement der FCI,
dieser ZEO und den Zuchtbestimmungen der zuständigen VK ergebenden gegenseitigen
Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und Zuchthündin sollte
im Zusammenhang mit einem Deckakt eine schriftliche Vereinbarung getroffen
werden.
(3) Diese Vereinbarung über einen Deckakt sollte folgende
Regelungen enthalten:
1. Die gegenseitige Verpflichtung zum Austausch von
Fotokopien der Ahnentafeln der Zuchttiere zwecks Überprüfung deren
Eintragung im ÖHZB;
z. die Abgabe der gegenseitigen Versicherung,
daß im Zwinger in den letzten drei Monaten keine ansteckenden
Krankheften aufgetreten sind und der Vertragspartner über allfällige
später auftretende ansteckende Krankheiten der Zuchttiere informiert
werden würde;
3. eine allfällige Sonderregelung über den Transport
der grundsätzlich auf Kosten und Gefahr der Eigentümer reisenden
Zuchttiere;
4. den Ausschlug einer Gewährleistung für die
an sich artund fachgemäß durchzuführende Unterbringung der Zuchttiere;
5. Art und Ausmaß der Deckentschädigung, die
entweder durch Zahlung eines Deckgeldes oder durch Überlassung
eines oder mehrerer Welpen geleistet werden kann, wobei insbesondere
a) festzulegen wäre, daß das nicht eine Anzahlung
für den kommenden Wurf, sondern eine Entschädigung für die Leistung
des Deckrüden darstellende Deckgeld sich in angemessenen Grenzen
zu halten hat, am Decktag fällig ist und in allen Fällen für
das Belegen in einer Hitze gebührt, und daß bei nachgewiesener
Nichtaufnahme, nicht aber bei Verwerfen, der Deckrüde für die
nächste Hitze derselben Hündin desselben Eigentümers ohne erneute
Deckgebühr zur Verfügung zu stehen hat,
b) zu beachten wäre, daß bei vereinbarter Welpenüberlassung,
falls keine andere Regelung getroffen wird, der Deckrüdenbesitzer
die erste Wahl bis höchstens sieben Wochen nach dem Wurftag hat
und den oder die ausgewählten Welpen bis zum Alter von höchstens
zehn Wochen bei sonstigem Verzicht auf die Deckentschädigung übernehmen
muß, und
c) klarzustellen wäre, daß im Falle eines Wurtes
von wenigen Welpen oder bei Leerbleiben der belegten Hündin
anstelle einer vereinbarten Welpenüberlassung die Bezahlung
eines Deckgeldes treten kann.
(4) Der Deckrüdeneigentümer hat nach Erfüllung der
für den Deckakt getroffenen Vereinbarung dem Züchter eine Deckbescheinigung,
mit der er den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt, samt einer Fotokopie
der Ahnentafel des Deckrüden auszuhändigen.
(5) Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze
durch einen anderen Rüden ist nicht statthaft.
§ 7 Künstliche Besamung
Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen
bzw. tiefgefrorenem Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen
des Internationalen Zuchtregelements der FCI und bestehender diesbezüglicher
Verträge des ÖKV zulässig.
EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN (Eintragsordnung - EO)
§ 8 Grundsätzliches
Die Eintragungsordnung wird von den Kompetenzregelungen
der Satzung des ÖKV getragen und ist daher nur durch den Vorstand des
ÖKV änderbar.
§ 9 Allgemeine Eintragungsvoraussetzungen
(1) In das ÖHZB werden die Welpen eines gefallenen
Wurtes dann eingetragen, wenn der Verfügungsberechtigte über die Zuchthündin
in Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz hat (Residence habituelle).
(2) Für die einer VK angehörigen Züchter besteht
die Verpflichtung, sowohl die von ihnen aufgezogenen Würfe als auch
die in ihrem Eigentum stehenden Rassehunde in das ÖHZB eintragen zu
lassen, auch wenn diese in einem anderen von der FCI anerkannten Zucht-
oder Stammbuch eingetragen sind.
(3) Personen, die nicht Mitglieder einer VK sind,
können ihre Würfe und Rassehunde in das ÖHZB eintragen lassen, wenn
diese den Eintragungsbestimmungen entsprechen.
§ 10 Gliederung des ÖHZB,
Besonderere Eintragungsvoraussetzungen
(1) Das ÖHZB besteht aus:
A-Blatt, B-Blatt (Beobachtungsblatt) und Anhang (Register).
1. In das A-Blatt werden Rassehunde eingetragen, die hin
sichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen
Bestimmungen des ÖKV bzw. der VK, der die zuchtmäßige Betreuung dieser
Rasse zukommt, entsprechen.
z. In das B-Blatt werden jene Rassehunde eingetragen,
die zwar hinsichtlich Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich des Zuchtvorganges
allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV bzw. der VK, der die zuchtmäßige
Betreuung dieser Rasse zukommt, entsprechen.
3. Im Anhang werden jene Hunde registriert, die über
keine -oder nur unvollständige-von der FCI anerkannten Abstammungsnachweise
erbracht werden können, deren standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild
von einem Spezialformwertrichter jedoch bestätigt worden ist.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung eines Rassehundes
in das A-Blatt des ÖHZB (Abs. 1 Z. 1) sind:
1. Drei Ahnenreihen, die in ein von der FCI anerkanntes
Zucht- bzw. Stammbuch eingetragen sind.
z. Bewertung der Elterntiere bei internationalen
oder nationalen Ausstellungen oder Zuchtschauen bzw. im Einzelfall
durch einen Spezialformwertrichter des ÖKV mindestens mit dem Formwert
.gut·, soweit nicht diesbezügliche Bestimmungen (Abs. 1 Z. 1) anders
lauten.
3. Beachtung und Einhaltung der hinsichtlich des
Zuchtvorganges bestehenden Bestimmungen des ÖKV bzw. der VK, der die
zuchtmäßige Betreuung dieser Rasse zukommt.
(3) 1. In das B-Blatt des ÖHZB eingetragene Rassehunde
können über Antrag des Zuchtbuchreferenten der VK, der die zuchtmäßige
Betreuung dieser Rasse zukommt, im B-Blatt gelöscht und in das A-Blatt
eingetragen werden.
z. Nachkommen von in das B-Blatt des ÖHZB eingetragenen
Rassehunden können über Antrag des Zuchtbuchreferenten der VK, der
die zuchtmäßige Betreuung der Rasse zukommt, in das A-Blatt übertragen
werden.
(4) Die Nachkommen eines im Anhang registrierten Hundes
können über Antrag des Zuchtbuchreferenten der VK, der die zuchtmäßige
Betreuung dieser Rasse zukommt, bei Vorliegen von drei Ahnenreihen im
Sinne des Abs. 2 Z. 1 in das A-Blatt eingetragen werden.
§ 11 ÖHZB-Nummer
Jedem im ÖHZB eingetragenen oder registrierten Hund wird
eine entsprechende ÖHZB-Nummer unter Mitwirkung des Zuchtbuchreferenten
der VK, der die zuchtmäßige Betreuung der Rasse zukommt, zugewiesen.
§ 12 Einreichung zur Eintragung
Die Einreichung zur Eintragung in das ÖHZB obliegt in
der Regel dem Zuchtbuchreferenten der VK, der die zuchtmäßige Betreuung
dieser Rasse zukommt.
§ 13 Anmeldung zur Eintragung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung in das ÖHZB ist vom
Züchter unter der Verwendung der entsprechenden Formulare (Wurfmeldung,
Abstammungsurkunde der Hündin, Zwingerkarte, allenfalls Zuchtabtretungsurkunde,
Deckbescheinigung mit Fotokopie derAbstammungsurkunde des Deckrüden,
bei Einzeleintragung Anmeldeschein samt Abstammungsnachweis) so bald
als möglich im Wege der die Rasse zuchtmäßig betreuenden VK vorzunehmen.
(2) Hinsichtlich Rassen, deren zuchtmäßige Betreuung
keiner VK zukommt, sind Eintragungen in das ÖHZB beim Zuchtbuchführer
des ÖKV anzumelden.
(3) Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten
Formulare bestätigt der Züchter, daß die darin enthaltenen Angaben
der Wahrheit entsprechen.
§ 14 Ausländischer Deckrüde
Wird eine in Österreich stehende Hündin im Ausland gedeckt,
wird der Wurf nur eingetragen, wenn der Deckrüde in einem von der FCI
anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen und zur Zucht zugelassen
ist. In diesem Falle hat der Züchter der Wurfmeldung einen von der zuständigen
ausländischen Zuchtbuchstelle beglaubigten Stammbuchauszug, gegebenenfalls
die Bescheinigung der Zuchtzulassung oder einen anderen vom zuständigen
Rasseklub anerkannten Abstammungs- und Zuchtausweis des Rüden beizufügen.
§ 15 Rufname des Rassehundes, Zwingerbuch
(1) Der Rufname des Rassehundes darf aus höchstens
drei Wörtern bestehen, wobei bei der Namensgebung die Gepflogenheit
des Herkunffslandes einer Rasse bis zu einem gewissen Grad berücksichtigt
werden sollte. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach
zehn Jahren wieder verwendet werden. Die Rufnamen aller Hunde eines
Wurfes müssen den gleichen Anfangsbuchstaben haben.
(2) Dem Züchter wird dringend empfohlen, das vom ÖKV
herausgegebene Zwingerbuch oder ein solches gleichen Inhaltes zu führen.
§ 16 Einzeleintragung
(1) In das ÖHZB werden Einzelhunde eingetragen (Einzeleintragungen),
wenn der Nachweis ihrer rassereinen Abstammung durch einen gültigen
Auszug aus einem von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch (Abstammungsurkunde)
oder ein Export Pedigräe des Verbandes des Herkunffslandes erbracht
wird.
(2) Die ÖHZB-Nummer wird auf der Original-Abstammungsurkunde
eingetragen und ist ab Verlautbarung ausschließlich zu verwenden.
§ 17 Abstammungsurkunde
(1) Jeder in Österreich gezüchtete und im ÖHZB eingetragene
Hund erhält einen offiziellen Abstammungs-Nachweis (Abstammungsurkunde)
des ÖKV. Die Abstammungsurkunde kann von der VK, der die zuchtmäßige
Betreuung der Rasse zukommt, aufgelegt werden. Sie muß jedoch deutlich
das Signet der FCI und das des ÖKV enthalten.
(2) Auf der Abstammungsurkunde werden mindestens
drei Generationen angeführt.
(3) Die Abstammungsurkunde, die nur nach Unterfertigung
durch den Zuchtbuchführer des ÖKV Rechtswirksamkeit hat, ist eine
Urkunde im Sinne des österreichischen Rechtes. Nachträgliche Korrekturen
dürfen nur durch den Zuchtbuchführer des ÖKV nach Anhörung des VK,
die die Abstammungsurkunde zur Verifikation dem ÖKV vorgelegt hat,
vorgenommen werden.
(4) Da in Österreich der Abstammungs-Nachweis als Zubehör zur Hauptsache
Hund anzusehen ist, über das ausschließlich der 'Eigentümer des Hundes
verfügt, sind nach rechtsgültiger `r Ausfertigung der Abstammungsurkunde
weitere Eintragun
gen (Ausstellungs- und Prüfergebnisse, Zuchteinschränkung
u. ä. m.) nur mit Zustimmung des Eigentümers des Hundes möglich.
(5) Als Zubehör zum Hund ist die Abstammungsurkunde
bei jedem Eigentümerwechsel unentgeltlich mitzugeben.
(6) Für eine verlorengegangene Abstammungsurkunde
kann im Einvernehmen mit der zuständigen VK vom Zuchtbuchführer des
ÖKV gegen Kostenersatz ein Duplikat ausgestellt werden. Mit der Ausstellung
eines Duplikates wird die Originalurkunde ungültig.
§ i8 Gebühren
(1) Für die Führung des ÖHZB und für die Durchführung
der entsprechenden Beurkundungen gebührt dem ÖKV eine Entschädigung,
die der Vorstand des ÖKV jährlich im vorhinein bis zum 1. Oktober festlegt.
(2) Der ÖKV hebt die Gebühren direkt beim Züchter bzw.
bei Einzeleintragung beim Eigentümer des Hundes ein. Allfällige Straf-
bzw. Streitgelder werden vom ÖKV nicht eingehoben.
§ 19 Sanktionen
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser ZEO sind als Disziplinarangelegenheiten
gem. § 17 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 6 der Satzung des ÖKV zu ahnden.
§ 201nkraftreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese ZEO tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.